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Durch das BEPS I-Umsetzungsgesetz wurde § 90 Abs. 3 AO neu gefasst, was eine Anpassung der GAufzV erforderlich gemacht hat. Die modifizierte GAufzV ist per 20. Masterfile verrechnungspreisdokumentation muster 2019. Juli 2017 in Kraft getreten. Als Folge davon wurde der dreistufige Dokumentationsansatz von BEPS Massnahme 13 übernommen. Multinationale Unternehmen in Deutschland werden für nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Wirtschaftsjahre zur Erstellung von Stammdokumentation (Masterfile) und landesspezifischer, unternehmensbezogener Dokumentation (Local File) verpflichtet, Anwendungserleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen vorbehalten.
Ein möglicher Schätzungsrahmen kann dabei zu Lasten des steuerpflichtigen Unternehmens ausgeschöpft werden. Die widerlegbare Vermutung führt quasi zu einer Art Umkehr der Beweislast und die Unternehmen müssen nachweisen, dass die Verrechnungspreise ihres Unternehmens dem Fremdvergleich entsprechen. Wenn eine brauchbare Dokumentation vorgelegt wird, verbleibt die Beweislast beim Finanzamt, es sei denn, dass außerordentliche Geschäftsvorfälle nicht zeitnah dokumentiert wurden. Das Nichtvorlegen von Aufzeichnungen im Sinne von § 90 Abs. 3 AO oder das Vorlegen von (im Wesentlichen) unverwertbaren Aufzeichnungen führt zu einem " Strafzuschlag " von mindestens 5% und höchstens 10% der sich durch die Schätzung ergebenden Mehreinkünfte (mindestens € 5. 000). Da dieser Zuschlag nur auf die Mehreinkünfte abstellt, kommt er auch zur Anwendung, wenn wegen etwaiger Verlustvorträge keine Ertragsteuer zu zahlen ist. 4. VERSPÄTETE VORLAGE DER DOKUMENTATION (MASTER- UND LOCAL FILE) Werden verwertbare Aufzeichnungen und Informationen nicht innerhalb von 60 Tagen bzw. bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung vorgelegt, beträgt der Zuschlag mindestens EUR 100 pro Tag der Fristüberschreitung und kann bis zu EUR 1 Million festgesetzt werden (vgl. Masterfile verrechnungspreisdokumentation muster definition. § 162 Abs. 4 AO).
Darin soll insbesondere enthalten sein eine Darstellung des Organisationsaufbaus, der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe, der Gesamtstrategie für die Nutzung immaterieller Werte in der Wertschöpfungskette sowie eine allgemeine Beschreibung der Konzernfinanzierung. 2. LOCAL FILE (LANDESSPEZIFISCHE DOKUMENTATION) Von den Dokumentationspflichten betroffen sind (wie vor 2017) Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen, wenn im vorangegangenen Wirtschaftsjahr Warenlieferungen aus solchen Geschäftsbeziehungen EUR 5 Millionen bzw. anderen Leistungen, insbesondere Dienstleistungen, EUR 500. 000 (bzw. für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen, EUR 6 Millionen bzw. EUR 600. 000) überstiegen. Masterfile verrechnungspreisdokumentation muster list. Erbrachte und erhaltene Lieferungen und Leistungen sind zu addieren. Bei der Prüfung der Betragsgrenzen sind ferner die Geschäftsbeziehungen aller deutschen Konzerngesellschaften und aller anderweitig verbundenen deutschen Unternehmen zusammenzurechnen.
Der User Guide for Tax Administrations and Taxpayers [1] enthält Formulare für die CbCR-Tabellen. Das CbCR-Template ist von Unternehmen mit einem jährlichen Konzernumsatz von mehr als 750 Mio. Euro zu erfüllen. Am 29. 06. 2016, 05. 12. 2016 und am 06. 04. 2017 hat die OECD jeweils weitere Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung herausgegeben. [2] Auf der Ebene der EU wurden die Regelungen zum Country-by-Country-Reporting in der Richtlinie EU 2016/881 vorgenommen, [3] diese sind von den Mitgliedstaaten bis zum 31. 2016 umzusetzen und sollen ab dem 01. Verrechnungspreisdokumentation – OECD-Masterfile und Country-by-Country Reporting ante portas | Rödl & Partner. 01. 2017 gelten. Mit dem Ersten BEPS-Umsetzungsgesetz [4] wurde das OECD-Masterfile-Konzept sowie das Country-by-Country-Reporting (CbC-Reporting) in das deutsche Recht eingeführt durch Änderungen des § 90 Abs. 3 AO sowie die Einfügung eines neuen § 138a AO. Die Umsetzung des von der OECD empfohlenen Aufbaus von Verrechnungspreis-Dokumentationen findet sich in § 90 Abs. 3 AO n. F. wie folgt wieder: Stufe Localfile verankert in § 90 Abs. 3 Satz 2 AO n. : "Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung und zur verwendeten Verrechnungspreismethode (Angemessenheitsdokumentation). "