21. 03. 2018, 19:50
Abriss Doppelhaushälfte
Hat jemand von euch Erfahrungen mit dem Abriss einer Doppelhaushälfte, wenn die andere Hälfte stehen bleiben soll? Bei uns wird ein Grundstück mit einer Doppelhaushälfte verkauft, die als Abrisshaus beschrieben wird. Auch am Telefon meinte die Msklerin, dass das Haus in so einem schlechten Zustand ist, dass es nur noch abgerissen werden sollte. Bevor ich nun den Besichtigungstermin habe, würde ich mich sehr über Erfahrungsberichte, Tipps oder Hinweise freuen, was bei dem Abriss einer Doppelhaushälfte alles auf uns zukommen könnte und worauf wir achten sollten. 21. 2018, 19:52
AW: Abriss Doppelhaushälfte
niemals! Durch die Erschütterungen wird auch das Nebenhaus beschädigt
21. 2018, 20:06
Unbedingt einen Sachverständigen mit einem Gutachten beauftragen. Abriss einer doppelhaushälfte. (Handwerkskammer nach Adressen fragen. ) FALLS man sich das überhaupt antun will …
Die Maklerin wird hinterher garantiert nichts von einer Beteiligung am Schaden wissen wollen! 21. 2018, 22:25
Wenn die eine Hälfte nur noch zum Abriss taugt, frage ich mich, ob die andere Seite noch so stabil ist.
Doppelhaushälfte Nachbar Im Baurecht, Architektenrecht - Frag-Einen-Anwalt.De
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Vielleicht wäre der Bau eines Doppelhauses auch sinnvoll und dadurch finanziert? Hängt natürlich davon ab, was schon alles beim Notar geregelt wurde. Mir ist ziemlich unklar, wie man aus einem Einfamilienhaus zukünftig ein Doppelhaus machen will und wie man vor allem dann einen Teil abreisen will unter gleichzeitiger Sicherung des stehen bleibenden Haushälftenteils. Und jetzt? Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut. Ich bin kein Roboter - ImmobilienScout24. Anwalt online fragen
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Ein solcher Eingriff verstößt nach der Rechtsprechung gegen § 922 Satz 3 BGB und begründet für den Eigentümer des stehen bleibenden Gebäudes einen Anspruch nach den §§ 922 Satz 3, 1004 BGB gegen den Nachbar auf Aufbringen eines isolierenden Außenputzes auf die Nachbarwand oder einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für diese Maßnahme nach den §§ 812, 818 Abs. 2 BGB. [16] Eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung, die freigelegte Nachbarwand "in einen für eine Außenwand geeigneten Zustand zu versetzen", findet sich im Übrigen in den Nachbarrechtsgesetzen von Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Nutzungen Aus dem Fortbestehen des Miteigentums beider Nachbarn an der nunmehr auf einer Seite freigelegten Nachbarwand folgt, dass jedem Miteigentümer die alleinige Nutzung der seinem Grundstück zugewandten Außenfläche zusteht. [17] Das bedeutet etwa, dass die Vermietung der Wandaußenfläche zu Reklamezwecken allein dem Nachbarn zusteht, der sein Haus abgerissen hat.