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Hund und Büro: So bringen Sie beides unter einen Hut Den eigenen Hund mit auf den Arbeitsplatz zu bringen, kann zu einer Auflockerung des Büroalltags führen, ist jedoch nicht immer unproblematisch. Hier gilt es nämlich, nicht nur die Rechte des Arbeitsgebers zu beachten, sondern auch die Interessen der Kolleg:innen zu respektieren, die sich potenziell von Ihrem vierbeinigen Begleiter gestört fühlen könnten. Bevor Sie also Ihren Hund mit ins Büro nehmen, müssen Sie auf jeden Fall sicherstellen, dass Ihr Hund die Arbeitsabläufe in Ihrer Abteilung nicht durcheinanderbringt und die Rechte Ihres Arbeitgebers gewahrt bleiben. Wie Sie das Projekt Bürohund am besten angehen und sich dabei optimal organisieren, zeigen wir Ihnen hier. Ihr Hund im Büro: Wie ist eigentlich die Rechtslage? Ob Sie Ihren Hund mit ins Büro nehmen dürfen, ist gesetzlich eindeutig geregelt: Gemäß Paragraph 106 der Gewerbeordnung liegt das Weisungsrecht auf Seiten Ihres Arbeitgebers. Dieser entscheidet grundsätzlich, ob Sie Ihren Hund mit ins Büro bringen dürfen oder nicht.
Wäre er böse, dürfte er garantiert nicht im Büro sein.
Ich habe ein gutes Verständnis von Lerntheorie, Konditionierung, usw., mir fällt aber momentan leider nichts ein, was ich tun kann, damit sie im Büro einfach wieder vernünftig zur Ruhe kommt. An welchen Rädchen könnte ich drehen, damit sie sich – für ihre Verhältnisse – wieder mehr entspannen kann? Vielen Dank vorab!
Es gibt aber keinerlei Zuschüsse für den Hund, sodass die Kosten für den Hund alleine aufgebracht werden müssen. Die finanzielle Belastung wird dabei kaum erleichtert. Nur bei der Hundesteuer oder der Haftpflichtversicherung gibt es Möglichkeiten, die aber nicht unbedingt verpflichtend sind und nur einen kleinen Teil der Kosten ausmachen. Beförderung: Taxifahrer müssen Hunde nicht mitnehmen Da Taxifahrer nicht immer von den vierbeinigen Fahrgästen begeistert sind, versuchen sie öfter mal ihren Transport abzulehnen. Rechtlich zulässig ist das aber nur in bestimmten Ausnahmefällen. Taxifahrer unterliegen bei ihrer Berufsausübung verschiedenen gesetzlichen Vorschriften und haben deshalb eine gesetzliche Beförderungspflicht. Geregelt ist diese Pflicht zur Beförderung im Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Diese Beförderungspflicht gilt nicht nur für den Fahrgast, sondern auch für seine Sachen. Da Hunde rechtlich grundsätzlich wie Sachen behandelt werden, muss der Taxifahrer sie ebenfalls befördern und kann die Mitnahme des Hundes nicht verweigern.
Im Streitfall sollte der Arbeitnehmer nicht darauf pochen, das Tier weiterhin am Arbeitsplatz zu halten. Er kann mit einer Feststellungsklage dagegen vorgehen und erhält bei positivem Ausgang den Ersatz der Kosten einer externen Unterbringung. Andere Arbeitnehmer, die sich durch den Hund belästigt oder bedroht fühlen können beim Arbeitgeber eine Durchsetzung des Hundeverbots bewirken.