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Dr. med. Jens Krannich Fachbereich: Orthopäde ( Kassenarzt) Arnoldiplatz 12 ( zur Karte) 99867 - Gotha (Thüringen) Deutschland Telefon: 03621-7360782 Fax: keine Fax hinterlegt Spezialgebiete: Ausstattung: Chirotherapie-Genehmigung, H. -Arzt (Abk. Ärzte mit UVTr. ), Psychosomatische Grundversorgung, Sono: 10. 1 Bewegungsapparat (ohne Säuglingshüfte), Sono: 10. 2 Säuglingshüfte 1. Urologie gotha oststrasse fl. Bewerten Sie Arzt, Team und Räumlichkeiten mit Sternchen (5 Sterne = sehr gut). 2. Schreiben Sie doch bitte kurz Ihre Meinung bzw. Erfahrung zum Arzt!
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Derjenige Ehegatte, der behauptet, ihm stünde mehr als die Hälfte des Guthabens zu, muss dies aber beweisen. Er muss insbesondere erklären, weshalb das so sein soll und ob es eine dementsprechende Absprache mit dem anderen Ehegatten gibt. 2. Eigenmächtiges "Kontoplündern" durch einen Ehegatten kurz vor oder nach der Trennung Es kommt oft vor, dass ein Ehegatte kurz vor der Trennung noch schnell das gemeinsame Konto "plündert". Muss er das Geld zurückzahlen? Ja, soweit er mehr abgehoben hat, als ihm intern zusteht. Wie oben unter 1. erläutert, steht ein Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto im Zweifel jedem Ehegatten zur Hälfte zu. Hebt ein Ehegatte mehr als die Hälfte des Guthabens ab, so muss er dem anderen Ehegatten den Differenzbetrag erstatten. Beispiel: Am 31. Zugewinngemeinschaft gemeinsames kontor. 3. wird der Lohn des Ehemannes auf das Gemeinschaftskonto überwiesen, das dadurch ein Guthaben von 1. 500, - Euro aufweist. Am 1. 4. zieht die Ehefrau aus und hebt noch schnell 1. 000, - Euro ab. Da ihr nur die Hälfte des Guthabens, also ein Betrag 750, - Euro gehört, hat der Ehemann einen Erstattungsanspruch i. H. v. 250, - Euro.
Erhöhung des Anfangsvermögens? Im Rahmen von Zugewinnausgleichsverfahren der Eltern entsteht immer wieder Streit darüber, ob und inwieweit Zuwendungen von Verwandten während der Ehe das Anfangsvermögen des Begünstigten erhöhen. Wichtig ist hierbei die Unterscheidung, ob die Schenkung vermögensbildend oder bedarfsdeckend ist. Dazu ein interessanter Fall, den das OLG Brandenburg zu entscheiden hatte: Hilfe beim Hausbau Während der Ehe hatten die Eltern des Ehemanns mehrfach Geld zugewendet, welches sie auf das gemeinsame Konto der Ehegatten überwiesen. Die erste Zahlung von 1. 500 DM erfolgte für den Polterabend, die weiteren für den Bau des gemeinsamen Familienheims der Ehegatten, und zwar in den Jahren 1998 und 1999 insgesamt 45. 000 DM. Im Jahr 2000 überwiesen sie zwei Mal 10. 000 DM, die der Ehemann anlegte. Die Ehefrau meint, die Zuwendungen erfolgten an beide Ehegatten, sodass sie jeweils hälftig im privilegierten Anfangsvermögen zu berücksichtigen seien. Die Ehegatten beantragen jeweils Zahlung eines Zugewinnausgleichs.