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§ 45 Straßenreinigung (1) Alle innerhalb von Ortsdurchfahrten gelegenen Landes- und Kreisstraßen sind zu reinigen. Entsprechendes gilt für Gemeindestraßen und die sonstigen öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage sowie für die nach Absatz 3 besonders bestimmten Straßen. Straßen und wegegesetz schleswig holstein. Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit. (2) Zur Reinigung gehören auch die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen, Radwegen und gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwegen sowie bei Glatteis das Bestreuen der Gehwege, Radwege, gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist. (3) Reinigungspflichtig sind die Gemeinden.
Jede Vorschrift des Straßen- und Wegegesetzes ist einzeln kommentiert. Ausführliche Bearbeitungen finden sich insbesondere zur Widmung und Einziehung von Straßen, zum Inhalt und zu Rechtsfolgen beim Wechsel der Straßenbaulast, zu Gemeingebrauch und Sondernutzung, zu den Zufahrten, zu bürgerlich-rechtlichen Nutzungsregelungen, zum Anbau an Straßen, zur Straßenplanung, zur Straßenreinigung und zu den Zuständigkeitsvorschriften. In der 8. Nachlieferung werden die §§ 48-55 StrWG aktualisiert. Der Kommentar eignet sich als zuverlässige Arbeits- und Orientierungshilfe für alle staatlichen und kommunalen Straßenbau-, Straßenverkehrs-, Verwaltungsbehörden, Straßenbauunternehmen, Planer, Architekten, Gerichte, Anwälte, Notare, Dozenten, Studierenden. Der Kommentar wurde von Reinhard Wilke und Günther Gröller begründet und in den Jahren 2011-2017 von Rechtsanwalt Dr. Bernd Hoefer, Richter Dr. Alexander Behnsen sowie Richter am Verwaltungsgericht Dr. Christian Steinweg fortgeführt; ab dem Jahr 2020 wird der Kommentar von Rechtsanwalt Dr. Straßen und wegegesetz s blog. Bernd Hoefer, zusammen mit Ministerialrätin Dr. Johanna Litten und Regierungsrätin Natalie Sylvia Riedel, beide im Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein, fortgeführt.
Kommunal- und Schul-Verlag - Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein Regionen > Schleswig-Holstein > Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein Wilke Gröller Behnsen Hoefer Steinweg Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein gehört mit seinen Auswirkungen auf die strukturelle und wirtschaftliche Entwicklung des Landes zu den bedeutendsten schleswig-holsteinischen Landesgesetzen. Mit der Kommentierung wird die nach dem Landesrecht in Schleswig-Holstein maßgebliche Situation für die Praxis in Landesbehörden, Kreisen, Ämtern und Gemeinden wie auch für die Rechtsberatung und -anwendung dargestellt. Bei den Rechtsprechungsnachweisen wurden Entscheidungen der für Schleswig-Holstein zuständigen Gerichte vorrangig einbezogen. FAQ - Geh- und Radweg an innerörtlichen Landes- und Bundesstraßen - schleswig-holstein.de. Sofern die Vorschriften der Straßengesetze anderer Bundesländer oder des Fernstraßengesetzes des Bundes inhaltlich der Rechtslage in Schleswig-Holstein entsprechen, sind auch Rechtsprechungsnachweise des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte, gegebenenfalls auch der Zivilgerichte, anderer Länder umfassend berücksichtigt.
Die gemeindlichen Anlagen zur Straße (Welche zählen Sie dazu? Wie definieren Sie diese? ), als Beispiel haben Sie die Straßenbeleuchtung genannt, sollen dann aber dem Produkt 542 "Kreisstraßen" zugeordnet werden. Die Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße, deren Straßenbaulast durch das Straßen- und Wegegesetz der Stadt (über 20. 000 EWO) auferlegt wird, sollte wieder dem Produkt 542 "Kreisstraßen" zugeordnet werden, obwohl das (zumindest wirtschaftliche) Eigentum auf Grund des Straßen- und Wegegesetzes bei der Stadt liegt. Dies ist im Ergebnis aber auch kein anderer Sachverhalt als bei den Geh- und Radwegen an Kreisstraßen. Alle diese Anlagen liegen zumindest im wirtschaftlichen Eigentum der Stadt/Gemeinde. Kommunal- und Schul-Verlag - Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein. Die Ausführungen zum FAQ 4. 2 bezogen sich auf die Frage zur Zuordnung von Geh- und Radwegen. Mit der Frage des (wirtschaftlichen) Eigentums (welches hatten Sie gemeint, das rechtliche oder wirtschaftliche? ) haben wir bisher geklärt, bei wem (hier bei welcher Körperschaft) eine Aktivierung zu erfolgen hat.