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Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme ist umstritten und ein Klausurklassiker im Strafrecht. In diesem Artikel zeigen wir Theorien zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme sowie die Verortung der Abgrenzung in der Klausur. Früher in der Literatur vertretene Ansicht: Formell-objektive Theorie Nach der früher teilweise in der Literatur vertretenen formell-objektiven Theorie kann eine Person nur Täter sein, wenn sie alle objektiven Tatbestandsmerkmale selbst verwirklicht hat. Gegenargument: Die mittelbare Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, die eine Begehung "durch einen anderen" vorsieht, spricht entscheidend gegen diese Ansicht, weswegen diese Theorie nicht mehr vertreten wird. 1 Frühere Rechtsprechung: Extrem subjektive Theorie / Animustheorie Nach der früher von der Rechtsprechung vertretenen extrem subjektiven Theorie (auch Animustheorie genannt) ist Anknüpfungspunkt der innere Wille des Täters zur Tat: Will er die Tat als eigene, handelt er mit "animus auctoris" und ist somit Täter.
Will er dagegen lediglich eine fremde Tat unterstützen, handelt er mit "animus socii" und ist Teilnehmer. 2 Das RG vertrat diese Ansicht derart extrem, dass auf der einen Seite derjenige nur Teilnehmer war, der die Tat vollständig selbst verwirklicht hat, so im "Badewannen-Fall". 3 Auf der anderen Seite konnte derjenige Täter sein, der keine objektiven Tatbestandsmerkmale selbst verwirklicht hat. Gegenargument: Diese Ansicht ist mit § 25 Abs. 1 StGB, nach dem Täter ist, wer die Tat "selbst" begeht, nicht vereinbar. Zudem ist die Abgrenzung zwischen animus auctoris und animus socii zu unbestimmt und führt so zu Rechtsunsicherheit. 4 Die extrem subjektive Theorie wird heute nicht mehr vertreten. H. L. : 5 Tatherrschaftslehre Nach der heute herrschenden Lehre ist entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen Täterschaft und Teilnahme die Tatherrschaft: Täter ist, wer die Tat beherrscht. Tatherrschaft wird dabei als das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs definiert.
Tipp: Keine Lust zu lesen? Dann starten Sie doch einfach kostenlos unseren Online-Strafrecht-Kurs als Live-Repetitorium oder als Studio-Repetitorium. I. Die gesetzlichen Regelungen zu Täterschaft und Teilnahme Die Täterschaft ist in § 25 StGB geregelt. Gemäß § 25 I Var. 1 StGB wird als Täter bestraft, wer die Straftat selbst begeht. § 25 I Var. 2 StGB stellt demgegenüber die mittelbare Täterschaft unter Strafe, wenn eine Person die Tat "durch einen anderen" begeht. Außerdem regelt § 25 II StGB die Mittäterschaft, die vorliegt, wenn mehrere eine Tat gemeinschaftlich verüben. Im Gegensatz dazu sind die beiden Teilnahmeformen der Beihilfe und der Anstiftung zu nennen. Nach § 26 StGB wird als Anstifter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. § 27 I StGB besagt unter der Überschrift der Beihilfe, dass derjenige als Gehilfe bestraft wird, der vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
Du kannst dich hier kostenlos anmelden. Quellennachweise: Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, Vor §§ 25 ff. StGB Rn. 1. Kudlich, in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 01. 05. 2021, § 25 StGB Rn. 20 ff. 44. Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. 22 ff. Kühl, in: Lackner/Kühl, StGB 29. Aufl. 2018, § 26 Rn. 2. 4. 2021, § 27 StGB Rn. 3 ff. Artikel verfasst von: Lucas Kleinschmitt und Merle Hamm Lucas ist Volljurist und Gründer von Juratopia. Nach einigen Jahren in Großkanzleien arbeitet er heute als Syndikusrechtsanwalt in einem DAX-Konzern. Merle hat ihr Jurastudium mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht in Bremen absolviert und bereitet sich derzeit auf das Referendariat vor.
A gibt vor, es handele sich um ein harmloses Medikament, in Wahrheit hat sie ein tödliches Gift in die Spritze gefüllt. B injiziert der C das Gift, diese verstirbt. Mehr zur mittelbaren Täterschaft findest du hier. 3. Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB Begehen mehrere Täter eine Straftat gemeinsam, handeln sie als Mittäter. Jedem Mittäter werden dann auch die Beiträge der anderen Mittäter so zugerechnet, als seien es eigene. Voraussetzungen der Mittäterschaft sind subjektiv ein gemeinsamer Tatplan und objektiv eine gemeinschaftliche Tatausführung. 3 Beispiel: A und B verabreden, den C auszurauben. Hierfür hält A den C fest und schlägt ihn zu Boden. Währenddessen nimmt B dem C sein Portemonnaie ab. Ausführlichere Informationen zur Mittäterschaft findest du hier. II. Teilnahme Der Teilnehmer wird für seine Teilnahme an einer fremden Tat, der sogenannten Haupttat, bestraft. Bei der Anstiftung besteht die Teilnahme in der Bestimmung zur Haupttat, bei der Beihilfe in der Förderung der Haupttat.