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Die Abberufung und/oder Neubestellung von Geschäftsführern bei der GmbH / UG (haftungsbeschränkt) bedarf eines schriftlichen Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Diesen Beschluss können Sie selbst formulieren. Gern bereiten wir den Beschluss auch für Sie zur Unterzeichnung vor. Ferner ist die Abberufung und Neubestellung von Geschäftsführern bei der GmbH / UG (haftungsbeschränkt) immer zum Handelsregister anzumelden. Bei neuen Geschäftsführern ist deren Name, Geburtsdatum und Wohnort anzugeben. Dem Handelsregister ist auch mitzuteilen, wie der Geschäftsführer die Gesellschaft vertritt, insbesondere, ob er immer allein handeln darf oder nur gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen. Bei einer Gesellschaft – insbesondere bei der UG (haftungsbeschränkt) –, die nach dem Musterprotokoll gegründet wurde, dürfen mehrere Geschäftsführer immer nur gemeinsam handeln. Möchten Sie dies ändern, so müssen Sie hierfür die Satzung der Gesellschaft anpassen. Bei der Anmeldung eines neuen Geschäftsführers ist außerdem anzugeben, ob der neue Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, d. h. ob er die Gesellschaft auch bei Geschäften mit sich selbst und bei anderen ebenfalls durch ihn vertretenen Dritten (insbesondere Gesellschaften) vertreten kann.
Vereinbart der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der einen Anstellungsvertrag mit der Kommanditgesellschaft abgeschlossen hat und nur im Verhältnis zur GmbH von den Beschränkungen nach § 181 BGB befreit ist, mit sich selbst eine Gehaltserhöhung ohne vorheriges Einverständnis der Gesellschafterversammlung der GmbH, ist die Vertragsänderung nach § 181 BGB schwebend unwirksam. Wird die Änderung nicht genehmigt, hat er nach den Grundsätzen des Anstellungsverhältnisses auf fehlerhafter Vertragsgrundlage einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung, wenn er seine Tätigkeit mit Kenntnis des für den Vertragsschluss zuständigen Organs oder zumindest eines Organmitglieds von der Erhöhungsvereinbarung fortgesetzt hat. Wenn ein Geschäftsführer der Komplementär-GmbH – wie hier – einen Anstellungsvertrag mit der Kommanditgesellschaft abschließt, er aber nur im Verhältnis zur GmbH von dem Verbot des § 181 BGB befreit ist, ist der Vertragsschluss nach § 181 BGB grundsätzlich schwebend unwirksam und sind auf den nicht genehmigten Anstellungsvertrag die Grundsätze des Anstellungsverhältnisses auf fehlerhafter Vertragsgrundlage anwendbar 1.
Dabei obliegt die Geschäftsführung allen Gesellschaftern und für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (vgl. § 709 Absatz 1 BGB), wenn sie keine anderweitige Regelung treffen. Da A und B eine solche Regelung im obigen Beispiel nicht getroffen haben, ist lediglich der Mietvertrag, dem beide zugestimmt haben, wirksam, nicht aber die zweite Vereinbarung über die Haftungsbegrenzung. Obwohl beide Rechtsgeschäfte grundsätzlich nach § 181 BGB verboten sind, hat A das Insichgeschäft des B im ersten Fall gestattet. Fall: Eltern – Kind Bei strenger Anwendung der Regel des § 181 BGB dürften Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder diesen nichts schenken, da sie das Kind sowohl bei Abschluss des Schenkungsvertrags als auch bei der Übereignung vertreten müssen. Wenn also beispielsweise die Eltern der fünfjährigen Tochter T eine Puppe schenken wollen, so scheitert dies theoretisch an § 181 BGB. Da diese Folge nicht dem Schutzzweck der Norm entspricht und das Geschäft für die T ausschließlich rechtlich vorteilhaft ist, ist das Insichgeschäft der Eltern ausnahmsweise trotz § 181 BGB zulässig (Details s.
Die GmbH ist eine eigenständige "juristische Person". Um im Geschäftsverkehr handeln zu können, bedarf sie eines Organs, das für sie auftritt. Dieses Organ sind ihre Geschäftsführer. Im vorliegenden Beispiel wird gleich nach Feststellung der Satzung eine erste Gesellschafterversammlung abgehalten, in der die Gesellschafterin die Geschäftsführer bestellt. Es ist zweckmäßig, diese Bestellung - wie hier geschehen - außerhalb der Satzung in einer separaten Gesellschafterversammlung vorzunehmen. Anderenfalls würde sich bei einem Geschäftsführerwechsel die Frage stellen, ob für die Abberufung des alten Geschäftsführers ein Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit genügt, oder ob hierzu vielleicht eine qualifizierte Mehrheit oder gar Einstimmigkeit erforderlich ist. Hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers sind zwei Fragen zu klären: Soll der Geschäftsführer für den Fall, dass mehrere Geschäftsführer im Amt sind, die Gesellschaft nur gemeinschaftlich vertreten dürfen (z.