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Durch diese Unterscheidung werden Mieter nicht zu Unrecht zur Kasse gebeten. Bei reinen Gewerbeimmobilien berechnen sich die Betriebskosten nach der Mietfläche im Verhältnis zur Gesamtfläche des Gewerbeobjekts. Dieser Verteilerschlüssel ist bei gemischt genutzten Immobilien jedoch nicht anwendbar. Gibt es zum Beispiel nur eine Gewerbeeinheit gegenüber mehreren privaten Mietwohnungen, darf in diesem Fall die Kostenverteilung nicht zu Lasten der Wohnraummieter gehen. Daher gilt es, den Anteil gewerblicher und privater Nutzung genau zu prüfen und bei der Nebenkostenabrechnung entsprechend zu berücksichtigen. Sind Gewerbeversicherungen als Nebenkosten umlegbar? | Magazin. Gibt es eine Frist für die Nebenkostenabrechnung? Die Nebenkostenabrechnung muss den Mietern innerhalb von 12 Monaten nach dem Abrechnungszeitraum durch den Vermieter mitgeteilt werden. Diese Regelung gilt nicht nur für privat gemietete Wohnungen oder Häuser, sondern wird in der Regel auch für gewerblich genutzte Immobilien angesetzt. Für private Mieter gilt: Nur wenn die Abrechnung der Betriebskosten ordnungsgemäß und fristgerecht innerhalb der 12 Monate erfolgt, sind eventuell erforderliche Nachzahlungen auch rechtlich wirksam.
Nicht umlagefähige Versicherungen Selbstverständlich gibt es einige Versicherungskosten, die vom Vermieter nicht auf den Mieter umlegbar sind. Dazu zählen grundsätzlich alle privaten Versicherungen des Vermieters. Beispiele für nicht umlagefähige Versicherungen sind die Mietausfallversicherung, die private Haftpflichtversicherung oder die private Rechtsschutzversicherung. Im Falle einer gewerblichen Nutzung ist der Anteil dieser Nutzung am Gesamtgrundstück zu prüfen, sodass nur dieser Teil belastet wird. Außerdem zählen die Kosten der Reparaturversicherung nicht zu den umlagefähigen Nebenkosten, da dies zu den regulären Aufgaben eines Vermieters gehört. In welcher Höhe können Versicherungen über die Nebenkosten umgelegt werden? Umlage von Betriebskosten bei der Gewerbemiete | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Grundsätzlich können alle umlagefähigen Versicherungen über die Betriebskostenabrechnung in voller Höhe auf den Mieter umgelegt werden. Zudem muss ein Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gelten: Nicht jede Versicherung, die abgeschlossen werden kann und theoretisch umlegbar ist, darf auf den Mieter umgelegt werden – das sollten Vermieter also vorab prüfen.
Anforderungen an die Bestimmtheit: Braucht es einer Aufzählung der Betriebskostenarten? Der BGH differenziert. Vorliegend ging es nicht um AGB des Vermieters. Es handelte sich bei der vorstehenden Klausel nicht um AGB, sondern um eine einzelvertragliche Regelung. Eine solche Klausel muss lediglich die allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen erfüllen: Sie muss mindestens bestimmbar sein, um wirksam zu sein. Das war sie. Weitergehende Anforderungen an die Transparenz einer individualvertraglichen Betriebskostenvereinbarung bestehen nach dem BGH ausdrücklich nicht. Einer einzelvertraglichen Vereinbarung, wonach der Mieter sämtliche Betriebskosten zu tragen hat, fehlt es im Bereich der Gewerberaummiete nicht an der für eine Vertragsauslegung erforderlichen Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit. Umlage sämtlicher Betriebskosten im Gewerbemietvertrag. BGH Der BGH grenzt sich damit ab von einer älteren Entscheidung, an welcher er ausdrücklich nicht mehr festhält: Dort hatte der BGH noch gefordert, dass die Betriebskosten der Art nach konkretisiert werden müssen, da es nur dann dem Mieter möglich sei, sich zumindest ein grobes Bild davon zu machen, welche zusätzlichen Kosten auf ihn zukommen können.
In Mietverträgen über Gewerberäume wird häufig das Folgende vereinbart: "Der Mieter trägt sämtliche Betriebskosten des Objektes. " Mit dieser vertraglichen Regelung werden sämtliche Betriebskosten auf den Mieter abgewälzt. Diese Regelung ist wirksam, auch wenn es sich um eine formularmäßige Regelung handelt. Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn die Kostenarten bestimmbar sind. Hierfür ist es nach neuerer Rechtsprechung des BGH ausreichend, wenn die Parteien vereinbaren, dass der Mieter "die Betriebskosten" zu tragen hat. Damit sind sämtliche in der bei Vertragsschluss gültigen Betriebskostenverordnung aufgeführten Kostenarten mit Ausnahme derjenigen, die nach § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung vereinbart werden können, umgelegt. Dies gilt auch für den Begriff der "Nebenkosten". Für den Mieter ist ein Unterschied zwischen Betriebs- und Nebenkosten nicht ersichtlich. Er stellt sich vielmehr unter beidem dasselbe vor. Die Grundsätze der BGH-Rechtsprechung zur Abwälzung aller in § 2 Betriebskostenverordnung aufgeführten Kosten können bei der Verwendung des Begriffs "Nebenkosten" also keine anderen sein.
Bereits die Verwendung des Begriffs der "Nebenkosten" ist ausreichend, jedenfalls die in der Verordnung rechtlich definierten Betriebskosten umzulegen. Mit dem Begriff der Nebenkosten sind also ebenfalls diejenigen Kosten gemeint, die dem Eigentümer durch das Eigentum oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen, wie es in § 556 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 Betriebskostenverordnung definiert ist. Daher ist auch bei der Verwendung des Begriffs "Nebenkosten" auf den Katalog des § 2 Nr. 1-16 Betriebskostenverordnung abzustellen.
Aus der Umlagevereinbarung muss sich klar und eindeutig ergeben, welche Betriebskosten der Mieter neben der Grundmiete zu tragen hat. Die Parteien können zum einen die umzulegenden Betriebskosten namentlich benennen. Zum anderen kann die Umlagevereinbarung auf die Anlage 3 zu § 27 der II. BV oder auf die Betriebskostenverordnung Bezug nehmen. Ob allein durch die Verwendung des Begriffs "Betriebskosten" eine wirksame Umlagevereinbarung zustande kommt, richtet sich nach dem Einzelfall ( BGH, Urteil v. 2012, XII ZR 88/10, NZM 2012 S. 608). "In der Wohnraummiete genügt zur Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter die – auch formularmäßige – Vereinbarung, dass dieser 'die Betriebskosten' zu tragen hat. Auch ohne Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder ausdrückliche Bezugnahme auf § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB und die Betriebskostenverordnung vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2347) ist damit die Umlage der in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB definierten und in der Betriebskostenverordnung erläuterten Betriebskosten vereinbart. "
21. 04. 2011 | Gewerberaum von RA Rüdiger Bonnmann, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln Auch Gewerberaummieter haben Anspruch auf eine Betriebskostenabrechnung, sofern der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht. Zwar scheidet eine unmittelbare Anwendung von § 556 Abs. 3 BGB mangels Verweises in § 578 Abs. 2 BGB aus. Allerdings gilt bei der Gewerberaummiete eine Abrechnungspflicht nach § 242 BGB (OLG Düsseldorf NJW-RR 00, 279). Der folgende Beitrag stellt anhand der aktuellen Rechtsprechung vor, welche Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung bestehen und was im Unterschied zur Wohnraummiete zu beachten ist. Formelle Ordnungsmäßigkeit Folgende Mindestangaben sind laut BGH (z. B. BGH NJW 05, 219) für eine formell ordnungsgemäße Abrechnung erforderlich: Zusammenstellung der Gesamtkosten Angabe und Erläuterung des zugrunde liegenden Umlageschlüssels Berechnung des Mieteranteils Abzug der Vorauszahlungen des Mieters Checkliste: Das ist bei den Mindestangaben zu beachten Zusammenstellung der Gesamtkosten: Die einzelnen Kostenarten müssen getrennt voneinander dargestellt werden und dürfen nicht unter einem Oberbegriff oder einer bestimmten Kostenart zusammengefasst sein.
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