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Das gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Jahresfrist können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird. Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.2.1.1 Transformation oder Fortgeltung? | Haufe Personal Office Platin | Personal | Haufe. Ausgehend von diesem Rechtsrahmen besteht in der Praxis die Herausforderung vor allem darin, das Verhältnis zwischen den bestehenden und – im Grundsatz – mit übergehenden Kollektivregelungen in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen und den bei dem Erwerber geltenden Kollektivregelungen richtig zu bewerten. Welche Regelungen gelten weiter? Welche Regelungen werden abgelöst? Welche Handlungsmöglichkeiten hat der Erwerber, um eine Ablösung gezielt herbeizuführen und eine Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen herbeizuführen?
Prinzip gilt auch im betriebsratlosen Betrieb An diesem Ergebnis änderte der Umstand nichts, dass bei der B-GmbH im Zeitpunkt des ersten Betriebsübergangs kein Betriebsrat bestand. Auch in einem solchen Fall behalten Arbeitsbedingungen, die in einer vom Betriebsveräußerer geschlossenen Betriebsvereinbarung enthalten waren und im Rahmen eines Betriebsübergangs in das Arbeitsverhältnis transformiert werden, ihren kollektivrechtlichen Charakter. Zwar hat der Betriebserwerber mangels Betriebsrats nicht die Möglichkeit, diese kollektiven Regelungen durch eine eigene Betriebsvereinbarung abzuändern. Er kann die Fortgeltung der Betriebsvereinbarung aber dadurch verhindern, dass er sie allen Arbeitnehmern gegenüber kündigt. Betriebsübergang 613a betriebsvereinbarungen mobiles arbeiten. Dieses Recht zur Kündigung (ohne Angabe von Gründen) hat der Arbeitgeber immer. Es besteht auch dann, wenn ihm kein Betriebsrat als Verhandlungspartner zur Verfügung steht (BAG, Beschluss v. 18. September 2002 – 1 ABR 54/01). In der Praxis machen Arbeitgeber von dieser Möglichkeit etwa dann Gebrauch, wenn sie mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen haben und im nächsten Wahljahr kein Betriebsrat mehr gebildet wird, etwa weil sich keine Kandidaten aufstellen ließen.