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An die jeweiligen Gesellschafter wird – ggf. mit erläuternden Hinweisen – der Stimmzettel übersandt. Der Rücklauf wird mittels Fristsetzung terminiert, so dass der Beschluss mit der Feststellung nach Ablauf der Frist zustande kommt. Stimmänderung vor Fristablauf Umstritten und immer noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob eine bereits abgegebene Stimme vor Fristablauf noch geändert oder widerrufen werden kann. Basierend auf einer Entscheidung des Reichsgerichts wird vertreten, dass der Stimmenwiderruf das Wirksamwerden des Beschlusses von vornherein unmöglich macht. Das hieraus resultierende Obstruktionspotenzial des einzelnen Gesellschafters wird vermutlich in Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ( BGH Urteil v. Bekanntgabe ergebnis umlaufbeschluss muster list. 19. 2. 1990 – II ZR 42/89) verhindert werden. Danach wird eine Bindung an die bereits abgegebene Stimme aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der einzelnen Gesellschafter abgeleitet weil ansonsten das Umlaufverfahren kaum durchgeführt werden kann.
#13 Nun ja wenn ich der Eigentümer und du der Verwalter bist, und mich als Querschläger bezeichnest, nur weil ich deine Arbeit hinterfrage, welches mein gutes Recht ist, dann mache ich mir halt gedanken, ob du der Richtige für die Verwaltung bist. Deine Reaktion auf meinen Beitrag bestätigt das nocheinmal. #14 @ Martens: Das wollte ich überhaupt nicht in Frage stellen und mir ist das auch bewusst. Wenn aber ein Eigentümer in den letzten 10 Jahren nie die genaue Stimmenzahl wissen wollte, und jetzt plötzlich nachfragt, steckt da entweder allgemeines Interesse oder ein besonderer spezieller Grund dahinter. Ergebnis des Umlaufbeschlusses. Gleichzeitig sträubt sich der Threadersteller (=Verwalter) garantiert nicht ohne Grund gegen die Bekanntgabe der Stimmenzahlen. Was ich damit sagen will: M. E. steckt viel mehr da hinter. Dennoch gilt, wie schon festgestellt wurde: Der Eigentümer hat das Recht, das Abstimmungsergebnis zu erfahren, ohne Gründe nennen zu müssen. Normalerweise würde ich als Verwalter dann die Zahlen auf nachfrage rausrücken oder direkt unaufgefordert bekanntgeben.
Es spielt für einen Umlaufbeschluss keine Rolle, welche Mehrheit für den konkreten Beschluss in einer Eigentümerversammlung erforderlich gewesen wäre. Eine Besonderheit ist zudem, dass im Umlaufbeschluss auch die Eigentümer zur Stimmabgabe berechtigt sind, die eventuell aufgrund einer Interessenkollision vom Stimmrecht im Zuge einer Eigentümerversammlung ausgeschlossen wären. Im Umlaufverfahren können keine Miteigentümer wegen einer eventuellen Interessenkollision von ihrem Stimmrecht ausgeschlossen werden. 2. Wer darf einen Antrag im Umlaufbeschluss stellen? Das Umlaufverfahren kann grundsätzlich von folgenden Personen beantragt oder eingeleitet werden: von der Verwaltung bzw. Bekanntgabe ergebnis umlaufbeschluss muster. dem WEG-Verwalter, von jedem einzelnen Wohnungseigentümer, von dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates oder dessen Vertreter. Es gibt zwei Varianten des Umlaufverfahrens: Umlaufverfahren im weiteren Sinne Hier stellt der Antragssteller ein Schreiben mit entsprechendem Beschlussantrag (bestenfalls mit entsprechender Begründung) jedem einzelnen Wohnungseigentümer mit der Bitte, zu dem Beschlussantrag im Schreiben seine Zustimmung schriftlich zu erklären und das Schreiben entsprechend unterzeichnet an ihn zurückzuschicken, zu.
Tipp: Obwohl eine Bindung der Gesellschafter angesichts der Entscheidung wahrscheinlich ist, setzt man sich bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung unnötigen Risiken aus. Es empfiehlt sich daher das Umlaufverfahren – falls dieses gewünscht wird – durch eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag abschließend zu regeln. Rechtanwalt Jan Köster ist sowohl Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht als auch Fachanwalt für Steuerrecht. Gerne berät er Sie bei der Vorbereitung eines Gesellschafterbeschlusses im Umlaufverfahrens und bei der diesbezüglichen Änderung Ihrer GmbH Satzung. Vereinbaren Sie gerne einen Termin vor Ort oder via Telefon. Bekanntgabe ergebnis umlaufbeschluss master.com. Über Letzte Artikel Benno von Braunbehrens Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht. Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u. a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.