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Brunata Minol informiert Möglichkeiten der Messung, Schätzung und Plausibilisierung von Betriebsstrom für die Zentralheizung Zu den umlagefähigen Kosten einer zentralen Heizanlage gehören gemäß § 7, Absatz 2, der Heizkostenverordnung auch die Kosten des Betriebsstroms. Die Heizkostenverordnung selbst macht jedoch keine Vorgaben dazu, wie der Stromverbrauch für die Heizanlage zu erfassen ist. Bestenfalls ist der Stromverbrauch der heizungsunterstützenden Geräte mit einem eigenen Stromzähler zu erfassen, der selbstverständlich geeicht sein muss. Wie sollen die anteiligen Stromkosten der Heizanlage aber berechnet werden, wenn kein separater Stromzähler vorhanden ist. Was soll man tun, wenn ein Stromzähler beispielsweise die Treppenhausbeleuchtung und gleichzeitig den Verbrauch der elektrisch betriebenen Teile der zentralen Heizanlage erfasst? Allgemeinstrom doppelt so hoch geflogen. Diese Frage stellt sich meistens bei kleineren Gebäuden, in denen häufig auf den Einbau eines Stromzählers für die Heizungsanlage verzichtet wurde und wo auch der nachträgliche Einbau eines Stromzählers aus baulichen Gegebenheiten nicht so einfach machbar ist.
Es macht keinen Sinn, dass die Heizung bei annähernd gleichem Strompreis plötzlich doppelt so hohe Stromkosten verursacht haben soll wie vorher, nur weil sich die Gaskosten verdoppelt haben. Da ist offensichtlich, dass die Schätzung als Anteil der Brennstoffkosten nicht passt. Insbesondere wird es dann spannend, wenn die auf diese Weise geschätzten Kosten höher sind als die Allgemeinstromkosten überhaupt sind, weil die Kosten für die Brennstoffe immer höher werden und sich Strom moderat entwickelt (da politisch so gewollt). Diesen Betrag könne man dann in der Heizkostenrechnung mit angeben. Hab ich das richtig verstanden und ist das gängige Praxis? Allgemeinstrom und Heizung laufen auch unseren Zähler Mietrecht. Alles anzeigen Ja, durch das Schätzen des Heizungsstroms als Anteil der Brennstoffkosten geht das ohnehin nicht anders. Im oben genannten Urteil ist die korrekte Umlage des Allgemeinstroms/Heizungsstroms genau beschrieben. Das Urteil betrifft zwar eine WEG, aber es lässt sich auch auf das Mietrecht übertragen. #5 Hallo Schweinchenfan, nochmals vielen Dank für deine hilfreichen Informationen.
Damit habe ich eine gute weiterführende Literatur, mich weiter mit dem Thema zu beschäftigen und meine grundlegenden Fragen hast du allesamt beantworten können. Ich freue mich sehr darüber, dass du dir die Zeit genommen hast, mir weiter zu helfen, lieben Dank dafür! Alles Gute und viele Grüße, Froeschle
Dann wenden Sie sich bei Fragen bitte stets zunächst an Ihren Verwalter oder Vermieter. Dieser wird sich bei Bedarf mit Brunata Minol in Verbindung setzen. Sofern Änderungen an Ihrer Abrechnung nötig werden, ist dazu immer die Mitwirkung Ihrer Eigentums- bzw. Mietverwaltung erforderlich. Abonnieren Sie jetzt unseren Newsletter Sie sind Vermieter oder Verwalter? Allgemeinstrom doppelt so hoche. Dann abonnieren Sie doch unseren Newsletter. So erfahren Sie 4-6 mal im Jahr die neuesten Brancheninformationen als Erster.
micle Da der Vermieter für die Reparatur der Treppenhausbeleuchtung zuständig ist, könnte man trefflich mit Ihm streiten, zumindest einen Teil der Mehrkosten zu übernehmen. Das Treppenhauslicht ist jedoch meist nur ein Teil der gemenschaftlichen Stromkosten, und zumeist nicht der größte Anteil. Miteigentumsanteile als Verteilerschlüssel in der Nebenkostenabrechnung. Die Tiefgaragenbeleuchtung, das elektrische Garagentor, Pumpen von Hebeanlagen, die Außenbeleuchtung, Strom für Verstärker von Antennen- oder Kabelsignalen,.... Wenn auf 3 Etagen je eine 80 Watt Glühbirne einen Monat lang Tag und Nacht brennt, sprechen wir über 40 €, die zwischen allen Mietern aufzuteilen wären. Da lohnt sich kein Streit, zumal aus der Frage nicht hervorgeht, ob sich das Mehrfamilienwohnhaus im Besitz eines einzigen Eigentümers befindet, oder ob die Eigentumswohnungen mehrerer Eigentümer vermietet sind.