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Andere treffen überhaupt keine Aussage. Das bedeutet: Die Revision ist nicht zugelassen. Dabei ist aus Sicht der Partei die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht der einfachere Weg. Instanzanwälte sind deshalb gut beraten, im Berufungsverfahren auch auf eine reflektierte Entscheidung über die Zulassung zu drängen und schon mit Blick auf die Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO vorzutragen. Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlender grds. Bedeutung der Rechtssache - Rechtsportal. Tatsächlich aber werden die wenigen Zulassungen der Instanzgerichte oft in Rechtsgebieten ausgesprochen, die im Ergebnis von geringerer Bedeutung sind. Häufig handelt es sich um Berufungsurteile der Landgerichte (z. B. Betriebskostenabrechnungen und Schönheitsreparaturen im Mietrecht, Entschädigungen im Reisevertragsrecht und andere Streitfälle mit geringem Gegenstandswert). Nicht alle Gründe für die geringe Neigung, die Revision zuzulassen, sind justiziabel: Mit der Zulassung ist Mehrarbeit in Form zusätzlichen Begründungsaufwands verbunden. Für viele Richter an Berufungsgerichten ist ihre Aufgabe mit der die Instanz abschließenden Entscheidung erfüllt.
Fehlt es an einer derartigen Zulassung, kann gegen die Nichtzulassung Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde) eingelegt und bei Erfolg dieser Beschwerde die Zulassung der Revision durch den BGH erreicht werden. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden Beschluss kann der BGH, wenn die Berufungsentscheidung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, die angefochtene Entscheidung auch aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen (§ 544 Abs. Statistik und Materialien | Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichthof | www.rak-bgh.de. 7 ZPO). In sehr seltenen Fällen ist gegen erstinstanzliche Urteile von Amts- und Landgerichten auch das Rechtsmittel der "Sprungrevision" eröffnet (§ 566 ZPO). Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt gem. § 548 ZPO einen Monat und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils. In Revisionsverfahren gibt es grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vor dem zuständigen Senat des BGH.
Nach § 544 Abs. 1 ZPO muss der Wert der Beschwer 20. 000 € übersteigen, damit das Verfahren durchgeführt werden kann. Etwas anderes gilt nur, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat (§ 544 Abs. 2 ZPO). Um die Höhe der Beschwer des Rechtsmittelführers bestimmen zu können, ist der vom Berufungsgericht festgesetzte Streitwert oft nur ein vager Anhaltspunkt. BAG: Erfolgsquote bei der Nichtzulassungsbeschwerde - felser.de. Insbesondere bei Unterlassungsklagen, Klagen auf Auskunft und/oder Rechnungslegung oder auch bei Feststellungsklagen kann die Beschwer vom festgesetzten Streitwert abweichen. Ist die Beschwer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erreicht, ist weiterhin erforderlich, dass der BGH das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes bejaht, der in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung geltend gemacht werden muss. Revisionszulassungsgründe können gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur sein: - die grundsätzliche Bedeutung einer Sache, - die Fortbildung des Rechts oder - die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Deshalb hat das Berufungsgericht auch keinen Rechtssatz über Grund und Umfang einer denkbaren Aufklärungspflicht des Klägers zu den Gebührenfolgen seiner anwaltlichen Tätigkeit aufgestellt oder dazu Anlass gehabt. Für ein Revisionsverfahren läge dies nicht anders, so dass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen werden kann. 2. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör der Beklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. a) Es hat sich auf den Seiten 6 und 7 seines Urteils mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, die nach der Rechnung über 1. 756, 02 € (Anl. K 19) entfaltete Tätigkeit sei durch das Mandat in der Scheidungssache mit dem darin eingeschlossenen Zugewinnausgleich abgegolten, diesen also nicht übergangen. Ein Anrecht darauf, dass sich der Tatrichter die vorgetragenen Argumente einer Partei zu eigen macht, begründet die Garantie des rechtlichen Gehörs nicht. b) Das Berufungsgericht hat ferner das neue Vorbringen der Beklagten aus der mündlichen Berufungsverhandlung zum Gegenstandswert der Gebührenrechnung über 11.
Das erklärt sich vor allem daraus, dass beim BGH wesentlich häufiger Verfahrensrügen Erfolg haben. Deren Herausarbeitung und fristgerechte Anbringung gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines Revisionsanwalts. Rücknahmequoten bei Nichtzulassungsbeschwerden und Revisionen Lässt sich eindeutig absehen, dass ein Rechtsmittel zum BGH keine Erfolgsaussicht hat, sind die BGH-Anwälte gehalten, von der Durchführung des Verfahrens abzuraten und ggf. das Mandat niederzulegen. Im Jahr 2020 haben BGH-Anwälte 836 Nichtzulassungsbeschwerden (Quote: 24, 0%) und 615 zugelassene Revisionen (Quote: 51, 5%) zurückgenommen; auch diese Rücknahmequote liegt weit über derjenigen, die andere oberste Bundesgerichte verzeichnen. Damit ist im Jahr 2020 in knapp 1. 400 Fällen der BGH von aussichtslosen Rechtsmitteln entlastet und der Mandant vor unnötigen (erheblichen) Prozesskosten bewahrt worden.
In Rechtsbeschwerdeverfahren erhält der BGH-Anwalt eine Gebühr von 1, 0 (RVG Anlage 1 Nr. 3502); in Familien- und Lebenspartnerschaftssachen, in Anerkennungsverfahren, in Vollstreckbarerklärungs- und Klauselerteilungsverfahren sowie in weiteren besonderen Verfahren beträgt die Gebühr 2, 3 (RVG Anlage 1, Vorbem. 3. 5 i. V. m. Vorbem. 2. 1 Abs. 1 und 2 i. i. Nr. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Gegenstandswert und kann im Einzelfall Modifikationen unterliegen.
Über die Zulassung einer Revision auf eine Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der BGH erfahrungsgemäß innerhalb von sechs bis 18 Monaten; dabei führen weniger als 20 Prozent aller Nichtzulassungsbeschwerden tatsächlich zur Revisionszulassung. Das eigentliche Revisionsverfahren dauert dann noch weitere rund 12 Monate, die Erfolgsquote derartiger Revisionsverfahren liegt bei etwa 80 Prozent. Rechtsbeschwerden Rechtsbeschwerden richten sich, anders als Revision und Nichtzulassungsbeschwerde, nicht gegen Urteile, sondern gegen Beschlüsse, etwa in Zwangsvollstreckungs-, Insolvenz- und Kostensachen. Eine Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn die Vorinstanz sie zugelassen hat (§ 574 Abs. Ergibt sich die Statthaftigkeit aus dem Gesetz (z. B. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO oder § 15 Abs. 1 AVAG) hängt die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde davon ab, ob einer der in § 574 Abs. 2 ZPO angeführten Zulässigkeitsgründe aufgezeigt werden kann.