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Am 1. Januar 2019 ist das " Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit " in Kraft getreten. Daraus ergeben sich zahlreiche schwer wiegende Änderungen des Teilzeitrechts sowie der Arbeit auf Abruf zu Gunsten von Arbeitnehmern. Die wesentlichen Neuerungen sind folgende: 1. 9a tzbfg neu may. Anspruch auf Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG) Bereits nach der bisherigen Rechtslage hatten Arbeitnehmer unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Reduzierung (§ 8 TzBfG) sowie auf Verlängerung (§ 9 TzBfG) ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Seit dem 1. Januar 2019 haben sie ferner grundsätzlich einen Anspruch auf " Brückenteilzeit ", also eine zeitlich befristete Reduzierung der Arbeitszeit. Die Brückenteilzeit kann für einen Zeitraum von einem bis fünf Jahren beantragt werden. Nach dem Ende der Brückenteilzeit erhöht sich die Arbeitszeit automatisch wieder auf den vorherigen Umfang. Ein Anspruch darauf, nach dem Ende der Brückenteilzeit auf dem gleichen Arbeitsplatz beschäftigt zu werden, besteht jedoch nach dem TzBfG nicht.
Die Neuerung Mit dem 01. 01. 2019 ist der neue § 9a Abs. Die neue Brückenteilzeit kommt – der neue § 9a TzBfG | beck-community. 1 TzBfG in Kraft getreten. Hiernach kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringert wird, wobei der begehrte Zeitraum mindestens ein Jahr betragen muss und höchstens fünf Jahre betragen darf. Ferner muss der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen, damit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit hat. Die zu erwartenden Praxisprobleme Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass die größte Herausforderung für die Praxis sein wird, den Schwellenwert von "in der Regel" 45 beschäftigten Arbeitnehmern zu bestimmen, jedenfalls solange noch keine Rechtsprechung hierzu ergangen ist. Insoweit stellt sich beispielsweise die Frage, ob Leiharbeitnehmer oder Arbeitnehmer eine Elternzeit hinzuzurechnen sind. Eine weitere Herausforderung in der Praxis wird es sein, den Überblick über die Vielzahl der verschiedenen Teilzeitansprüche zu behalten.
Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die verschiedenen Normen unterschiedlich ausgestaltet sind und beispielsweise andere Mindestarbeitnehmer zahlen oder Kündigungsfristen voraussetzen. Zudem wird die Rechtsprechung klären müssen, mit welchen "entgegenstehenden betrieblichen Gründen" der Arbeitgeber einen Anspruch auf Brückenteilzeit ablehnen kann, wobei davon auszugehen ist, dass insoweit an die bereits bestehende Rechtsprechung hinsichtlich der betrieblichen Gründe angeknüpft werden wird. Schließlich ist auch absehbar, dass die Regelungen in § 9a Abs. 2 TzBfG zur maximalen Anzahl von Mitarbeitern, die gleichzeitig in Brückenteilzeit gehen können, in der Praxis zu Streit führen werden. Wird die Maximalzahl nach § 9a Abs. Arnold/Gräfl, TzBfG § 9a Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit | Haufe Personal Office Platin | Personal | Haufe. 2 TzBfG durch die Anträge auf Brückenteilzeit überschritten, kann der Arbeitgeber gemäß der Gesetzesbegründung die Auswahl unter den Arbeitnehmern nach billigem Ermessen treffen. An Vorgaben, welche Gesichtspunkte der Arbeitgeber bei der Auswahl zu berücksichtigen hat, fehlt es jedoch.
Nach berechtigter Ablehnung auf Grund der Zumutbarkeitsregelung nach Absatz 2 Satz 2 kann der Arbeitnehmer frühestens nach Ablauf von einem Jahr nach der Ablehnung erneut eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen. (6) Durch Tarifvertrag kann der Rahmen für den Zeitraum der Arbeitszeitverringerung abweichend von Absatz 1 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers festgelegt werden. (7) Bei der Anzahl der Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sind Personen in Berufsbildung nicht zu berücksichtigen.
3 Nach berechtigter Ablehnung auf Grund der Zumutbarkeitsregelung nach Absatz 2 Satz 2 kann der Arbeitnehmer frühestens nach Ablauf von einem Jahr nach der Ablehnung erneut eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen. (6) Durch Tarifvertrag kann der Rahmen für den Zeitraum der Arbeitszeitverringerung abweichend von Absatz 1 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers festgelegt werden. (7) Bei der Anzahl der Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sind Personen in Berufsbildung nicht zu berücksichtigen. Zu unübersichtlich? Probieren Sie die neue Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" ( Einstellung oben) Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit vom 11. 12. 2018 ( BGBl. I S. 9a tzbfg new window. 2384), in Kraft getreten am 01. 01. 2019 Gesetzesbegründung verfügbar
Der begehrte Zeitraum muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen. Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt. (2) Der Arbeitgeber kann das Verlangen des Arbeitnehmers nach Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen; § 8 Absatz 4 gilt entsprechend.
4 Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat. (6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat. (7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Zu unübersichtlich? Probieren Sie die neue Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" ( Einstellung oben) Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22. 11. 2019 ( BGBl. I S. 1746), in Kraft getreten am 01.