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4. Fazit Dieser Fall zeigt exemplarisch wie hilfslos Gerichte mit Umgangsvereitelungen umgehen. Das Verfahren hat mindestens 1 – 1 /2 Jahre gedauert. In dieser Zeit hat das Kind den Vater nicht sehen können. Sogar während des Gerichtstermins hatte die Grossmutter des Kindes dem Gericht den Zutritt zum Kind verweigert, obwohl das Kind angehört werden sollte. Trotz der wiederholten und massiven Umgangsverweigerungen, hat sich der BGH hier auf den Standpunkt gestellt, das OLG müsse mittels eines Sachverständigengutachtens – welches sicherlich wiederum mehrere Monate in Anspruch nehmen wird – diverse Fragen klären. Leider hat Gericht nicht mit einer Silbe den Gerichten Hinweise gegeben, wie in der Zwischenzeit den Umgang zwischen Kind und Vater sicherstellen sollen. Aus Sicht des Umgangsberechtigten ist diese Entscheidung mehr als unverständlich. 5. Häusliche Gewalt gegen Mütter und ihre Auswirkungen auf Kinder. Behördenversagen durch Fremdunterbringung! | sorgerecht-blog.de. Quelle Der Beschluss ist unter veröffentlicht. Für Fragen zu diesem oder anderen Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Einen Beratungstermin können Sie gerne hier vereinbaren.
Zitiert nach Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 5. Auflage 2011. Über diese Erkenntnisse hat sich das OLG zum wiederholten Male hinweg gesetzt und dazu beigetragen, dass Mutter und Tochter seit mehr als zwei Jahren kein intimes Wort mehr miteinander wechseln konnten, weil die zweistündigen Umgänge, welche alle drei Wochen stattfinden, von Jugendamtsmitarbeitern begleitet und protokolliert werden. Dies vor dem Hintergrund, dass die Mutter die Heimunterbringung ihrer Tochter nicht akzeptieren kann und will. Zudem ist L. jetzt auf einer Oberschule ohne gymnasialen Zweig und hat den Kontakt zu ihren bisherigen Freunden und Klassenkammeraden verloren. Sogar Briefe welche die Mutter zur Aufmunterung an ihre Tochter geschickte hatte wurden vom Jugendamt abgefangen und zurück gesendet. OLG Köln: Sorgerechtsübertragung wegen Umgangsverweigerung. Zuletzt hatte L. ihrem Verfahrensbestand, der ihre Interessen vertreten soll folgendes mitgeteilt: "Auf Ihre Wünsche angesprochen, teilte mir L. mit, dass sie sich wünsche, wieder bei der Mutter wohnen zu dürfen. "
31. März 2018 Sorgerecht wegen Umgangsverweigerung? (Foto: Marzanna Syncerz –) Umgangsverweigerung: Das alleinige Sorgerecht kann auf den umgangsberechtigten Elternteil übertragen werden, wenn der bisherige sorgeberechtige Elternteil den Umgang mit den Kindern verweigert. 1. Sachverhalt Die Eltern sind die getrennt lebend. Aus ihrer Beziehung sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Kinder sind im Jahr 2008 und 2009 geboren und lebten zunächst bei der Mutter. Nach der Trennung der Eltern erhielt der Vater Umgangsrecht. Die Umgangskontakte gestalteten sich als schwierig, da die Eltern sich bei den übergaben Termin stritten. Die Konflikte wirkten sich auch auf die Kinder aus, da ein Kind sich weigerte zu zu gehen und das andere Kind begann eine Veweigerungshaltung einzunehmen. Durch das Amtsgericht wurde der Umgangspflegschaft angeordnet. Sexueller Missbrauch –Auswirkung eines Verdachts auf Sorgerecht und Umgangsrecht- | sorgerecht-blog.de. Der erste Umgangstermin mit dem Umgangspfleger verlief problemlos. Der zweite Umgangstermin scheiterte an der Verweigerung der Kinder. Die Mutter fühlte sich durch den im Umgangspfleger bedroht und stellte eines der Kinder in einem Klinikum vor.
Es wurde daher ein Verfahren zur Entziehung der elterlichen Sorge eingeleitet und ein Sachverständigenutachten über die Erziehungsfähigkeit der Mutter eingeholt. Das Amtsgericht hat die Verfahrensbeteiligten und die Sachverständige angehört. Eine Anhörung des Kindes im abschließenden Anhörungstermin ist gescheitert, weil die anwesende Großmutter dem Amtsrichter den Zugang zum Kind unmöglich gemacht hat. Mit Beschluss vom Tag der Anhörung hat das Amtsgericht der Mutter die elterliche Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Recht zur Antragstellung auf Sozialleistungen entzogen und diese dem Jugendamt als Pfleger übertragen. Das Kind befindet sich seit der Entscheidung in einem Heim der Jugendhilfe. Das Oberlandesgericht (= OLG) hat die von der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Die Kindesmutter legte Rechtsbeschwerde ein. 2. Rechtlicher Hintergrud Wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, hat das Familiengericht nach § 1666 Abs. 1 BGB die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
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Zur Kindesmutter hatte er folgendes ausgeführt: "Nach allem besteht aus Sicht der Kindesmutter dringender Handlungsbedarf dahingehend, dass das Kind nunmehr wieder in die Obhut ihrer Mutter zurückgeführt wird. Frau B. erklärt in diesem Zusammenhang Ihre Bereitschaft, entsprechende Unterstützung Dritter auch anzunehmen. Benannt wird hier insbesondere eine Familienhilfe zur Reintegration des Kindes, so dass gleichzeitig eine Überprüfung des Kindeswohls stattfinden würde. Auch anderen Auflagen im Rahmen einer Rückführung würde sich Frau B. nicht verschließen. Es könne jedoch nicht sein, dass ein Kind von nicht einmal 13 Jahren eine derart körperliche, psychische, seelische wie auch wirtschaftliche Belastung erfährt. Wirtschaftlich vor dem Hintergrund, dass ihre Tochter seinerzeit eine gymnasiale Empfehlung erhalten habe und nunmehr in der Schule aufgrund der traumatischen Erlebnisse nur noch vor sich "hindümpelt". " Einen darauf gestützten Antrag hatte das Gerichtr vor einigen Monaten zurückgewiesen.