Kleine Sektflaschen Hochzeit
Da sich die Regelungen zur Einfriedungspflicht stark von Bundesland zu Bundesland unterscheiden, sollten Sie sich auch in diesem Fall am besten bei der für Sie zuständigen Bauaufsichtsbehörde informieren. Außerdem interessant: Aktuell viel gesucht Aktuell viel gesucht
Auch die besten Nachbarn brauchen ein bisschen Abstand. Darum ist eine Grenzbebauung eher die Ausnahme. Wie dicht Sie dem Nachbarn auf die Pelle rücken dürfen, hängt ganz davon ab, was Sie bauen wollen: Einen kleinen Schuppen oder gleich ein ganzes Haus? Lesen Sie hier, was Sie vorab wissen sollten. Grenzbebauung & -bepflanzung: Was gilt für Hecke, Garage und Co.?. Bauordnung regelt den Grenzabstand zum Nachbarn Der Grenzabstand zwischen einzelnen Gebäuden ist grundsätzlich in der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes geregelt. Damit sollen folgende Dinge garantiert werden: Belichtung Belüftung Brandschutz Privatsphäre Die konkreten Inhalte der Landesbauordnungen unterscheiden sich in den Details und können zusätzlich noch vom örtlichen Bebauungsplan konterkariert werden. Deswegen gilt ganz grundsätzlich: Auf der sicheren Seite sind Sie mit einem Bauvorantrag bei Ihrem zuständigen Bauamt. Hier kann man Ihnen genau sagen, ob Ihr Bauvorhaben genehmigungspflichtig ist und an welche Regelungen Sie sich gegebenenfalls halten müssen. Ganz allgemein lässt sich aber sagen: Der Mindestabstand zum Nachbargrundstück beträgt in der Regel drei Meter.
Wenn Sie einen Zaun aufstellen wollen, der eine Sichtschutzhöhe von bis zu 180 Zentimetern hat, muss dieser in der Regel grundsätzlich mindestens 0, 5 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt stehen. Diese Regeln sind dabei aber zunächst lediglich eine erste Orientierung. Der genaue gesetzliche Rahmen unterscheidet sich je nach Bundesland oder sogar Gemeinde. Fragen Sie daher am besten bei Ihrer Gemeinde oder der Baubehörde nach, wenn Sie die für Sie geltenden Regeln erfahren wollen. Wenn Sie erfahren wollen, wo die Grundstücksgrenze genau verläuft, können Sie beim Katasteramt nachfragen. Falls dort keine Unterlagen vorhanden sind, können Sie Ihr Grundstück von einem beim Katasteramt eingetragenen Vermessungsunternehmen vermessen lassen. Beachten Sie, dass manche Einfriedungen, also Umschließungen von Grundstücken (zum Beispiel durch einen Zaun), genehmigungspflichtig sind. Wenn Sie eine Hecke anstatt eines Zauns zur Abgrenzung Ihres Grundstücks nutzen wollen, müssen Sie übrigens andere Abstandsregeln zur Bepflanzung an der Grundstücksgrenze beachten.