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Denn einem um PKH nachsuchenden Beteiligten ist es zuzumuten, sich über die formalen Erfordernisse ggf. beim FG oder BFH zu erkundigen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2005 X S 15/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2249, m. w. N. ). Obendrein ließ sich die Antragstellerin auch im PKH-Verfahren von ihrem Prozessbevollmächtigten X vertreten. Am 10. Mai 2010 hat die Antragstellerin dann eine aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt und damit die Möglichkeit einer Prüfung des PKH-Antrags geschaffen. Da nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Gericht vor der Bewilligung der PKH regelmäßig den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss, hat die Geschäftsstelle mit Schreiben vom 28. Mai 2010 unter Hinweis auf §§ 117 Abs. 2 Satz 2, 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO angefragt, ob den Beteiligten die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zugänglich gemacht werden kann. Diese Zustimmung wurde am 2. Juni 2010 und damit nach dem Tod der Antragstellerin erteilt.
2013 BGBl. 3533 aktuell vorher 01. 2009 Artikel 29 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) vom 17. 12. 2008 BGBl. 2586 aktuell vor 01. 2009 früheste archivierte Fassung Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind. Zitierungen von § 117 ZPO interne Verweise § 120a ZPO Änderung der Bewilligung (vom 01. 2014)... Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren. (3) Eine wesentliche... Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der... § 1076 ZPO Anwendbare Vorschriften... Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU Nr. L 32 S. 15) gelten die §§ 114 bis 127a, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.... Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot Stammnormen Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) V. v. 06.
Die Notfrist beträgt einen Monat. (3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt. (4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
6 Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt. (Text neue Fassung) (3) 1 Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. 2 Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. (4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. ← frühere Fassung von § 127 (heute geltende Fassung) ← vorherige Änderung durch Artikel 2 nächste Änderung durch Artikel 2 → Link zu dieser Seite:
Die Beschwerdefrist beträgt eine Woche ( § 311 Abs. 2 StPO). Sie beginnt mit der Bekanntmachung nach § 35 StPO. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, einzulegen ( § 306 Abs. 1 StPO analog). Dieses Gericht darf der Beschwerde nicht abhelfen ( § 311 Abs. 3 Satz 1 StPO). Das gilt nicht, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Rechtliches Gehör beruhte ( § 311 Abs. 3 Satz 2 StPO). Die Sache ist sonst sofort, möglichst binnen drei Tagen dem Beschwerdegericht vorzulegen ( § 306 Abs. 2 StPO analog). Das zuständige Beschwerdegericht ergibt sich aus § 73 Abs. 1 GVG, aus § 120 Abs. 3, 4, § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG bzw. aus § 135 Abs. 2 GVG.
Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. 1 Satz 1 beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt. (Text neue Fassung) (1) 1 Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. 2 Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. 3 Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.