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In zwei weiteren Verfahren der AFA AG wegen der Geltendmachung von Forderungen aus der Vergütungsvereinbarung nach Vermittlung einer Nettopolice der Prisma Life AG haben das Amtsgericht Merseburg mit Urteil vom 11. Mai 2018 – 6 C 258/17 und das Amtsgericht Freiberg mit Urteil vom 14. 03. 2018 – 1 C 480/17 die Klagen gegen unsere Mandanten abgewiesen. Beide Gerichte urteilten aus, dass der erklärte Widerruf von Verträgen aus 2015/2016 noch möglich war. Damit war das Vertragsverhältnis rückabzuwickeln und die Klage wurde abgewiesen. Schließlich wollen wir noch auf die Entscheidung des OLG Dresden vom 3. Afa ag urteile 1. 7. 2018 – 4 U 1189/17 verweisen, wonach auch die von uns stets gerügte Nichtaufklärung über die Verflechtungen der Gesellschaften zum Schadenersatz führte. Das OLG Dresden unterstellt im dortigen Fall außerdem, dass eine unzureichende Aufklärung über die Kosten des Dachfonds vorlag. Bei der Vermittlung einer kapitalbildenden Lebensversicherung ist eine Aufklärung nach den Grundsätzen der Anlagegeschäfte erforderlich.
Jedes Jahr stellt die AFA AG bundesweit 750 kostenfreie Ausbildungsplätze zur Verfügung und fördert 250 Jungunternehmer. Neue Bürostandorte sind in ganz Deutschland geplant. AFA AG Martin Ruske Lieberoser Straße 7 03046 Cottbus Email: AFA AG Tele: +49/355 381090
05. Afa ag urteile en. 2021 LVwG-M-28/001-2021 Schulen, AuvBZ - Maßnahmenbeschwerde - Schulwesen: Verpflichtung zu Zwangstests, MNS, Abstand halten - Beschwerde unzulässig, da keine Zwangsgewalt angedroht- Maßnahmenbeschwerde - Schulwesen: Verpflichtung zu Zwangstests, MNS, Abstand halten - Beschwerde unzulässig, da keine Zwangsgewalt angedroht LVwG NÖ 20. 2021 LVwG-S-776/001-2021 Bescheidadressat Eltern - Bezeichnung "zu Handen" des gesetzl. Vertreters genügt, jedenfalls Heilung gemäß § 9 Abs 3 - Keine Straf gegen Mutter bei Verstoß von Mutter und Kind gegen Absonderungsbescheid, da nicht Bescheidadressatin - Beihilfe mangels Verbot, die als erwiesen angenommene Tat auszutauschen, kommt nicht in Betracht- Bezeichnung "zu Handen" des gesetzl. Vertreters genügt, jedenfalls Heilung gemäß § 9 Abs 3 - Keine Straf gegen Mutter bei Verstoß von Mutter und Kind gegen Absonderungsbescheid, da nicht Bescheidadressatin - Beihilfe mangels Verbot, die als erwiesen angenommene Tat auszutauschen, kommt nicht in Betracht in R-GoldR/AFA-ZONE LVwG OÖ 12.