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Daher sei die übliche Zunahme von Straßenverkehr... Lesen Sie mehr Amtsgericht München, Urteil vom 26. 08. 2009 - 424 C 778/09 - Beseitigung von Verschmutzungen im Treppenhaus: Durch Mieterhöhungen kann Vermieter besseren Zustand der Mietsache schulden Mieter kann daher Anspruch auf Renovierung des Treppenhauses zu stehen Entspricht das Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses aufgrund von Verschmutzungen nicht dem vertragsgemäßen Zustand, kann den Mietern ein Anspruch auf Renovierung zustehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch Mieterhöhungen die Wohnungen in ein höheres Preissegment fallen und die Mieter daher einen besseren Zustand verlangen können. Dies hat das Amtsgericht München entschieden. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1975 mietete eine Frau eine Wohnung an. In den Folgejahren kam es zu mehreren Mieterhöhungen. Im Jahr 2008 beschwerte sich die Mieterin schließlich über die zahlreichen Verschmutzungen im Treppenhaus und verwies auf Wände, die mit Flecken übersät waren.
Vorliegend war allein vereinbart, dass "Eigentümer nicht berechtigt seien, Fenster, Fensterrahmen, Rollläden und Wohnungseingangstüren eigenmächtig zu verändern, auch soweit sie sich in ihrem Sondereigentum befänden". Der Anspruch auf Wiederherstellung des Fensters hätte an sich vor dem Prozessgericht geltend gemacht werden müssen, da es hier nicht um Ansprüche gegangen sei, die ihre Wurzeln in gemeinschaftlichen Rechten und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander gehabt hätten. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann hier ein Antragsgegner allerdings nicht mehr mit diesem Einwand gehört werden, da dem Senat gem. § 17a Abs. 5 GVG die Prüfung verwehrt sei, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig sei. Die eigenmächtige Auswechslung stellt einen Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum aller Wohnungseigentümer (Außenwand) dar. Diese Eigentumsbeeinträchtigung begründet einen Beseitigungsanspruch gegen den unmittelbaren Störer gem. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB; die Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ergibt sich als Schadenersatzanspruch gem.
Während das AG die Anträge abwies, hatte die Antragstellung beim LG und beim BayObLG Erfolg. 2. Der Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes ergibt sich aus der Verletzung des zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Schuldverhältnisses ( § 14 Nr. 1, Nr. 3 WEG und § 15 Abs. 3 WEG, sowie aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 249 Satz 1 BGB). 3. Ein allein gegen die Antragsgegnerin als Miteigentümerin eines Wohnungssondereigentums gerichteter Beseitigungs- und Duldungsantrag ist zulässig; Anträge können nicht so ausgelegt werden, dass sie sich von vornherein auch gegen die minderjährige Tochter und Bruchteilsmiteigentümerin zusammen mit der Antragsgegnerin gerichtet hätten. Eine hilfsweise Ausdehnung der Anträge auch auf eine Bruchteils-Miteigentümerin in der Beschwerdeinstanz ist nicht zulässig. Antragsänderung und -erweiterung werden im WE-Verfahren, also einem echten Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den Bestimmungen und den Grundsätzen des Zivilprozessrechtes behandelt (vgl. §§ 263ff.
Folgenersatzanspruch). Verwaltungsstreitverfahren (5). Vorheriger Fachbegriff: Folgenahrung | Nächster Fachbegriff: Folgenersatzanspruch Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.
Überblick Überblick: Wenn ein Dritter das Grundstück eines Eigentümers durch unzulässige Immissionen oder eine sonstige rechtswidrige Einwirkung nachteilig verändert hat, stellt sich die Frage, ob der Eigentümer aus § 1004 I 1 BGB vom Dritten die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen kann. Die Auffassungen und ihre Argumente 1. Ansicht - Theorie der negatorischen Kausalhaftung Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 I 1 BGB ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der Anspruchssteller in seinem Eigentum gegenwärtig durch eine von außen kommende Einwirkung auf die Sache beeinträchtigt wird, der Anspruchsgegner als Störer dafür verantwortlich ist und er nicht gem. § 1004 II BGB zur Duldung verpflichtet ist. Eine fortdauernde Einwirkung auf das Eigentum ist auch dann gegeben, wenn der Einwirkungsvorgang beendet ist. Denn durch diesen Vorgang kann ein Umstand eintreten, der für die betreffende Sache eine fortdauernde Eigentumseinwirkung darstellt. Hierbei bleibt die Verantwortlichkeit des ursprünglichen Störers bestehen.
Eine solche wesentliche Veränderung liegt vor, wenn der Fliesenbodenbelag der zu einer 1, 5 Zimmer-Wohnung gehörenden Terrasse, die ca. 1/3 der Gesamtfläche ausmacht, durch einen Holzboden ersetzt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor. In dem zugrunde liegenden Fall tauschten die Vermieter einer 1, 5 Zimmer-Wohnung den Fliesenbodenbelag der zur Wohnung gehörenden Terrasse, die ca. 1/3 der Gesamtfläche ausmachte, durch einen Bankiraiboden aus. Der Mieter war damit aber nicht einverstanden und verlangte die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Da die Vermieter dem nicht nachkamen, erhob der Mieter Klage. Nachdem... Lesen Sie mehr Landgericht Berlin, Urteil vom 25. 11. 2015 - 67 S 379/14 - Anspruch des Mieters auf Entfernung einer Treppenhausverschalung aus Pressspanplatten Keine Notwendigkeit der Verschalung aufgrund fehlender Bautätigkeit Der Mieter einer Wohnung hat einen Anspruch darauf, dass die Treppenhausverschalung aus Pressspanplatten entfernt wird, wenn Bautätigkeiten nicht nennenswert ausgeführt werden und somit kein Schutzbedürfnis für die im Treppenhaus verbauten Natursteine besteht.
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