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Rz. 10 Für das Zustandekommen der Vereinbarungen der Maßstäbe und Grundsätze für die stationäre Pflege hat der Gesetzgeber den Vertragsparteien nach Abs. 1 Satz 4 eine Frist bis zum 30. 6. 2017 gesetzt; die Maßstäbe und Grundsätze für die ambulante Pflege sind bis 30. 2018 zu vereinbaren. Die Vereinbarungen sind in regelmäßigen Abständen an den medizinisch-pflegefachlichen Fortschritt anzupassen (Abs. 1 Satz 5). Eine Übergangsregelung enthält Abs. 2 Satz 3. Danach gelten die am 1. 1. 2016 bestehenden Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflege bis zum Abschluss der Vereinbarungen nach Abs. 1 fort. Konkret handelt es sich hierbei nach dem gegenwärtigen Stand (1. 2019) vor allem um die Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements für die ambulante und vollstationäre Pflege vom 27. 5. 2011, 8. 2. 2013 und 8. 2015 (vgl. hierzu im Einzelnen die Zusammenstellung im Internet unter, Stichwort Vereinbarungen).
Im Herbst 2019 startet das neue Verfahren zur Prüfung und Darstellung der Pflegequalität für den stationären Sektor. Das System der internen Qualitätssicherung, der externen Qualitätsprüfung und der Qualitätsdarstellung wird dabei grundlegend neu gestaltet. Dazu stehen nun die " Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach 113 SGB XI in der vollstationären Pflege "– MuG zur Verfügung. Sie tragen das Datum vom 23. November 2018 und sind am 1. März 2019 in Kraft getreten. Die MuG sind für die Pflegekassen, deren Verbände sowie alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen verbindlich. Neben den Zielen für die Erbringung von Leistungen der vollstationären Pflegeeinrichtungen wird im Einzelnen auf die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität eingegangen. Als Ziele werden beispielsweise die Zufriedenheit des pflegebedürftigen Menschen oder eine bewohnerorientierte Tagesstrukturierung genannt.
Zur Startseite Richtlinien / Publikationen Pflegequalität Qualitätsprüfungen - Rechtliche Grundlagen - vollstationäre Pflege Im Zuge der Umsetzung des MDK-Reformgesetzes, das 2020 in Kraft getreten ist, wurden die 15 Medizinischen Dienste der Kranken-versicherung (MDK) aus der Trägerschaft der Krankenversicherung gelöst und Mitte 2021 umbenannt in "Medizinischer Dienst [Land]". Der Medizinische Dienst Bund wurde zum 1. Januar 2022 errichtet. Dieser wird von den 15 Medizinischen Diensten in den Ländern getragen und ist Rechtsnachfolger des "Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. " (MDS). Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Absatz 2a SGB XI vom 9. März 2022 Qualitätsprüfungen - Corona-Pandemie Der GKV-Spitzenverband hat im Benehmen mit dem Medizinischen Dienst Bund und dem PKV-Prüfdienst sowie im Einvernehmen mit dem BMG die Regelungen zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs. 2a SGB XI am 9. März 2022 in aktualisierter Fassung beschlossen.
Ein weiterer wichtiger Baustein ist das Fachgespräch mit den Pflegekräften vor Ort. Insgesamt gewinnt die pflegefachliche Beratung des MDK an Bedeutung. Die Pflegedokumentation spielt in Zukunft eine nachgeordnete Rolle. Die Qualitätsprüfungen von vollstationären Pflegeeinrichtungen nach dem neuen Verfahren starten ab November 2019 auf der Basis von bundesweit gültigen Prüfrichtlinien. Diese werden derzeit von den Medizinischen Diensten gemeinsam mit den Pflegekassen erarbeitet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Dienste werden für die Prüfaufgaben speziell geschult. Auch hierzu laufen derzeit die Vorbereitungen in der MDK-Gemeinschaft. Die Qualitätsdarstellung wird zukünftig auf drei Säulen stehen: auf ausgewählten MDK-Qualitätsprüfergebnissen nach neuem Prüfverfahren, auf Qualitätsdaten (Ergebnisindikatoren), die die Heime selbst erheben und auf allgemeinen Informationen zur Einrichtung. Quelle: Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes, 19. 02. 2019
2019 Vereinbarungen zur Qualitätsdarstellung (861 KB) Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen Unangemeldete Prüfungen und Prüfrhythmus Die Richtlinien wurden vom GKV-Spitzenverband unter Beteiligung des MDS, der Vorgängerorganisation des Medizinischen Dienstes Bund, und des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. erarbeitet, am 23. September 2019 vom GKV-Spitzenverband beschlossen und am 21. Oktober 2019 vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt. Die Festlegungen zur Ankündigung von Regelprüfungen sind mit Beginn der Umsetzung der neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die vollstationäre Pflege zum 1. November 2019 in Kraft getreten. Die Regelungen zur Verlängerung des Prüfrhythmus können erst erarbeitet werden, wenn fundierte empirische Daten aus Qualitätsprüfungen und Indikatorenerhebungen vorliegen. (43 KB)
Inhalte Fachlicher Überblick über die Qualitätsindikatoren in der Pflege mit einer klaren Herausarbeitung der Änderungen ab Januar 2022. Ablauf, Organisation und Durchführung der Ergebniserfassung. Von der Datenerfassung zum Erhebungsreport. Überprüfung der Struktur des hauseigenen Qualitätsmanagements bezüglich Evaluation und Pflegevisite. Aufbau und Struktur der neuen Qualitätsprüfrichtlinie MDK von 11-2019. Entwicklung von Argumentationshilfen für das Fachgespräch. Datenqualität und Plausibilitätskontrolle – Auf Augenhöhe zum Prüforgan. Umfang Das Seminar ist konzipiert auf zwei Seminartage mit insgesamt 16 UE. Ist bereits ein Basiswissen vorhanden, kann gezielt mit den Entscheidern im Vorfeld der individuelle Bedarf besprochen werden mit Konzentration auf 8 UE. Auf Wunsch und bei bereits vorhandener Implementierung kann ein digitaler Refreshing-Tag mit mindestens 4 UE sinnvoll sein Unsere Konditionen Seminartag vor Ort mit 8 UE 720, – € – als Online-Webinar 640, –€ Seminartag vor Ort mit 4 UE 400, – € – als Online-Webinar 360, –€ Alle Angaben vor Ort zzgl.
Fahrschule in Königs Wusterhausen – Angebote für Menschen mit besonderen Bedürfnissen Senioren, die noch nie hinter dem Steuer gesessen haben oder auch den Wiedereinstieg in die eigenständige Mobilität schaffen wollen, können an einer Fahrschule in Königs Wusterhausen auf spezielle Angebote zurückgreifen. Dies gilt auch für Jugendliche, die bereits mit 17 Jahren den Führerschein machen möchten. Dass ein Handicap nicht zwingend den Verzicht auf den Führerschein bedeuten muss, steht außer Frage. Behinderte müssen dabei allerdings oftmals besondere Herausforderungen meistern und erst einmal eine Fahrschule finden, die ihren speziellen Bedürfnissen gerecht wird. 15 Fahrschulen in Königs Wusterhausen. Außerdem können sich im Unterricht an der Fahrschule in Königs Wusterhausen auch sprachliche Barrieren ergeben. Wer der deutschen Sprache nicht oder nur unzureichend mächtig ist, sollte beispielsweise nach einer Fahrschule Ausschau halten, in der auch Englisch oder eine andere gewünschte Sprache gesprochen wird. Die Führerscheinklassen an der Fahrschule Königs Wusterhausen Wenn es um den Führerschein geht, denken die meisten Menschen direkt an den PKW.
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