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V. m. § 15 Abs. 3 WEG, gegenüber möglichen Stören durchsetzen. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht, entschied das Landgericht Itzehoe. Soweit die tatsächliche Nutzung bestimmter Räumlichkeiten durch einzelne Wohnungseigentümer nicht den Regelungen der Teilungserklärung entsprechen sollte, ist ein möglicher Unterlassungsanspruch nach den Regelungen des Wohnungseigentumsrechts grundsätzlich ein den einzelnen Eigentümern zustehender Individualanspruch. Diesen Individualanspruch können die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss auch zu einer eigenen Angelegenheit machen und mögliche Verstöße gegen die Gebrauchsregelungen der Teilungserklärung als Gemeinschaft durchsetzen, § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. Kostenverteilungsschlüssel jahrelang falsch: die Konsequenzen | wohnen im eigentum e.V.. 2 WEG. Die Entscheidung darüber, ob sie derartige Individualansprüche zur Angelegenheit der Gesamtheit der Wohnungseigentümer machen, steht jedoch in ihrem Ermessen. Dass das Ermessen aufgrund bestimmter Umstände derart reduziert ist, dass allein ein entsprechender Vergemeinschaftungsbeschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde, ist nicht ersichtlich, zumal die Kläger selber noch keinem möglichen Störer gegenüber den vermeintlichen Unterlassungsanspruch durchzusetzen versucht haben.
Die Festlegung des von der Gemeinschaftsordnung abweichenden Maßstabes zur Berechnung der Wohnfläche für die Abrechnung des verbrauchsunabhängigen Anteils an den Warmwasserkosten führt aber im Ergebnis zu einer veränderten Verteilung der Kosten der zentralen Warmwasserversorgung unter den Wohnungseigentümern. Auch eine solche Änderung ist von der Beschlusskompetenz zur Kostenverteilung nach § 16 Abs. 3 WEG erfasst. Ein solcher Beschluss, mit dem u. Änderung kostenverteilungsschlüssel web du posteur. a. bei der Verteilung der verbrauchsunabhängigen Warmwasserkosten künftig die Wohnfläche unter Einbeziehung der Flächen von Dachterrassen und Balkonen/Loggien zu einem Viertel zu berücksichtigen sein soll, entspricht auch ordnungsmäßiger Verwaltung. Den Wohnungseigentümern ist bei Änderungen des Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Der neue Umlageschlüssel muss lediglich den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Verwaltung genügen. Sie dürfen danach jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt.
Somit ist auch das Risiko des Prozesses geringer. Der Fall: neuer Abrechnungsschlüssel der Müllbeseitigungskosten In einer Eigentümerversammlung hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossen, dass der Abrechnungsschlüssel für die "Müllbeseitigungskosten" geändert werden sollte. Diese Kosten sollten fortan nach Personen verteilt werden. WEG: Das bedeutet die Verteilungsschlüssel-Änderung für Müllkosten - GeVestor. In der folgenden Jahresabrechnung verteilte der Verwalter die Kosten für den "Tonnendienst des Hausmeisters" ebenfalls nach Personen. Ein Wohnungseigentümer reichte gegen den Genehmigungsbeschluss der Jahresabrechnung wegen dieser Kostenposition eine Anfechtungsklage ein. Die Entscheidung des Gerichts: Hausmeisterdienst steht nicht im Zusammenhang mit den Müllbeseitigungskosten Und zwar mit Erfolg! Das Landgericht in Frankfurt am Main entschied, dass die Kosten für einen Hausmeisterdienst nicht im Zusammenhang mit den Kosten für die Entsorgung des Mülls stehen. Die Eigentümergemeinschaft hatte nur den Kostenverteilungsschlüssel für die Müllbeseitigung auf Personen umgestellt.
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