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Deutliche Anreize und Vorgaben zur Stärkung der Rabattverträge wurden durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, das größtenteils zum 1. April 2007 in Kraft getreten ist, für alle an der Arzneimittelversorgung beteiligten Akteure gesetzt.
Die Abschläge nach Satz 1 dürfen von den Unternehmen der privaten Krankenversicherung ausschließlich zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung bei den Versichertenbeständen verwendet werden.
Weitere Einzelheiten können die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften und der Verband der privaten Krankenversicherung mit der zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten Spitzenorganisation der Apotheker auch abweichend von diesem Gesetz vereinbaren. Insbesondere kann vereinbart werden, dass die Apotheken einen Beleg in maschinenlesbarer Form über die Pharmazentralnummer des abgegebenen Arzneimittels, den Kaufpreis und das Abgabedatum ausstellen. Knftig keine Rabatte auf rezeptpflichtige Arzneimittel. Sonstige Träger nach § 1 Satz 2 können der Vereinbarung nach Satz 2 beitreten. § 5 Datenübermittlung durch pharmazeutische Unternehmer Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, die erforderlichen Preis- und Produktangaben für Arzneimittel einschließlich des Abschlags an den Verband der privaten Krankenversicherung und auf Antrag an die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften, an sonstige Träger nach § 1 Satz 2 oder an eine oder mehrere von diesen benannte Stellen auf maschinell lesbaren Datenträgern zu übermitteln.
§ 1 Anspruch auf Abschläge 1 Die pharmazeutischen Unternehmer haben den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben, nach dem Anteil der Kostentragung Abschläge entsprechend § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3, 3a und 3b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren. 2 Die Abschläge nach Satz 1 sind auch zu gewähren, wenn das Arzneimittel gemäß § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wurde. 3 Dies gilt auch für sonstige Träger von Kosten in Krankheitsfällen, die diese im Rahmen einer Absicherung im Krankheitsfall tragen, durch die eine Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes und nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen wird. AMRabG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. 4 Zur Ermittlung der Abschläge nach Satz 1 sind Selbst- oder Eigenbehalte, die Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit den Versicherungsnehmern vereinbart haben oder die auf beamtenrechtlichen Vorschriften oder anderen Vorschriften beruhen, nicht zu berücksichtigen.
Außerdem soll ausgewiesen werden, um welche Art von Verkauf es sich handelt - ob um einen Direktverkauf, einen Weiterverkauf oder auch den Verkauf von einer Privatperson. Besonders spannend: Die Handelsplattformen müssen nach der neuen Verbraucherschutzrichtlinie künftig auch die Echtheit der Bewertungen sicherstellen - und Rechenschaft darüber ablegen, wie sie dies tun. Fake-Bewertungen sind damit explizit verboten. Neues Gesetz im Mai könnte mehr Supermarkt-Rabatte bringen Ein neues Gesetz soll ab Mai 2022 dafür sorgen, dass in Deutschland weniger Lebensmittel weggeworfen werden. Die neue Vorgabe vereinfacht die Rabattierung bald ablaufender Produkte in Supermärkten. Künftig soll es reichen, wenn Aldi, Lidl und Co. auf den Waren angeben, u m wie viel Prozent günstiger sie verkauft werden, wenn sie das Mindesthaltbarkeitsdatum bald erreichen. § 1 AMRabG - Einzelnorm. Für die Supermärkte soll so weniger Aufwand entstehen. Für Kund*innen könnte das Gesetz ebenfalls wichtige Vorteile bringen. Besonders Obst, Gemüse und frische Backwaren könnte es künftig öfter zum Schnäppchen-Preis geben.
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