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Der Nachzug von Familienmitgliedern zu Deutschen und Drittstaatsangehörigen ist nach dem AufenthG unter bestimmten Voraussetzungen möglich (siehe §§ 27 ff. AufenthG). So muss etwa eine drittstaatsangehörige Person, zu der der Nachzug erfolgt im Besitz eines Aufenthaltstitels sein und über ausreichend Wohnraum verfügen (siehe § 29 AufenthG). Daneben sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel zu beachten (siehe § 5 AufenthG), sodass etwa der Lebensunterhalt gesichert und die Identität der nachzugswilligen Familienangehörigen geklärt sein muss. Der Familiennachzug ist grundsätzlich auf die sogenannte Kernfamilie beschränkt und umfasst nach dem AufenthG nur Ehegatt*innen sowie minderjährige Kinder von Erwachsenen oder die Eltern von Minderjährigen. Hierzu gibt es jeweils spezielle Regelungen, die neben den allgemeinen Voraussetzungen besondere Erfordernisse aufstellen, so etwa § 30 AufenthG für den sog. Ehegattennachzug, § 32 AufenthG für den Kindernachzug oder § 36 Abs. Abschiebungsverbot 25 abs 3 pipe. 1 AufenthG für den Elternnachzug.
Diesen Inhalt gibt es auch auf Wenn die drei Schutzformen - Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz - nicht greifen, kann bei Vorliegen bestimmter Gründe ein Abschiebungsverbot erteilt werden. Ein schutzsuchender Mensch darf nicht rückgeführt werden, wenn die Rückführung in den Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( EMRK) darstellt, oder dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt dann vor, wenn lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen sich durch eine Rückführung wesentlich verschlimmern würden. BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Abschiebungsverbot. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Wird ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den dieses Abschiebungsverbot gilt.
Nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der in Deutschland gleichwertig ist, und es ist ausreichend, wenn sie nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Der Anwendungsbereich der Regelung wurde durch die Rechtsprechung und schließlich durch die Gesetzesverschärfung Anfang 2016 (sog. Asylpaket II) stark eingeschränkt. Zudem muss seit der aktuellsten Gesetzesverschärfung durch das 2019 verabschiedete Migrationspaket eine bestehende Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden (vgl. 7 S. 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG). Abschiebungsverbot 25 abs 3 inch. Für die Erteilung des Aufenthaltstitels aufgrund von Abschiebungsverboten sind gesetzliche Ausschlussgründe vorgesehen, die ähnlich sind wie beim subsidiären Schutz und der Flüchtlingseigenschaft. Dies gilt allerdings nicht für die materiell-rechtliche Feststellung des Vorliegen eines Abschiebungsverbots. Stand: Januar 2022
Rechtliche Grundlagen § 2 Abs. 3 AufenthG § 27 AufenthG § 29 AufenthG § 30 AufenthG § 31 AufenthG § 32 AufenthG § 33 AufenthG § 34 AufenthG § 35 AufenthG § 36 AufenthG § 38a AufenthG