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11. 2015 zur Zeit nach. Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht - Was neu ist ab 2016. Auslöser waren die deutliche Kritikpunkte, die bezeichnender Weise sowohl von Seiten der Gewerkschaften als auch der Arbeitgeberverbände vorgebracht wurden (wir berichteten: Arbeitsrecht aktuell: 15/330 Gesetzentwurf zur Zeitarbeit). Bis der nachgebesserte Gesetzentwurf das Bundeskabinett passiert und vor allem dann das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen hat, dürfte somit noch einige Zeit vergehen. Der erste Referentenentwurf des BMAS enthält eine gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. Außerdem sollen Leiharbeitnehmer nach neun, spätestens nach zwölf Monaten auch dann dasselbe Entgelt bekommen wie Stammarbeitnehmer ("Equal Pay"), wenn sie von der Zeitarbeitsfirma nach Leiharbeitstarifen bezahlt werden. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze, vom 16.
Der Gesetzgeber hat kürzlich eine Änderung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) beschlossen, die eine Anpassung der in Arbeitsverträgen gebräuchlichen Ausschlussfristen erforderlich macht. Hintergrund Arbeitsverträge enthalten häufig die Regelung, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden müssen, damit sie nicht verfallen. Eine solche Ausschlussfrist ist grundsätzlich wirksam, wenn die Verfallfrist mindestens drei Monate beträgt. Mit (noch) geltendem Recht vereinbar ist auch die Regelung, dass ein Anspruch "schriftlich" geltend gemacht werden muss. Aufgrund der in § 127 Abs. 2 und 3 BGB enthaltenen Auslegungsregeln wird der vereinbarten Schriftform dabei im Zweifel auch Genüge getan, wenn eine Erklärung in telekommunikativer Form, also per E-Mail oder Telefax, abgegeben wird. Die gesetzliche Neuregelung des § 309 Nr. Änderungen arbeitsrecht 2010 relatif. 13 BGB Nach der ab dem 1. Oktober 2016 geltenden Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, durch die eine strengere Form als Textform (bislang: Schriftform) für Erklärungen verlangt wird.
Dr. Malte Evers, Rechtsanwalt Hamburg