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V. (DGUV) Mittelstraße 51 10117 Berlin Tel. : 030 288763800 Fax: 030 288763808 E-Mail: Internet: Ausgabe November 2013 DGUV Vorschriftl zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter Nächste Seite
Das gilt z. B. für das: Planen, Projektieren, Konstruieren Einsetzen von Arbeitskräften Errichten Prüfen Betreiben Ändern Rechtsgrundlagen für die Pflichtenübertragung Die gesetzliche Grundlage der Pflichtenübertragung im Arbeitsschutz bildet § 13 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Die Pflichtenübertragung bezogen auf die Unfallverhütungsvorschriften ist in § 13 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" fast wortgleich zu § 13 Abs. 2 ArbSchG formuliert. Weitere rechtliche Grundlagen dazu sind im Ordnungswidrigkeitenrecht, im Strafgesetzbuch und im Zivilrecht zu finden. ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 regeln die Pflichtenübertragung. (Bildquelle: serezniy/iStock/Thinkstock) Unternehmer hat immer Auswahl- und Aufsichtsverantwortung Der Unternehmer ist nie von jeglicher Verantwortung frei, weil bei ihm als Delegierendem stets die Auswahl- und Aufsichtsverantwortung bleibt. Denn er muss sicherstellen, dass die Beauftragten über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um die übertragenen Pflichten erfüllen zu können.
Diese wird damit zur verantwortlichen Elektrofachkraft entweder für den gesamten Betrieb, Betriebsteile oder eine elektrische Anlage. Für diesen bestimmten Bereich übernimmt die verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) dann die Verantwortung und fachliche Leitung. Nach erfolgter Pflichtenübertragung nehmen die beauftragten Mitarbeiter in dem zugewiesenen Kompetenz- und Verantwortungsbereich die vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben wahr. Jede Elektrofachkraft ist verantwortlich Lassen Sie sich von der Bezeichnung "verantwortliche" Elektrofachkraft nicht irritieren. Jede Elektrofachkraft trägt Fachverantwortung. Jede Elektrofachkraft trägt Fachverantwortung. (Bildquelle: lisafx/iStock/Thinkstock) Denn selbstredend übernimmt nicht nur die verantwortliche Elektrofachkraft Verantwortung: grundsätzlich trägt jede Elektrofachkraft, d. h. alle Elektrofachkräfte (EFK), Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) und die elektrotechnisch unterwiesenen Personen (EuP) eine persönliche Fachverantwortung für ihr Tun bzw. Nicht-Tun (Unterlassen).
DGUV Vorschrift 1 (BG BAU): Grundstze der Prvention, 13 Pflichtenbertragung 13 Pflichtenbertragung Der Unternehmer kann zuverlssige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhtungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhndigen.
2. 12 DGUV-R 100-001 "Grundsätze der Prävention". Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Personal Office Platin 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Und er ist es auch, der eine sorgfältige Auswahl zu treffen hat und kontrollieren muss, ob die übertragenen Pflichten auch erfüllt werden. Bei der Auswahl des richtigen Personals gilt es zunächst zu prüfen, ob die in Aussicht genommene Person die angedachten Aufgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zuverlässig und fachkundig erledigen kann. Zuverlässig ist eine Person, wenn zu erwarten ist, dass sie die Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt ausführen wird. Fachkundig ist eine Person, wenn sie über das einschlägige Fachwissen und die praktische Erfahrung verfügt, um die übertragenen Aufgaben sachgerecht zu erledigen. Aufgaben und Kompetenzen unmissverständlich festlegen Wichtig ist immer, dass die delegierten Aufgaben und Kompetenzen klar und unmissverständlich festgelegt werden. Es sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die übertragenen Pflichten nicht mit den arbeitsvertraglichen Pflichten kollidieren, sondern diese sinnvoll ergänzen. Dokumentieren Sie die Aufgaben der verantwortlichen Elektrofachkraft.