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5. Dezember 2003 - 19:45 #1 Beigetreten: 26. Juli 2002 - 0:00 Geänderte Heil- und Hilfsmittelrichtlinien GMG – Umsetzung – Änderung der Heil- und Hilfsmittelrichtlinien ZVA erreicht Änderungen im Bereich der Versorgung von Personen mit schwerer Sehbeeinträchtigung und beim Verordnungsrecht bei Jugendlichen zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr. Heil und hilfsmittelrichtlinien video. Im Rahmen der Umsetzung des GMG hat der Bundesausschuss Ärzte/Krankenkassen zwischenzeitlich die geänderten Heil- und Hilfsmittelrichtlinien verabschiedet. Sie liegen jetzt des Bundesministerium für Gesundheit zur Genehmigung vor. Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf der Hilfsmittel-Richtlinien wurden aufgrund der Intervention des Zentralverbandes der Augenoptiker folgende Punkte geändert 1. Die ursprünglich vorgesehene generelle Notwendigkeit einer augenärztlichen Verordnung für den verbleibenden Teil der Anspruchberechtigten wurde eingeschränkt. Der Text lautet "Ziff. 53. 3 Die Verordnung von Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe und therapeutischer Sehhilfen zu Lasten der GKV kann nur aufgrund einer augenärztlichen Verordnung erfolgen.
Der als Arzt für Allgemeinmedizin (Zusatzbezeichnungen: Sportmedizin, Chirotherapie) niedergelassene Kläger wendet sich gegen die von dem beklagten Beschwerdeausschuß vorgenommene Feststellung eines sonstigen Schadens für die Quartale II und III/1996. Der Prüfungsausschuß setzte - nach Einholung von Auskünften des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (Bundesausschuß) und des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung - gegen den Kläger einen gegenüber der Beigeladenen zu 5. auszugleichenden Schaden in Höhe von 1. Heil und hilfsmittelrichtlinien der. 205, 28 DM fest, da er deren Versicherten in neun Fällen "6 x Krankengymnastik doppelte Zeit MTT" bzw "6 x Krankengymnastik doppelte Zeit" verordnet habe; die sich hinter der Abkürzung MTT verbergende, dem muskulären Aufbau dienende Therapie sei in den Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien des Bundesausschusses (Heil- und Hilfsmittel-RL) nicht aufgeführt und daher nicht zu Lasten der Krankenkassen verordnungsfähig; außerdem seien zugleich mehrere Heilmittel und längere Behandlungsserien ohne besondere Begründung verordnet worden.
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