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v. 09. 06. 2016 – 6 AZR 396/15). Das Bundesarbeitsgericht hat diese Klausel für zulässig erachtet. Es hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verlängerung der Probezeit sowohl im Interesse des Ausbildenden als auch des Auszubildenden ist. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass damit eine Chance zur Fortsetzung der Ausbildung eingeräumt wird, die bei einer starren Anwendung der maximalen Probezeit häufig nicht bestünde. Gut so. Allerdings führt nicht jeder Fehltag automatisch zu einer Verlängerung der Probezeit, sondern nur, wenn die Ausbildung für einen erheblichen Zeitraum unterbrochen war. Auf normale Arbeitsverhältnisse kann diese Rechtsprechung jedoch nicht übertragen werden. Sollte letztendlich auch eine in zulässiger Weise verlängerte Probezeit nicht zu den gewünschten Ergebnissen führen, bliebe dem Ausbildenden dann auch noch nach Ablauf von vier Monaten die Möglichkeit, das Ausbildungsverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden zu können. Zu beachten ist dabei jedoch, dass der Betriebsrat auch bei der Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses in der Probezeit konsultiert werden muss.
Überschreiten Sie die maximale, genannte Grenze bei der Verlängerung der Probezeit, dann ist die gesamte Verlängerung nicht wirksam. Beispiel: Die Unterbrechung der Probezeit betrug 5 Wochen und 4 Tage. Vereinbart wird aber eine Probezeitverlängerung um 6 Wochen. Die Verlängerungsvereinbarung ist dann nicht gültig. Die Probezeit endet somit zu dem im Vertrag genannten Zeitpunkt. Hat der Ausbildungsbetrieb selbst dazu beigetragen, dass Teile der Probezeit nicht durchgeführt wurden (z. B. durch vorrübergehende Schließung von Betriebsteilen), dann kann sich eine Verlängerung nicht auf diesen versäumten Zeitraum stützen. Tipp 1: Bedenken Sie, dass eine Verlängerung der Probezeit immer auch als Zeichen fehlenden Vertrauens gedeutet werden kann. Auszubildende könnten dadurch künftig gehemmt werden. Wenn Sie sich sicher sind, dass Sie einen Auszubildenden bis zum Ende ausbilden wollen, dann können und sollten Sie auf die Verlängerungsoption (trotz Fehlzeiten) verzichten. Das schafft Vertrauen und erhöht die Motivation.
B. weil der Azubi krank war. Dabei gilt die Grundregel: Um die Probezeit zu verlängern, muss sie mehr als ein Drittel ausgefallen sein. Beachten Sie: Beide Voraussetzungen müssen für die Möglichkeit einer Verlängerung der Probezeit erfüllt sein, keineswegs nur eine! Aber Vorsicht: Die Probezeit darf nur so lange verlängert werden, wie sie tatsächlich nicht stattgefunden hat. Achten Sie hier darauf, dass Sie die neue Probezeit auf keinen Fall zu lange ansetzen – auch nicht nur um einen Tag. Die Folge wäre nämlich unerfreulich: Die gesamte Verlängerung wäre dann nämlich nichtig; und die Probezeit ist zu dem Zeitpunkt, in dem die zu lange Ansetzung festgestellt wird, möglicherweise schon vorbei! PS: Qualitätsmanagement ist uns wichtig! Bitte teilen Sie uns mit, wie Ihnen unser Beitrag gefällt. Klicken Sie hierzu auf die unten abgebildeten Sternchen (5 Sternchen = sehr gut): PPS: Ihnen hat der Beitrag besonders gut gefallen? Unterstützen Sie unser Ratgeberportal:
Die Gründe für die Unterbrechung sind dabei unerheblich. Nur dann, wenn der Ausbilder die Unterbrechung selbst vertragswidrig verursacht hat, gilt die Verlängerungsklausel nicht. Der in der Praxis häufigste Fall ist die unfall- oder krankheitsbedingte Unterbrechung des Auszubildenden. /// Die Verlängerung der Probezeit im Arbeitsverhältnis Im Arbeitsverhältnis muss die Probezeit zunächst ausdrücklich vereinbart werden; sie gilt nicht automatisch. Eine Kündigungsfrist von lediglich 14 Tagen lässt sich ausschließlich im Rahmen der vereinbarten Probezeit regeln. Das gilt sowohl für befristete, als auch für unbefristete Arbeitsverträge. Die Verlängerung der Probezeit kann rechtlich wirksam wie folgt erreicht werden: a. ) Die ursprünglich nur für 3 Monate vereinbarte Probezeit kann auf 6 Monate verlängert werden. Tipp: Die Verlängerung muss vor Ablauf der 3 Monate schriftlich erfolgen und von Arbeitnehmer und dem Betrieb unterschrieben sein. b. ) Während der Probezeit erfolgt die Kündigung mit einer (verlängerten) Kündigungsfrist von 4 Monaten.