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Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses Der Auszubildende hat bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gemäß § 16 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) einen Anspruch gegen den Ausbildenden auf Ausstellung eines Zeugnisses, unabhängig davon, ob das Ausbildungsverhältnis durch Zeitablauf, Kündigung oder aus anderen Gründen endet. Gegebenenfalls hat der Auszubildende sogar die Möglichkeit, den Anspruch auf Zeugniserteilung vor dem Arbeitsgericht einzuklagen. Form Das Ausbildungszeugnis ist schriftlich (z. B. auf einem Geschäftsbogen) bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses auszustellen und muss das Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift des Ausbildenden und gegebenenfalls des Ausbilders enthalten. Das Arbeitszeugnis - Oldenburgische IHK. Inhalt Das Zeugnis soll einerseits dem Auszubildenden als Unterlage für seine Bewerbung dienen und andererseits einen Dritten, der die Einstellung des Zeugnisinhabers erwägt, unterrichten. Dazu muss es alle wesentlichen Tatsachen enthalten, die für die Beurteilung des Auszubildenden von Bedeutung sind.
Beim Ausstellen von Zeugnissen sind folgende Rechtsgrundsätze zu beachten: Klarheit: ein Ausbildungszeugnis muss klar und verständlich formuliert sein - der Leser muss einen genauen Überblick über den Ausbildungsgang gewinnen können. Wahrheit: das Zeugnis muss alle wesentlichen Tatsachen und bei einem qualifizierten Zeugnis auch Wertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Auszubildenden von Bedeutung und wahrheitsgemäß sind; die Wortwahl darf nicht zu Irrtümern oder Mehrdeutigkeiten führen. Wohlwollen: um das weiteres Fortkommen nicht unnötig zu erschweren, muss das Zeugnis von verständigem Wohlwollen für den Auszubildenden getragen sein.
Auf die Erteilung besteht – wie inzwischen auch für Arbeitnehmer- ein Rechtsanspruch. Einfaches Zeugnis Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art Dauer Ziel der Berufsausbildung Erworbene Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden Das einfache Zeugnis gibt z. B. an, dass Auszubildende in dem Betrieb ausgebildet wurden. Beginn und Ende der Ausbildungszeit sind mit Datum zu bezeichnen. Angegeben werden auch der gewählte Ausbildungsberuf und eine schwerpunktmäßige Darstellung der erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten unter Berücksichtigung des Ausbildungsganges. Qualifiziertes Zeugnis Auszubildende können aber auch verlangen, dass ihnen ein qualifiziertes Zeugnis ausgestellt wird. Zeugnisse - IHK Pfalz. In dieses sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen (§16 Abs. 2 Satz 3 BBiG). Das Berufsbildungsgesetz geht in § 16 Abs. 1 Satz 3 davon aus, dass grundsätzlich auch die von den Ausbildenden mit der Ausbildung beauftragten Ausbilder und Ausbilderinnen das Zeugnis mitunterschreiben und damit eine Mitverantwortung für den Zeugnisinhalt übernehmen sollen.