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Laut Norbert Grimm sei geplant, vorhandene Bäume in Bauanträgen mit aufzuführen und darauf hinzuweisen, für welche Bäume ein Antrag gestellt werden muss. Unabhängig von Satzung und Verordnungen gibt es allgemeingültige Schutzvorschriften im Naturschutzgesetz für ortsbildprägende Bäume, Alleen und Knicks und eine zeitliche Schutzfrist mit Rodungsverbot im Zeitraum vom 15. März bis zum 30. September. Wer eine Genehmigung zur Baumfällung benötigt, der muss das Formular "Baumfällantrag für geschützte Bäume" ausfüllen und es bei der Gemeinde Sylt einreichen. Ansprechpartner sind: Innerhalb Ortsteil Westerland: Silvia Petersen, Tel. 0 46 5-8 54 40, außerhalb Westerlands und für den Rest der Insel ist Norbert Grimm zuständig unter Tel: 0 46 51-85 14 30.
Skurriles Verbot – bis zu 1000 Euro Strafe! | 26. Mai 2020, 17:43 Uhr Auf Sylt werden Urlauber diesen Sommer – wie fast überall in Deutschland – wegen der Corona-Pandemie viele zusätzliche Regeln und Maßnahmen beachten müssen. Ein Verbot besteht auf der beliebten Urlaubsinsel allerdings schon seit Jahren: Wer auf Sylt eine Sandburg baut, verstößt streng genommen gegen das Gesetz. Warum das so ist und wann es eventuell doch mal eine Ausnahme gibt, hat TRAVELBOOK erfragt. Sollten Sie demnächst einen Urlaub mit Ihrer Familie auf Sylt geplant haben, dann behalten Sie am Strand bitte Ihre Kinder gut im Auge – es könnte sein, dass die Kleinen sonst etwas Verbotenes tun. Wie in der Satzung der Gemeinde Sylt "über die Einschränkung des Gemeingebrauchs am Meeresstrand" nachzulesen ist, ist es nämlich auf Sylt tatsächlich nicht erlaubt, am Meer Sandburgen zu bauen. In Paragraf 5 der Satzung heißt es dazu im Wortlaut: "Ordnungswidrig […] handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Strandbereich Sandburgen baut oder Löcher gräbt. "
Ausnahmen für Kinder Wer Kinder hat, weiß natürlich, dass das Buddeln und Spielen im Sand einfach mit dazugehört, wenn Urlaub am Meer ansteht. Auch die Gemeinde Sylt zeigt sich gnädig und drückt bei kleineren Buddeleien normalerweise ein Auge zu. Wichtig ist es dann aber, die Löcher vor dem Verlassen des Strandes wieder zuzuschütten und den Sand platt zu drücken. Dann bleibt der teure Sand da, wo er hingehört.
Wir gehen aber fest davon aus, dass dies nicht nötig sein wird und appellieren an Ihre Vernunft: Bitte halten Sie sich an die Regeln – nur so kann die Ausbreitung des Coronavirus verlangsamt und unsere Insel offen gehalten werden. Das Tragen von Mund-Nase-Bedeckung ist eine ausdrückliche Bitte dort, wo der Mindestabstand von anderthalb Metern nicht eingehalten werden kann und keine Trennwand vorhanden ist – das wird ab morgen in der Fußgängerzone oft der Fall sein. Das Nichtbefolgen wird aber nicht mit einem Bußgeld bestraft – bußgeldbewährt ist der Verstoß gegen das Abstandsgebot. Die Strandpromenade ist keine Fußgängerzone, dort übt der Insel Sylt Tourismus Service sein Hausrecht aus. Wir alle wollen möglichst gut mit der neuen Situation umgehen – seien wir also bitte achtsam miteinander. Einen lokalen Lockdown wollen wir doch alle nicht riskieren. #SyltHältZusammen
Dieses Jahr ist ein besonderes Jahr auch für die Insel Sylt. Seit März 2020 befinden wir uns in der Corona Pandemie. Für den Jahreswechsel gibt es nach der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14. 12. 2020 ein Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern (§ 2c). Für die Insel Sylt gilt generell ein Verbot zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern. Dies regelt die Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV). Das Gesetz gilt bundesweit. Besonders relevant für Sylt ist §23 Absatz 1: Demnach ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände – dazu zählen z. B. Raketen, Vulkane, Fontänen, Feuertöpfe sowie Römische Lichter– in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten. Bei den genannten brandempfindlichen Gebäuden geht es insbesondere darum, Reetdachhäuser sowie unter Denkmalschutz stehende Gebäude auf der Insel zu schützen. Hintergrund: Der Großbrand eines Reetdachhauses in Alt-Westerland zum Jahreswechsel 1978/1979.