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Es ist einem Fitnesstudio-Mitglied zumutbar, eine Stundung der Mitgliedsbeiträge während der COVID-bedingten Schließung des Fitnessstudios hinzunehmen und diesen Zeitrahmen von 3 Monaten an das reguläre Vertragsende hintenanzuhängen. Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Die Parteien streiten über die Beendigung eines Fitnessstudiovertrags und ausstehender Entgelte aus diesem Vertrag. Die Klägerin ist Betreiberin der Fitness- und Freizeitanlage. Die Beklagte erklärte mit Vertrag vom 23. 08. 2018 ihre Mitgliedschaft. Der Vertrag wurde mit einer Laufzeit von 24 Monaten abgeschlossen. Der monatliche Beitrag betrug 34, 90 EUR; die jährliche Servicepauschale 49, 90 EUR. Weiter heißt es in dem Fitnessvertrag: "Der Beitrag ist jeweils im Voraus, pünktlich zum 1. eines jeden Monats, per Lastschrift zu zahlen. Fitnessstudio und Corona-Lockdown: Kenne deine Rechte. Wird eine Lastschrift an die... zurückgegeben, wird, zusätzlich zum fälligen Beitrag, eine Gebühr für Bearbeitung und Bankgebühren fällig. Gerät das Mitglied schuldhaft in der Summe mit mehr als drei Monatsbeiträgen in Verzug, so werden die Monatsbeiträge, für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft, sofort zur Zahlung fällig.
NUR DIE ANTRÄGE, DIE ALLE OBEN GENANNTEN BEDINGUNGEN ERFÜLLEN, KÖNNEN ERFOLGREICH BEARBEITET WERDEN.