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Den entsprechenden Wartungsauftrag erteilte der AG jedoch nicht. Drei Jahre nach Abnahme der Bauleistungen traten Mängel an dem Aufzug auf. Der GU verweigerte die Mängelbeseitigung und vertrat die Auffassung, etwaige Gewährleistungs-/Mängelhaftungsansprüche des AG seien bereits verjährt. Die daraufhin erhobene Klage des AG gegen den GU wies sowohl das Landgericht München I als auch das Oberlandesgericht München ab. Vorliegend, so das OLG München, betrage die Verjährungsfrist für den Aufzug gemäß § 13 Nr. 4 Abs. Vob 2002 gewährleistung van. 2 VOB/B nur zwei Jahre, da der Aufzug unstreitig wartungsbedürftig und der GU nicht mit der Wartung beauftragt worden sei. Nach Auffassung des OLG München sei die in § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B enthaltene Regelung auch durch die Vereinbarung der fünfjährigen Gewährleistungs-/Mängelhaftungs-frist nicht abbedungen worden. Praxishinweis Sinn und Zweck der Regelung des § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B 2002 ist, das Gewährleistungs- und Mangelhaftungsrisiko bei wartungsbedürftigen Anlagen für den AN beherrschbar zu machen.
4. § 12 Nr. 5. I. und II. VOB/B wurde nun aufgenommen, dass die fiktive Abnahme nur dann eintreten kann, wenn keine Abnahme verlangt worden ist. Diese Tatbestandserweiterung dient aber lediglich der Klarstellung dessen, was auch früher schon galt, nämlich dass nach einem Abnahmeverlangen keine Fiktion mehr eintreten kann, wie es im übrigen auch in § 12 Nr. 5 I. VOB 2000 bereits enthalten war. Diese Regelung der VOB ist streng von der Bestimmung des § 640. Satz 3 BGB zu trennen, welche bei 1. Abnahmereife des Werkes und 2. Abnahmeverlangen des Bestellers sowie 3. unberechtigter Abnahmeverweigerung des Unternehmers mit Ablauf der 4. angemessenen Frist zur Abnahme die Wirkungen der Abnahme eintreten lässt. In § 13 VOB/B fanden die umfangreichsten Änderungen statt: Anzupassen war hier nicht nur die neue Terminologie sondern auch die Verjährung. In Anpassung an das BGB wurde der Begriff der Gewährleistung durch Mängelansprüche ersetzt. Außerdem wurde der Begriff der zugesicherten Eigenschaft entbehrlich, da in § BGB wie nun auch in § 13 Nr. 1 VOB/B und in § 13 Nr. Vob 2002 gewährleistung und garantie. VOB/B auf die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit abgestellt wird.
Auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr kann die Verzinsungspflicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vollständig abbedungen werden. Mit Ablauf der in § 17 Abs. 3 VOB/B festgehaltenen Frist von 18 Werktagen zur Einzahlung des Einbehaltes auf ein Sperrkonto kommt der Auftraggeber automatisch mit seiner Einzahlungsverpflichtung in Verzug, einer weiteren Mahnung bedarf es nicht mehr. Die Verzinsungspflicht in Höhe der Verzugszinsen folgt damit unmittelbar nach Fristablauf. Dies werden Auftraggeber in Zukunft ebenfalls zu berücksichtigen haben, wenn sie sich weigern, Sicherheitseinbehalte auf das Sperrkonto einzuzahlen. Daneben gilt selbstverständlich weiterhin die Regel des § 17 Abs. Die Tücken der Sicherheitsleistung nach § 17 VOB/B. 3 S. 2 VOB/B, dass der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrages verlangen kann und keine Sicherheit mehr zu leisten hat, wenn der Auftraggeber trotz Setzung einer Nachfrist die Einzahlung des Einbehaltes auf ein Sperrkonto nicht vornimmt. Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwältin Melanie Bentz, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht.
§ 17 Nr. 2 VOB/B 2002 lediglich zwei Jahre. Über diesen Zeitraum hinaus sei die Zurückbehaltung der Bürgschaft nur dann zulässig, wenn der Auftraggeber die Mängel zuvor gerügt hat. Auf das Zurückbehaltungsrecht könne er sich der Auftraggeber aber nicht mehr berufen, sobald die Mängelansprüche verjährt sind. Das wird regelmäßig mit Ablauf der Gewährleistung der Fall sein. Verjährungsfrist für Baumängel nur zwei Jahre, obwohl fünfjährige Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart - MEK | Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München & Hamburg. Dann sei nämlich der Sicherungszweck der Bürgschaft entfallen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zum BGH zugelassen. Die Entscheidung ist daher noch nicht rechtskräftig.