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* Die Vermittlung von Wohnraum ist für den Mieter von Gesetzes wegen stets provisionsfrei, wenn die Beauftragung des Maklers nicht durch den Mieter selbst erfolgt ist. Bei einer als provisionsfrei gekennzeichneten Mietwohnung ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der beauftragende Vermieter an den Makler eine Provision bei erfolgreicher Vermittlung entrichtet.
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Soweit solcheAnmerkungen in den Krankenunterlagen enthalten sind, sollten sie vorder Vervielfältigung abgedeckt werden. Möglichkeit zur Einsichtnahme kann ausreichend sein Ist eine Herausgabe von Originalunterlagen an denPatienten oder Dritte vom Zahnarzt nicht gewollt, können dieBehandlungsunterlagen zur Einsichtnahme in der Praxis für denPatienten bereitgehalten werden. Unter Umständen ist diesausreichend. In den meisten Fällen dürfte es aber notwendigsein, dass Kopien der Behandlungskartei sowie Duplikate derRöntgenbilder und/oder Modelle an den Patienten übergebenwerden, da der Patient in der Regel keine Möglichkeit hat, dieseKopien und Duplikate selbst herzustellen oder herstellen zu lassen. Die Herausgabepflicht von Duplikaten bzw. derAnspruch auf Einsichtnahme in die Unterlagen besteht auch im Falle deraußergerichtlichen Geltendmachung von Haftpflichtansprüchendes Patienten gegen den Zahnarzt. „Tierarzt und Tierhalter“ - Eine manchmal gestörte Geschäftsbeziehung - hundkatzepferd. Im gerichtlichen Haftpflichtprozessdagegen ergibt sich aus der Zivilprozessordnung eine Pflicht zurVorlage der Originalunterlagen an das Gericht bzw. an den vom Gerichtbestellten Sachverständigen.
ich erlaube mir hierfür eine Frist zu setzen bis zum (4 Wochen eintragen). mit freundlichen Grüßen Wenn der Arzt oder das Krankenhaus nicht reagiert oder sich weigert Gibt der Arzt oder das Krankenhaus innerhalb der gesetzten Frist die Unterlagen nicht heraus, können wir Ihnen nur raten sich an einen Fachanwalt für Medizinrecht zu wenden. Die Kosten für unsere Inanspruchnahme muss dann die Gegenseite erstatten.
Die Behandlungsunterlagen stehen im alleinigenEigentum des Zahnarztes. Dies gilt nicht nur für die Kartei, sondern auch für die Röntgenbilder und Modelle. Es bestehtdeshalb zunächst einmal kein Anspruch auf die Herausgabe derOriginalunterlagen. Selbstverständlich kann der Zahnarzt demPatienten die Unterlagen zur Einsichtnahme mitgeben, wenn einentsprechendes Vertrauensverhältnis besteht und er sich sichersein kann, dass er diese Unterlagen vollständig zurückerhält. Nur wenn der Patient die Herausgabe an einenweiterbehandelnden Arzt oder Zahnarzt verlangt, ist der Zahnarztverpflichtet, die Original Röntgenbilder an den Patienten zuübergeben. Dies ergibt sich aus § 28 Röntgenverordnung, wodurch Doppeluntersuchungen und damit eine doppelte Strahlenbelastungfür den Patienten vermieden werden soll. Grundsätzlich beschränkt sich dasEinsichtsrecht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufnaturwissenschaftlich konkretisierbare Befunde und Aufzeichnungen. Rechte und Pflichten | GST. DasEinsichtsrecht erstreckt sich deshalb nicht auf subjektive Wertungenund emotionale persönliche Bemerkungen des Arztes.