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Immerhin sollte der Verkaufserlös helfen, die Träume der Tochter vom Eigenheim zu realisieren. "Blumenstrauß" hatte Hans Purrmann eines dieser heiteren Bilder genannt. Der Maler, 1966 verstorben, liebte die Farbharmonie von Sträußen, seine Frau Mathilde Vollmoeller-Purrmann arrangierte häufig die Bouquets aus Anemonen, Dahlien, Nelken, Chrysanthemen oder Rosen. Sie ist auf dem zweiten Bild "Frau im Sessel" zu sehen – er hätte die beiden Werke, auch weil eines seine Großmutter zeigt, wirklich gerne wieder, sagt Caspar Sieger. Wie es sein kann, dass sich nun ein anderer am damaligen Diebesgut erfreut, leuchtet ihm nicht ein. Nach zehn Jahren im Besitz Eigentum? Natürlich kann ein Dieb nicht Eigentümer einer gestohlenen Sache werden, und wer weiß, dass er Diebesgut kauft, macht sich bekanntlich der Hehlerei schuldig. Doch was, wenn der Autohändler nie einen Funken Misstrauen hegte, und nicht ahnte, dass die Bilder, die ihm geschenkt wurden, schlicht gestohlen waren? "Ersitzung" nennt sich die rechtliche Konstruktion, die hier greifen könnte: Mehr als zehn Jahre waren die Bilder in Gunzenhausen.
Mitteilung der Pressestelle Nr. 97/2019 Bundesgerichtshof zur Ersitzung gestohlener Kunstwerke Urteil vom 19. Juli 2019 V ZR 255/17 Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass für die Ersitzung eines Kunstwerks die sich aus § 937 BGB ergebende Beweislastverteilung auch dann gilt, wenn das Kunstwerk einem früheren Eigentümer gestohlen wurde. Sachverhalt: Der Kläger ist der Enkel des 1966 verstorbenen Malers Hans Purrmann, von dem die Gemälde stammen sollen. Der Beklagte ist Autoteile-Großhändler und hat keine besonderen Kunstkenntnisse. Im Juni 2009 wandte sich die Tochter des Beklagten an ein Auktionshaus in Luzern, um die Gemälde zu veräußern bzw. versteigern zu lassen. Ein Mitarbeiter des Auktionshauses besichtigte die Gemälde im Betrieb des Beklagten und wandte sich anschließend an die Polizei. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen Verdachts der Hehlerei ein, in dessen Rahmen die Bilder beschlagnahmt wurden.
Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der von dem V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen auf Bewilligung der Freigabe der hinterlegten Gemälde an ihn und auf Abweisung der Widerklage gerichteten Klageantrag weiter. Das Oberlandesgericht meint, der Kläger habe weder bewiesen, dass es sich bei den Gemälden um von dem Maler Hans Purrmann gefertigte Originale handle, noch dass dieser die Gemälde seiner Tochter geschenkt habe. Unabhängig davon habe der Beklagte an den Gemälden jedenfalls infolge Ersitzung gemäß § 937 BGB Eigentum erlangt, da er sie zehn Jahre lang im Eigenbesitz gehabt habe. Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis des mangelnden guten Glaubens des Beklagten bei Besitzerwerb bzw. von dessen späterer Bösgläubigkeit nicht geführt. Der Umstand, dass der Beklagte die Gemälde von seinem Stiefvater geschenkt erhalten habe, rechtfertige noch nicht den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Es stehe nicht fest, dass dem Stiefvater der Wert der Gemälde bekannt gewesen sei.
Für die Ersitzung eines Kunstwerks gilt die sich aus § 937 BGB ergebende Beweislastverteilung auch dann, wenn das Kunstwerk einem früheren Eigentümer gestohlen wurde. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshofs auf die Klage eines Enkels des 1966 verstorbenen Malers Hans Purrmann, von dem die streitgegenständlichen Gemälde stammen sollen, gegen deren jetzigen Besitzer, einen Autoteile-Großhändler ohne besondere Kunstkenntnisse. Im Juni 2009 wandte sich die Tochter des Besitzers an ein Auktionshaus in Luzern, um die Gemälde zu veräußern bzw. versteigern zu lassen. Ein Mitarbeiter des Auktionshauses besichtigte die Gemälde in dessen Betrieb und wandte sich anschließend an die Polizei. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen den Besitzer wegen Verdachts der Hehlerei ein, in dessen Rahmen die Bilder beschlagnahmt wurden. Nachdem das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, hinterlegte die Staatsanwaltschaft die Gemälde Anfang 2010 beim Amtsgericht.
Die Beweislastverteilung ist folglich im Rahmen des Eigentumserwerbs durch Ersitzung der maßgebliche Faktor. Grundsätzlich muss der Erwerber seine zehnjährige Eigenbesitzzeit beweisen. Die Beweislast für seine Bösgläubigkeit trifft hingegen denjenigen, der die Ersitzung bestreitet. Der BGH bestätigt nun, dass diese Beweislastverteilung auch für den Fall gilt, dass das Kunstwerk seinem früheren Eigentümer gestohlen wurde. Er betont, dass der Gesetzgeber das Rechtsinstitut der Ersitzung gerade in Ansehnung gestohlener Sachen geschaffen habe. Er habe bewusst entschieden, dass der gute Glaube des zehnjährigen Eigenbesitzers nicht Voraussetzung für eine Ersitzung sei. Lediglich der durch den früheren Besitzer nachgewiesene böse Glaube könne die Ersitzung zu Fall bringen. Hierfür reiche aus, wenn die behaupteten Umstände des angeblichen Erwerbes des Eigenbesitzers durch den früheren Besitzer widerlegt werden.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, weil es an einer auf den konkreten Vortrag des Beklagten bezogenen tatrichterlichen Würdigung fehlte, ob der behauptete Erwerbsvorgang als widerlegt anzusehen ist oder nicht, sowie wegen weiterer Verfahrensfehler des Berufungsgerichts. Dabei hat der Bundesgerichtshof ferner klargestellt, dass eine generelle, auch Laien auf dem Gebiet der Kunst und des Kunsthandels treffende Pflicht zur Nachforschung bei dem Erwerb eines Kunstwerks als Voraussetzung für den guten Glauben nach § 937 Abs. 2 BGB nicht besteht; der Erwerber kann aber bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt. Vorinstanzen: LG Ansbach – Urteil vom 11. September 2015 – 2 O 891/14 OLG Nürnberg – Urteil vom 6. September 2017 – 12 U 2086/15 Die maßgeblichen Vorschriften lauten: § 937 BGB (1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung). (2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.
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