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11. 2017 hinsichtlich des Mietverhältnisses zwischen dem Beklagten und dem Hauptvermieter die Enthaftungserklärung nach § 109 InsO ab. Da die nach Verfahrenseröffnung bis Oktober 2018 gezahlten Untermieten nicht in die Insolvenzmasse gelangten, erhob sie Zahlungsklage gegen den Schuldner. Die Klägerin war in erster Instanz überwiegend erfolgreich. Sie begehrte im Verfahren über die Berufung des Beklagten hilfsweise die Feststellung, dass ihr gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch in der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe zustehe. Das Berufungsgericht hielt den Zahlungsantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig, den Hilfsantrag zwar für zulässig, wies diesen aber als unbegründet ab. Klage gegen insolvenzschuldner nach insolvenzeröffnung video. Das Ziel der Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die im Berufungsrechtszug begehrte Feststellung, erreichte die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision nicht. Entscheidung Mit der Klage werde, so der BGH, bei interessengerechter Würdigung des damit verfolgten Ziels die Rückgängigmachung der mit der Weiterleitung der Untermieten an die Hauptvermieterin bewirkten Masseverkürzung verfolgt.
Wird nach Einreichung der Klage bei Gericht, aber noch vor Zustellung an den Beklagten das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet, findet eine Unterbrechung des Rechtsstreits nicht statt. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO). Klage gegen insolvenzschuldner nach insolvenzeröffnung den. Eine gleichwohl gegen den Schuldner erhobene Klage ist unzulässig, weil ihm die passive Prozessführungsbefugnis und dem Gläubiger, der seine Forderung nur noch durch Anmeldung im Insolvenzverfahren realisieren kann (§ 87 InsO), das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Demgegenüber wird im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei gemäß § 240 Satz 1 ZPO das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen wird. Schon dem Wortsinn des § 240 ZPO ist zu entnehmen, dass die Unterbrechung ein rechtshängiges Verfahren voraussetzt, weil nur ein bereits durch Zustellung an den Gegner in Gang gesetzter zweiseitiger prozessualer Vorgang unterbrochen werden kann.
Diese Würdigung liegt ebenso dem Verständnis des Gesetzgebers der Insolvenzordnung zugrunde, wonach durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein "Rechtsstreit" unterbrochen wird (BT-Drucks. 12/2443, S. 136). Verjährungsfragen: Hemmung von Forderungen auch im Insolvenzeröffnungsverfahren möglich. Die Unterbrechung eines Verfahrens infolge einer Insolvenzeröffnung setzt also ein durch Zustellung der Klageschrift begründetes rechtshängiges zivilrechtliches Streitverfahren voraus. Damit übereinstimmend wird von der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum für die Unterbrechung des Verfahrens die Zustellung der Klage und damit Rechtshängigkeit verlangt. Diese an die Zustellung der Klageschrift als unabdingbare Voraussetzung einer Unterbrechung anknüpfende Rechtsauffassung steht mit allgemeinen prozessualen Grundsätzen in Einklang. Eine Klageänderung (§ 263 ZPO), die Erhebung einer Widerklage (§ 33 ZPO) wie auch einer Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) setzt Rechtshängigkeit und damit die Zustellung der Klage voraus. Eine Erledigung der Hauptsache kann erst nach Rechtshängigkeit eintreten.