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Eine originäre Vollmacht des Architekten fehlt insbesondere dann, wenn erhebliche Änderungen anstehen. Dies muss sich jeder Landschaftsgärtner hinter die Ohren schreiben: Allein die Tatsache, dass ein bauleitender oder bauüberwachender Architekt eingesetzt ist, bedeutet mitnichten, dass dieser bevollmächtigt ist, Nachträge zu erteilen. Betrachtet man die Leistungsphase 8, welche die Bauüberwachung beinhaltet, so stellt man sehr schnell fest, dass die Vergabe von Zusatzarbeiten nicht zu den eigentlichen Aufgaben des Architekten zählt. In dem Fall des OLG Brandenburg war es zudem noch so, dass im Vertrag ausdrücklich hervorgehoben war, dass der Architekt keine Vollmacht für Nachträge besitze. Vollmacht für architekten und. Damit, so betonte das Gericht, sei herausgestellt, dass der Architekt nicht einmal berechtigt gewesen ist, geringfügige Zusatzaufträge zu erteilen, was ihm mitunter im Einzelfall ohne vertragliche Erwähnung noch zugeordnet wird. Diese Erwähnung der fehlenden Vollmacht im Vertrag ändert nichts daran, dass man auch in Verträgen, in denen kein Vollmachtsausschluss des Architekten formuliert ist, vorsichtig sein muss: Auch dort ist der Architekt, was das OLG Brandenburg nebenbei erwähnt, grundsätzlich ohne zusätzliche Vollmacht nicht berechtigt, Zusatzaufträge zu erteilen.
soweit dem Architekten die Bauleitung obliegt (umstr. ); - mit Ausnahmen die Entgegennahme der Bedenkenanzeige (vgl. § 4 Nr. 3 VOB/B), jdfs. ). Zu beachten ist, dass es dem Bauherrn unbenommen bleibt, auch eine etwaige originäre Vollmacht - etwa im Architektenvertrag - einzuschränken.
Er ist jedoch nicht ohne weiteres berechtigt, Zusatzaufträge zu erteilen oder die rechtsgeschäftliche Abnahme für den Bauherrn zu erledigen.
Stellen wir uns vor, ein Landschaftsgärtner wird mit größeren Arbeiten an der Außenanlage eines Objektes betraut, für welches der Auftraggeber einen Architekten eingesetzt hat. Wie üblich kontrolliert und überwacht der Architekt die Baumaßnahme und – wie leider ebenfalls üblich – diskutiert er mit dem Unternehmer die nach seiner Sicht durchzuführenden Änderungen oder Erweiterungen. Wie fast alle Auftragnehmer folgt unser Landschaftsgärtner selbstverständlich den Anweisungen des Architekten und wundert sich später, dass der Auftraggeber die damit einhergehenden Nachträge nicht vergüten möchte. Weiß der Auftraggeber Bescheid? Wie ist es denn nun, wenn der Auftraggeber sich auf den Standpunkt stellt, der Architekt habe gar keine zusätzlichen Leistungen beauftragen dürfen? Vollmacht für architekten zur. Einen derartigen Fall hatte das Oberlandesgericht Brandenburg mit Urteil vom 08. 12. 2016 – 12 U 192/15 entschieden. Das Gericht hat zunächst betont, dass der Architekt nicht bereits kraft seiner Bestellung bevollmächtigt sei, den Auftraggeber bei Abschluss von Verträgen zu vertreten oder rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben.
Die bloße Einschaltung eines Architekten und dessen Beauftragung mit der Vollarchitektur genügt für einen solchen Anschein gerade nicht. Ebenso wenig genügt dafür, wenn der Architekt genau das tut, wofür er nach der HOAI entlohnt wird, wie z. B. das Einholen von Angeboten und das erteilen von Weisungen auf der Baustelle. Das ist der "normale" Job des Architekten, aus dem gerade nicht geschlossen werden kann, dass der Architekt bevollmächtigt sei. Von einer Anscheinsvollmacht kann man dagegen ausgehen, wenn der Bauherr dem Architekten allein die Vertragsverhandlungen mit dem Unternehmer überlässt oder in anderer Weise völlig freie Hand bei der Durchführung des Bauvorhabens lässt, ohne sich selbst um den Bau zu kümmern. Eine Anscheinsvollmacht kann auch begründet werden, wenn der Bauherr Abschläge auf zusätzliche Leistungen zahlt, die der Architekt in Auftrag gegeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht ist stets vom Unternehmer zu beweisen. Zu beachten ist, dass der Anschein einer solchen Vollmacht leicht zerstört werden kann, indem z. Vollmacht für architekten vorlage. in AGB des Bauherren der Hinweis enthalten ist, dass der Architekt gerade keine Vollmacht hat.
Allerdings sollte sich der Unternehmer fragen, ob er bei Bauherren, die sich nicht verbindlich äußern, wirklich das Risiko eingehen will, auftragslos einen Nachtrag auszuführen oder vom Bausoll abzuweichen. Fazit Die meisten Streitfälle im Zusammenhang mit vollmachtlos handelnden Bauleitern oder Architekten sind vermeidbar. Im Zweifelsfall sollte stets der Vertragspartner und nicht dessen Architekt kontaktiert werden.
Beschreibung Rezensionen Verfasser Schlagworte Service zum Buch Das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz Die große Reform mit dem Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) ändert das SGB VIII in zentralen Punkten. Auch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, die JGG-Novelle 2019/20 sowie das Ganztagsförderungsgesetz haben erhebliche Auswirkungen auf die Kinder- und Jugendhilfe. Der Frankfurter Kommentar spielt seine Stärken als führender Kommentar für die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe aus, nicht nur in der Erläuterung der Regelungen im SGB VIII, sondern insbesondere auch an den Schnittstellen zum jugend- und familiengerichtlichen Verfahren und zu anderen Sozialleistungssystemen. SGB VIII | kaufinBW. Die Kommentierungen etwa zu jungen Menschen mit Behinderungen, Kinderschutz/Inobhutnahme, Sozialdatenschutz, Finanzierungsfragen und örtlicher Zuständigkeit/Kostenerstattung sind meinungsprägend. Die 9.
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