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Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, stellen notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, soweit sie die hierdurch ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Für die Vergleichsberechnung zwischen den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten und den durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten zur Terminsvertretung entstandenen Kosten ist auf eine ex ante-Betrachtung abzustellen. Maßgeblich ist, ob eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. RVG VV Nr. 1000; ZPO § 91 Abs. 2Erstattung einer zweiten Einigungsgebühr für den Terminsvertreter OLG München, Beschl. v. 28.02.2007 – 11 W 644/07 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 392 ff. - Rechtsanwaltskammer Hamm. Die Erstattungsfähigkeit von Kosten für einen Unterbevollmächtigten richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen die Kosten eines Unterbevollmächtigten dann notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer Höhe erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären 1.
Oft kommt es da zu einer Abwärtsspirale der Qualität: Der Terminsvertreter macht "Dienst nach Vorschrift", überfliegt die Akte nur und bleibt im Verhandlungstermin passiv (z. B. be der Zeugenbefragung). Es ist ja – jedenfalls psychologisch gesehen – nicht "sein" Fall. Der Hauptanwalt tut also sich (und seinem Mandanten) in der Regel keinen Gefallen, wenn er dem Terminsvertreter nur eine Dumpinggebühr anbietet bzw. einen Anwalt aus Terminsvertreter auswählt, der sich auf ein solches Dumpingangebot einlassen muss. Was ist bei der Vergütungsvereinbarung unter " Gebührenteilung nach RVG" zu verstehen? | terminsvertretung.de. Besonders spannend wird es, wenn im Termin ein Vergleich geschlossen wird. Darüber treffen Hauptanwalt und Terminsvertreter nämlich häufig keine klare Absprache. Der Hauptanwalt geht meist ganz selbstverständlich davon aus, dass die Vergleichsgebühr ihm zusteht. Schließlich ist es ja sein Fall und er hat den Vergleich mit den Schriftsätzen vorbereitet. Die gesetzliche Regelung sieht das aber anders: Wird der Vergleich im Termin geschlossen, steht die 1, 0-Einigungsgebühr dem Terminsvertreter zu – und zwar in voller Höhe.
Der Korrespondenzanwalt tritt regelmäßig nur gegenüber dem Hauptbevollmächtigten, nicht aber vor Gericht oder gegenüber der Gegenseite auf. Eine Terminsgebühr fällt daher in der Regel nicht an. Er kann jedoch für die Beteiligung an einer Einigung eine Einigungsgebühr verdienen. Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen Meistgelesene beiträge Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine
Der Streit ist vorprogrammiert. Fazit und Empfehlung: (1) Eine klare Einigung über die Verteilung der Gebühren treffen, vor allem auch für den Fall eines Vergleichsschlusses. (2) Als Terminsvertreter nicht jedes (unmoralische) Honorarangebot annehmen. Wer seine Aufgabe ernst nimmt, muss sich in den Fall nämlich ebenso tief einarbeiten, wie der Hauptbevollmächtigte. Verwandte Beiträge: – Terminsgebühr auch ohne Termin – Wann sind Reisekosten des Anwalts erstattungsfähig?
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