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Sie können sich Ihren gewünschten Kontoauszug als Zweitschrift in Ihrem Online Banking nachbestellen, indem Sie das entsprechende Formular ausfüllen. Im Online Banking Geben Sie entweder die Auszugsnummer oder einen Zeitraum an. Falls Sie noch weitere Auszüge benötigen, klicken Sie in das Kästchen neben "weitere Auszüge bestellen". Sie schließen den Auftrag mit einer TAN-Eingabe ab. Wir senden Ihnen die gewünschten Kontoauszüge postalisch zu. Hinweis: Bei Bestellungen über das Formular können Auszüge maximal 5 Jahre rückwirkend nachbestellt werden. Kontoauszug der letzten 10 jahre kosten euro. Am Telefon Nehmen Sie telefonischen Kontakt mit uns auf. Wir sind für Sie da: 24 Stunden - 7 Tage - weltweit. Die Bestellung Ihrer Kontoauszüge wird telefonisch von einem Mitarbeiter durchgeführt. Ihre Kontoauszüge werden Ihnen postalisch zugesandt. In der Filiale Besuchen Sie eine Filiale mit Kassen- und Servicebereich innerhalb der Öffnungszeiten. Ein Berater gibt die Nachbestellung in Auftrag. Wir senden Ihnen postalisch die gewünschten Kontoauszüge zu.
Dort kann er sich als Erbe legitimieren und Kontoauszüge -betreffend das Konto des Erblassers- anfordern. Die Kosten hierfür wird man wohl als Nachlasskosten anerkennen müssen. Diese wären dann also von der Erbengemeinschaft zu tragen. Ein Auskunftsanspruch bezieht sich stets nur auf den Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls (! ). Nur wenn etwa Schenkungen zu Lebzeiten Einfluss auf die Erbteile haben könnten, besteht eine erweiterte Auskunftspflicht auch der Miterben untereinander. Man spricht hier von einer Auskunftspflicht aufgrund "ausgleichspflichtiger Vorempfänge" ( § 2057BGB). Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Kontoauszüge der letzten 10 jahre kostenlos. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt Sascha Steidel Fachanwalt für Familienrecht Rückfrage vom Fragesteller 05. 2016 | 14:50 Ich bin sog. Hausgenosse im Sinne von § 2028 BGB. Ab wann genau besteht die Herausgabe- oder Auskunftspflicht?
| 05. 12. 2016 12:21 | Preis: ***, 00 € | Erbrecht Beantwortet von 15:17 Zusammenfassung: Zur Auskunftsverpflichtung unter Miterben Mein Lebensgefährte verstarb vor einigen Monaten. SeineErben sind drei eheliche und ein nichteheliches Kind, das ist meins. Fast 30 Jahre lebten wir zusammen, er war aber immer noch verheiratet. Seine Ehefrau verstarb ein Jahr vor ihm. Ich selbst bin nicht erbberechtigt, aber meine Tochter. Er und seine Frau haben kein Testament hinterlassen. Kontoauszug der letzten 10 jahre kosten -. Weil er zunehmend dement wurde, hatte ich für ein halbes Jahr die Bankvollmacht für sein Girokonto, danach übernahm eine vom Amtsgericht eingesetzte Betreuerin die Vollmacht bis ein Jahr vor seinem Tod. Die Erbangelegenheiten sind nun schon fast soweit abgearbeitet, dass es jetzt an das Auszahlen der Bankkonten und das Vererben des Hausbesitzes gehen könnte. Nun verlangt eines seiner Kinder von mir - weil seine gesamten Sachen ja in unserer gemeinsamen Wohnung vorhanden sind - die Herausgabe der Kontoauszüge seines Girokontos von fünf Jahren vorher, also noch zu seinen Lebezeiten.
Diese sind aber nur lückenhaft vorhanden, weil er oft "überflüssiges Papier" (wenn ich es nicht verhindern konnte) einfach aussortiert und weggeworfen hat. Ich denke auch, die Kontobewegungen zu seinen Lebzeiten gehen die Erben nichts an. Meine Frage: bis zu welchem Zeitpunkt müssen Bankauskünfte des Verstorbenen gegeben werden? Falls jemand die Auszüge bei der Bank anfordert, kann er die Gebühren und sonstige Kosten den anderen Erben -oder auch mir - auflasten? Vielen Dank für Ihre lärung Achtung Archiv Diese Antwort ist vom 05. 2016 und möglicherweise veraltet. ᐅ Kontenbewegungen der letzten 10 Jahre! Zulässig?. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen Sehr geehrter Fragesteller, Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten: Der Auskunftsanspruch des Erben gegen weitere Miterben geht keinesfalls so weit, dass Kontobelege für die Vergangenheit vorgelegt werden müssten. Sie können dem Erben also ruhig mitteilen, dass Sie dieser Forderung nicht nachkommen werden und diesen vielmehr an die Bank verweisen.
Und dass nun, da diese Kontonummern nachweislich nicht zum Leistungsempfänger X gehören, die 10 Jahre Kontenbewegungen nicht mehr von X verlangt werden können? 25. 2013, 11:41 AW: Kontenbewegungen der letzten 10 Jahre! Zulässig? Soweit ich mich schlau gemacht habe: Ich weiß von Datenschutzbeauftragten, die sich immer wieder über diese Praxis der Bankauskunft beschweren, weil sie rechtswidrig sei: Es dürften höchstens für 3-6 Monate Kontoauszüge verlangt werden. Streit um Pflichtteil: Erbe muss auf seine Kosten Kontoauszüge der letzten 10 Jahre prüfen | Verbraucher-und-Rechtsthemen.de. Und dann auch nur ganz klar Kontobewegungen ab einem bestimmmten Betrag. Das Amt hat dem Leistungsempfänger auch nur Formulare für 6 Monate Bankauskunft gegeben. Die Forderung nach 10 Jahren Kontenbewegungen erfolgte nur mündlich. Als der Leistungsempfänger daraufhin den Sachbearbeiter nach einer schriftlichen Aufforderung fragte, antwortete dieser ausweichend, er müsse erst mit seinem Vorgesetzten reden. Außerdem hat sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einem Urteil auf ein Gutachten des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (DPWV) bezogen: demzufolge darf nur bei konkretem Verdacht, dass der Empfänger falsche Angaben gemacht hat, Bankauskunft verlangt werden (wie gesagt aber nur für 3-6 Monate).