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Auch die erste deutschsprachige Version Dolly Dick mit Illo Schieder blieb weitgehend unbeachtet. 1963 machte Cliff Richards britischer Kollege Mike Redway vergeblich Konkurrenz. Rote Lippen soll man küssen erschien in Deutschland in drei weiteren Versionen. Mit zweimonatiger Verspätung veröffentlichte die dortige größte Plattenfirma Polydor einen Nachzieher mit Gus Backus, der aufgrund des schlechten Timings chancenlos blieb. Wie üblich gab es auch beim Billiglabel Tempo eine Neuauflage mit Jimmy Fields alias Teddy Parker. Auch in der DDR brachte deren Poplabel Amiga eine Version von Rote Lippen soll man küssen mit dem ostdeutschen Schlagersänger Günter Geißler heraus. Die französische Sängerin Ria Bartok veröffentlichte 1963 eine französische Version mit dem Titel Sans Amour auf ihrer EP Coeur sowie eine spanische Version mit dem Titel Labios Afortunados für die für den spanischen Markt produzierte EP Algo Bueno Me Va A Pasar (1965). Single-Diskografie [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Interpret Titel Label veröffentl.
0 Cliff Richard auf Deutsch Bereits 1957 hatte der deutsche Schlagertexter Hans Bradtke zu Lucky Lips einen deutschen Text für Illo Schieder geschrieben, damals mit der Titelzeile Dolly Dick. Für Cliff Richard schrieb er einen völlig neuen Text, der ebenso wie Dolly Dick vollkommen vom Original abweicht. Mit der Titelzeile Rote Lippen soll man küssen ging es nun vom ersten Kuss im Autobus bis zum Küssen der Braut, weil rote Lippen zum Küssen da sind. Da Cliff Richard schon in der Vergangenheit eigene Songs mit Erfolg auf Deutsch gecovert hatte ( Bin verliebt / Fall in Love, Schön wie ein Traum / Theme for a Dream), entschloss sich Columbia, Bradtkes Text auch von Cliff Richard singen zu lassen. Die Produktion fand am 11. August 1963 ebenso wie beim Original mit Produzent Paramor im Abbey Road Studio 2 statt. Es wurde das ursprüngliche Background-Band verwendet, das mit dem deutschen Gesang von Richard, unterstützt vom Botho-Lucas-Chor, gemischt wurde. Die Aufnahme wurde auf der Single Columbia 22563 im September 1963 in die deutschen Plattenläden gebracht.
Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt. Urteil des LAG Köln Die Kündigungsschutzklage hatte beim ArbG Köln und beim LAG Köln keinen Erfolg. In erster Instanz fand eine Beweisaufnahme mit mehreren Arbeitskollegen statt. Das Arbeitsgericht führte aus und das LAG Köln bestätigte, dass es keiner Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedurfte. Es sei für den Arbeitnehmer erkennbar gewesen, dass er mit seinem Verhalten seine Kollegin sexuell belästigt habe und eine Grenze überschritten habe, die eine Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten unzumutbar mache. Für den Arbeitgeber ist es eine Verpflichtung, ihre weiblichen [und natürlich auch männlichen] Mitarbeiter vor sexuellen Belästigungen zu schützen. Für die Arbeitsgerichte in Köln war es eindeutig, dass derjenige seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB), in erheblicher Weise verletzt "wer auf einer dienstlich veranlassten Reise eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen zu küssen versucht und auch tatsächlich küsst".
Kurzer Rückblick auf die alte Gesetzeslage: im Jahr 2012 hat der BGH eine Entscheidung gefällt, die den Insolvenzverwaltern die Freudentränen in die Augen trieb. Der BGH hatte dort entschieden, dass allein schon in der Bitte um eine Ratenzahlung die Erklärung mit enthalten ist, dass man zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähig ist man, wenn man nur weniger als 90% seiner fälligen Verbindlichkeiten bedienen kann. Wenn nun also ihr Geschäftspartner kommt und darum bittet, die Rechnung in Raten bezahlen zu können, sagt er damit zugleich, dass er ihre fällige Forderung nicht vollständig bezahlen kann. Im Geschäftsverkehr gilt die Vermutung, dass Sie nicht der einzige sind, bei dem das so ist. Der BGH hat daraus gefolgert, dass dadurch bei dem Lieferanten eine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit gegeben ist. Außerdem liegt dann eine Gläubigerbenachteiligung vor. Einzelne Gläubiger, nämlich Sie, werden also vor anderen bevorzugt. BGH konkretisiert Anforderungen zur Vermutung der Zahlungsfähigkeit bei Vorliegen einer Zahlungsvereinbarung (§ 133 Abs. 2 S. 3 InsO). Das ist grundsätzlich unzulässig. Deswegen griff die Anfechtung nach § 133 InsO.
Gemäß § 133 InsO liegt die Beweislast hierfür beim Insolvenzverwalter. Er muss all jene Umstände darlegen und beweisen, die zweifelsfrei auf einen solchen Vorsatz und der Kenntnis des Gläubigers hiervon schließen lassen. Allerdings kommt ihm hierbei die Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zugute: "Die Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Ratenzahlung und Insolvenzanfechtung - Rechtsanwalt Hinz Dresden. " Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ergänzt diese Vermutungsregel wie folgt: Als Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit gilt bereits die Kenntnis von Umständen, die auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit hindeuten. Dafür reicht es beispielsweise aus, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeiten beim Gläubiger für längere Zeit in beträchtlicher Höhe nicht ausgleicht und dem Gläubiger den Umständen nach bewusst war, dass es weitere Gläubiger gibt, die auf eine Tilgung offener Schulden warten. § 133 InsO: Änderung des Anfechtungsrechts nach der Gesetzesreform von 2017 Mit der Frage, ob nach § 133 InsO auch eine Zwangsvollstreckung angefochten werden kann, beschäftigte sich bereits der Bundesgerichtshof.
Ergänzend hierzu macht der BGH anschließend jedoch deutlich, dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung einen entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen habe. Der Kläger hatte in erster Instanz unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Schuldnerin im August 2010 gegenüber dem Beklagten erklärte, dass eine "vollständige Begleichung offener Verbindlichkeiten nicht möglich sei. Es könne nur das gezahlt werden, was da sei. Man werde sich bemühen entsprechende Abschläge zu leisten". Der BGH wies in diesem Zusammenhand darauf hin, dass eine derartige Erklärung deutlich für die vom Kläger geltend gemachte Zahlungseinstellung zum 01. 2010 spreche. Diese gelte insbesondere deshalb, weil der Beklagten die Tragweise und Wahrheitsgehalt der Erklärung in der Folge dadurch vor Augen geführt worden ist, dass die Nutzungsentgelte für August, September und Oktober 2010 zunächst nicht entrichtet wurden. 133 inso ratenzahlung e. Der BGH formulierte dabei recht scharf, dass das Berufungsgericht in der "irrigen Annahme" gewesen sei, dass jene Äußerung des Schuldners gegen die Kenntnis einer Zahlungsunfähigkeit bei der Beklagten spreche.
Beweist der Insolvenzverwalter, dass der Anfechtungsgegner Umstände kannte, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuteten, greift § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ebenfalls ein. Von einem Gläubiger, der solche Umstände kennt, ist – widerleglich – zu vermuten, dass er auch die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Benachteiligung der Gläubiger kennt. Es genügt, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. § 133 InsO: Was ist vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung?. Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Eine Bitte um Ratenzahlung ist nur dann ein Indiz für eine Zahlungseinstellung, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können. § 133 Abs. 3 Satz 1 InsO "Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Abs. 1 Satz 2 die eingetretene. "
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Ein einzelner Gläubiger, der von seinem Schuldner Leistungen erhält, wird die zur Beurteilung dieser Voraussetzungen notwendigen Tatsachen meist – wie hier – nicht kennen, weil es ihm an dem erforderlichen Gesamtüberblick fehlt. Er kennt in der Regel nur seine eigenen Forderungen und das auf diese Forderungen bezogene Zahlungsverhalten des Schuldners. Kenntnis von einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel nur dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 133 inso ratenzahlung 2019. 2 Satz 2 InsO), das heißt wenn ein Verhalten des Schuldners nach außen hervorgetreten ist, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, ist eine Kenntnis des Gläubigers von drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und von einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt.