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Mit einer Entscheidung vom 6. Juni 2013 hat sich der BGH zum wiederholten Male innerhalb weniger Monate mit der Haftung von Steuerberatern im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren auseinandergesetzt. Nach Ansicht des obersten deutschen Zivilgerichts kann ein Steuerberater für die Verbindlichkeiten seines Mandanten haften, wenn er das Vorliegen einer insolvenzrechtlichen Überschuldung falsch einschätzt und seinen Mandanten dahingehend informiert. In dem vom BGH entschiedenen Fall war der Steuerberater der A. GmbH (die spätere Insolvenzschuldnerin) mit der Erstellung der Steuerbilanz beauftragt. Im Bilanzbericht zum Jahresabschluss 2004 führte der Steuerberater aus, dass zum Bilanzstichtag ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag bestehe, es sich dabei aber nur um eine "Überschuldung rein bilanzieller Natur" handele, weil entsprechende Rangrücktrittsvereinbarungen vorlägen und der Gesellschaft aufgrund des hohen Anteils an Stammkunden ein hoher Firmenwert innewohne. Der Insolvenzverwalter der A. GmbH hat den Steuerberater auf Schadenersatz in Anspruch genommen, weil dieser pflichtwidrig eine zum 31. Dezember 2004 bei der Gesellschaft gegebene insolvenzrechtliche Überschuldung nicht erkannt habe und die Schuldnerin daher mangels Insolvenzantragstellung weitere Verbindlichkeiten eingegangen sei.
Einen Gang zum Notar zur Erhöhung des Stammkapitals würde ich gerne vermeiden, wenn möglich. 1. Ist folgendes Vorgehen so korrekt und sinnvoll? - Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung durch den GF - Beschluss durch die Gesellschafter: "zur Vermeidung einer etwaigen künftigen (drohenden) Zahlungsunfähigkeit und /oder Überschuldung der Gesellschaft wird hiermit beschlossen, falls nötig, rechtzeitige, der Höhe nach erforderliche Einzahlungen in die Kapitalrücklage zu tätigen" - Einzahlung in die Kapitalrücklage (2000€) 2. Sind zusätzlich eine positive Fortführungsprognose oder eine Rangrücktrittsvereinbarung notwendig / sinnvoll? Wenn ja: Kann ich diese selbst erstellen? Achtung Archiv Diese Antwort ist vom 21. 04. 2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen Sehr geehrter Fragesteller, Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten: 1.
Dieser Betrag ist mit Sicherheit höher, als die bilanzielle Wertermittlung. Da auch hier ggf. eine positive Fortführungsprognose gegeben ist und diese dazu führt, dass insolvenzrechtlich keine Überschuldung gegeben ist, kann nicht aufgrund Ihrer Angaben alleine von einer insolvenzrechtlichen Überschuldung ausgegangen werden. Dringend möchte ich Ihnen hier allerdings empfehlen, dass Sie Sicherungsmaßnahmen (vgl. Oben) vor der Lieferung von Waren bzw. der Bezahlung von Ware vornehmen. Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bewertung des Fragestellers 07. 2014 | 08:13 Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen? Wie verständlich war der Anwalt? Wie ausführlich war die Arbeit? Wie freundlich war der Anwalt? Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter? " Hallo, gerne würde ich bei der Bewertung 5 x 5 Sterne vergeben; dies ist jedoch technisch bei der ersten Frage "Wurden Ihre Fragen beantwortet? " nicht möglich; ich kann nur bis 3 Sterne technisch anwählen; beim 4. und 5.