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Entscheidend ist, was ein verständiger Jugendleiter nach vernünftigen Anforderungen unternehmen muß, um zu verhindern, daß das Kind selbst zu Schaden kommt oder Dritte schädigt. " (BGH in NJW 1984, S. 2574) Daraus läßt sich schließen, dass im Allgemeinen das persönliche Maß der Aufsichtspflicht - mit steigendem Alter der Jugendlichen, schon unter dem Aspekt des § 828 BGB (Mitverantwortung) ständig abnimmt - mit zunehmender Gefährlichkeit der Aktivität ständig zunimmt (z. Team – Kanzlei. Baden im See) - bei umfangreichen Hinweisen und Warnungen schon im Vorfeld abnimmt - bei ungünstigen persönlichen Umständen des Aufsichtsbedürftigen zunimmt - bei mehreren Mitbetreuern (und Aufgabenverteilung) abnimmt - bei zunehmender Größe der Gruppe ständig zunimmt. ("Aufsichtspflicht", Stefan Obermeier, Seminarskript 1999, Seiten 26-28, siehe auch unter) Diese allgemeinen Hinweise gelten grundsätzlich für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, also auch für Einrichtungen der offenen Jugendarbeit. Die verschiedenen Organisationsformen offener Jugendarbeit müssen im Hinblick auf ihre Trägerschaft, die räumlichen Gegebenheiten, die Altersstruktur der Besucher, die Art der Betreuung etc., jeweils für sich betrachtet und bewertet werden.
Behandelt werden neben den Rahmenbedingungen der Aufsichtspflicht und den pädagogischen Anforderungen an die Jugendarbeit auch wichtige Punkte der Organisation und Durchführung von Freizeitaktivitäten und Gruppenstunden, der Haftung sowie der versicherungsrechtlichen Situation. Der Referent, Stefan Obermeier, war selbst 15 Jahre ehrenamtlich als Jugendleiter, Betreuer von internationalen Jugendbegegnungen sowie als Vorsitzender beim Kreisjugendring Fürstenfeldbruck tätig; seit vielen Jahren engagiert er sich ehrenamtlich im Vorstand von Sportvereinen. Seit 1994 ist er neben seinem Beruf als Rechtsanwalt als Referent in der Aus- und Weiterbildung von ehren- und hauptamtlich mit der Betreuung von Minderjährigen tätigen Personen sowie in der rechtlichen Beratung von Jugendorganisationen und Vereinen tätig. Stefan obermeier aufsichtspflicht kinder. Er ist Verfasser und Herausgeber mehrerer Skripten zu Rechtsfragen in der Jugendarbeit.
Er hat hierzu ein Handbuch herausgegeben, das mittlerweile in der vierten Auflage erschienen ist und über den KJR Fürstenfeldbruck bezogen werden kann. Mehr Infos zu den Schulungen >>>
Wie im ersten Teil der Stellungnahme ausgeführt, gilt grundsätzlich: je jünger die Besucher, desto höher die Anforderung an die Beaufsichtigung/ Betreuung der Einrichtung. In Anlehnung an § 7 (1), Nr. 2 SGB VIII, ist Jugendlicher, wer "14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. ", dient das Lebensalter als Orientierung für die Zuordnung "Kind" oder "Jugendlicher", und gibt damit im allgemeinen auch Hinweise auf die psychische und soziale Eigenständigkeit und das Verantwortungsbewusstsein der jungen Menschen. Hier kann es in Einzelfällen natürlich zu (großen) Abweichungen im Entwicklungsstand kommen. Stefan obermeier aufsichtspflicht gesetz. - Besondere strukturelle Problemlagen in der Gemeinde, wie z. Besucher aus sozial benachteiligten Wohnlagen oder die Existenz konkurrierender Jugendgruppen, sind ebenso bei der Frage der Aufsichtspflicht in einer Jugendeinrichtung zu berücksichtigen. - Damit ein selbst verwalteter Jugendraum funktionieren kann, muss vor allem der organisatorische Rahmen wie z. Treffleitung und Hausordnung von Anfang an geklärt sein.
In einem gewissen Maße können so die Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich auch regulierende und sanktionierende Funktionen übernehmen. - Dem Vorstand sollte mindestens ein Ansprechpartner der Gemeinde/ des Trägers für alle Angelegenheiten des Jugendtreffs (Vollzug der Hausordnung, Finanzen etc. ) zur Verfügung stehen. - Wir empfehlen weiterhin auch hier, die Eltern im Einzugsbereiches des Jugendtreffs ausdrücklich darüber zu informieren, in welcher Art und Weise der Betrieb der offenen Einrichtung (Altersgrenze, Hausordnung, Öffnungszeiten, etc. ) geregelt ist. Fortbildung. - Der Träger der Einrichtung hat, unabhängig von der Betreuungsregelung, in jedem Fall alles dafür zu tun, damit von der Art, Beschaffenheit und Ausstattung der Räumlichkeiten und der Form der Organisation/ Betreuung/ Begleitung keine Gefahren für das körperliche und psychische Wohl der Besucher ausgehen. Fallbeispiel 3: Ein loser Zusammenschluss von Jugendlichen möchte Räume der Ortsgemeinde ohne Vertrag und kostenlos nutzen - Von der Nutzung öffentlicher Räume durch Jugendliche ohne die Klärung der Trägerschaft der Einrichtung ist vor allem aus haftungs- und versicherungsrechtlichen Gründen unbedingt abzuraten.
Vorsitzende des Kreisjugendring Germersheim, Natalie Dernberger. "Fragen zu ` Was gibt`s Neues, welche Urteile wurden gefällt, welche gesetzlichen Änderungen gab es oder welche rechtlichen Anforderungen für die Jugendarbeit unter Corona-Beschränkungen sind zu beachten? ´ werden in diesem Webinar geklärt", so Jugenddezernent und Erster Kreisbeigeordnete, Christoph Buttweiler. Er ermuntert alle Ehrenamtliche aus Vereinen diese Online-Veranstaltung zu besuchen. "Die Risiken der persönlichen Verantwortung von Aufsichtspersonen zu kennen und insbesondere auch ehrenamtlich Engagierte zu schützen, ist ein wichtiges Ziel dieses Seminars", ergänzt die Leiterin des Jugendamtes, Denise Hartmann-Mohr. Anmeldungen nimmt beim Kreisjugendamt Jeanette Zikko-Giessen entgegen, Tel. 07274/53-372, E-Mail: spread_love Dieser Inhalt gefällt Ihnen? Melden Sie sich an, um diesen Inhalt mit «Gefällt mir» zu markieren. Stefan obermeier aufsichtspflicht bgb. Gefällt 0 mal 0 following Sie möchten diesem Profil folgen? Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.
Beitrag von Martina Luig, ehemalige Landesjugendpflegerin Rheinland-Pfalz Aufsichtspflicht in der Kinder- und Jugendarbeit Grundsätzlich sind alle Minderjährigen, ohne Rücksicht auf ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung, aufsichtsbedürftig. Die Aufsichtsbedürftigkeit Minderjähriger endet unabhängig von der individuellen Entwicklung mit Vollendung des 18. Die Aufsichtspflicht ist besser als ihr Ruf. Lebensjahres. Der individuelle Reifegrad hat lediglich Einfluß auf Umfang und Maß der Aufsichtsführung. Volljährige können ebenfalls aufsichtsbedürftig sein, wenn ihr körperlicher oder geistiger Zustand eine Beaufsichtigung nach den jeweils konkreten Gegebenheiten erforderlich macht ("Aufsichtspflicht und Haftung in der Kinder- und Jugendarbeit", Udo Sahliger, Bundesjugendwerk der Arbeiterwohlfahrt, Votum Verlag 1992, Seite 52 ff). Zu unterscheiden sind die gesetzliche Aufsichtspflicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen, wie insbesondere die der Eltern gemäß § 1631 BGB, und die Aufsichtspflicht durch vertragliche Übernahme.
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