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Ich bin der Meinung, dass die 12500€ unter Paragraph 21 läuft, steht aber nichts im Steuerbescheid, zumindest finde ich es nicht. Wie sieht ihr das? Kann sei, dass ich im Formular "Erklärung zu meinem Hinzuverdienst" unter Punkt 2" Erklärung zum steuerlichen Gewinn" die 17. 300€ falsch angegeben habe? (PV:4800 + VuV:12500= 17300€) Lg Sven 06. 2022, 10:46 Guten Morgen Sven, Sie sollten eine Kopie des Bescheides an Ihre zuständige DRV schicken mit einem kleinen Begleitschreiben, dass die bitte überprüfen, ob die VuV tatsächlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind. Dann klärt sich das:-) Einen schönen Sonntag! 06. 2022, 10:48 Steuerberater oder Finanzamt fragen, ist hier ein Forum der Rente! Oder fragst du deinen Metzger was der Bäcker in seine Brötchen packt! 06. 2022, 12:33 @Steuerberater Manchmal ist es besser nichts dazu zu sagen... Steht Vermietung und Verpachtung (und nicht Gewerbebetrieb, Land & Forstwirtschaft, etc. ) bei den Gewinnen aus Vermietung und Verpachtung, wird der Gewinn nicht auf die EM Rente angerechnet, gehören die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dagegen z.
Aus diesen ergaben sich dann Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung in der Größenordnung von 20. 339 bis 29. 935 Euro pro Jahr. Damit lag die Klägerin deutlich über der Einkommensgrenze, die im Streitjahr 2011 bei monatlich 365 Euro lag. Die Klägerin, die bei ihrem Ehemann geringfügig in Höhe von 325 Euro monatlich beschäftigt war, gab an, nur die Miteigentümerin der Immobilien zu sein. Alle Mietzahlungen dafür gingen allein an ihren Ehemann. Ihre Begründung, dass "die Zusammenveranlagung im Steuerrecht für die Sozialversicherung nicht verbindlich sei", sah das SG Düsseldorf in seinem Urteil allerdings komplett anders. Gericht kritisiert "Rosinenpickerei" der Klägerin Für das Sozialgericht Düsseldorf gilt die Ehefrau und Klägerin als "Miteigentümerin, der die Hälfte der Mieteinnahmen zuzurechnen seien". In der Urteilsbegründung gab das Gericht weiter an, dass "ein Dispositionsrecht nicht in Anpassung an die jeweilige Vorteilhaftigkeit einzelner Rechtsgebiete unterschiedlich ausgeübt werden kann".
Insofern 'erscheint' es Ihnen nun wohl grad etwas ungerecht, aber auf die Einkünfte aus PV und VuV haben Sie ja keine Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt (sonst wäre die Rente wiederum entsprechend höher, der Hinzuverdienstdeckel auch). Die Einkünfte haben Sie aber jetzt dennoch... Und checken Sie das noch mal genau mit den Einkünften aus VuV, was da tatsächlich in Ihrem EKSt. -Bescheid steht. Denn wenn da §21 EStG mit angegeben ist, gehören die NICHT mit zum Hinzuverdienst. Und falls dem so ist, dann sollten Sie das zeitnah mit Ihrer zuständigen DRV klären und nicht bis Juli warten. 06. 2022, 09:47 Guten Morgen Siehe hier, In meiner Steuererklärung steht es so: Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer ( PV Anlage) 4800 Euro Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus bebauten Grundstücken 12500 Euro ( private Vermietung von Anliegerwohnungen) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bruttoarbeitslohn 35000 Euro Im rentenbescheid steht der hinzuverdienstdeckel von 67000€.
Jetzt habe ich folgendes Problem: Ich habe Mieteinnahmen aus einem vermieteten Wohnhaus, in dem nur ich im Grundbuch eingetragen bin und das auch nur von mir (aus einer Erbschaft) bezahlt wurde. Ausserdem habe ich Zinseinnahmen, die aber nicht so hoch sind, dass daraus der Rauswurf aus der Familienversicherung drohen würde (zusammen mit den Meieteinnahmen liege ich etwas über dem Gesatmteinkommen). Nun meine Frage: Wie soll ich in Zukunft verfahren? : 1) Kann ich meinem Mann die Einnahmen aus dem Mietvertrag abtreten, so dass sie bei mir nicht mehr als Einnahmen im Rahmen des "Gesamteinkommens" angerechnet werden? Und wie müsste ich eine solche Abtretung machen (einfach Vertrag zwischen meinem Mann und mir oder per Notar)? 2) Wenn das möglich ist, wie muss ich dann verfahren? a) Neuen Mietvertrag mit meinem Mann als Vermieter? b) Könnte dann die Miete weiterhin auf meinem Konto eingehen oder muss sie dann auf das Konto meines Mannes überwiesen werden? Vielen Dank für Ihre Antwort.
Wird die Einkommensgrenze innerhalb eines Kalenderjahres gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten, ist die Familienversicherung nicht ausgeschlossen. Die Einkommensgrenze wird nur gelegentlich überschritten, wenn der entsprechende Zeitraum nicht länger als 3 Monate ist. 2 Berücksichtigung von Renten Renten werden mit ihrem Zahlbetrag berücksichtigt (Bruttorente vor dem Abzug von Beiträgen). Der Zahlbetrag wird ggf. um den Betrag bereinigt, der auf Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten [1] beruht. Zu berücksichtigende Renten sind u. a. die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Rentenleistungen aus einer privaten Lebensversicherung [2] oder Renten berufsständischer Versorgungseinrichtungen. [3] 1. 3 Kinder Kinder sind dann nicht familienversichert, wenn der mit ihnen verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht gesetzlich versichert ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat 1 /12 der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze (2021/2022: 5. 362, 50 EUR) übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist.
[2] Ausländisches Einkommen Mit der Ausschlussregelung des § 10 Abs. 3 SGB V wird die Systemabgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung vollzogen. Die soziale Schutzbedürftigkeit ist bei ausreichender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift nicht gegeben. Der Gesetzgeber geht typisierend von einer Unterhaltsverpflichtung des Besserverdienenden aus. Dass das Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners nicht im Inland versteuert wird, ändert daran nichts und rechtfertigt keine Privilegierung gegenüber Ehepaaren/Lebenspartnern mit Steuerpflicht im Inland. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht gegeben, weil die "Summe der Einkünfte" keine international vergleichbare Größe darstellt. 3 Nicht anzurechnende Einkünfte Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. [1] Dies hat zur Folge, dass die Leistungen nach den §§ 36 ff. SGB XI weder zum Gesamteinkommen zählen, noch als Einnahmen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen sind.
05. 02. 2022, 11:51 von Sehr geehrte Damen und Herren, Zum 01. 01. 22 habe ich eine teilerwerbsminderungsrente von 1200€ brutto bewilligt bekommen. Auf Grund meines Gesundheitszustandes habe ich mein Vollzeitjob auf 50 Prozent reduziert. Hab das auch meiner Rentenversicherung mitgeteilt, dabei musste ich die Einkünfte aus Gewerbe in Höhe 4800€(PV Anlage) und mieteinkünfte in Höhe von 12500€ angeben. Durch diese Angaben, hat man meine teilerwerbsminderungsrente von 1200€ auf 140€ reduziert. Im rentenbescheid steht die hinzuverdienstdeckel beträgt 67000€. Mein jetziges Bruttogehalt beträgt 36000€ plus 17300€ Brutto von PV Anlage und Vermietung. Kann mir jemand bitte erklären, warum meine teilerwerbsminderungsrente auf monatlich 140€ reduziert wurde? Ist das richtig? 30 Jahre in die Rentenversicherung einbezahl, Mietwohnungen aufgebaut und jetzt wird es damit rente verrechnet...? Freue mich auf Ihre Antwort und Anregungen. Lg Sven 05. 2022, 12:26 Zitiert von: Sven Wie sind denn Ihre Einnahmen in der Einkommenssteuererklärung aufgeführt?