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Das Urteil stammt vom 20. Februar 2019. Grundsätzlich gilt: Mieter haben keinen grundsätzlichen Anspruch auf die Untervermietung der gesamten Wohnung. Der Vermieter kann es erlauben oder ablehnen. Anders ist das bei der teilweisen Untervermietung. Hier muss der Vermieter zustimmen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt und keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen. Wer Teile seiner Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters untervermietet, muss mit einer Kündigung rechnen. Quelle:, awi/dpa THEMEN Urteile Rechtsfragen Verbraucher Mieter Vermieter Mietvertrag
Will ein Mieter einen Teil seiner Wohnung untervermieten, muss der Vermieter dies erlauben, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse hat. Berechtigt ist jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht. Der Wunsch der Mieterin, nach dem Auszug ihrer Söhne mit einer anderen Person zusammenzuleben und sich mit dieser Person die Wohnkosten zu teilen, um ihre eigene finanzielle Belastung zu senken, ist ein berechtigtes Interesse. Der Vermieter kann die Untermieterlaubnis nicht mit dem Argument verweigern, die Mieterin solle anstelle der Untervermietung in eine kleinere Wohnung umziehen (LG Berlin 65 S 202/17). Nach einer weiteren Entscheidung des Landgerichts Berlin (66 S 275/17) muss ein Mieter zur Begründung seines berechtigten Interesses an der Untervermietung seinem Vermieter zwar plausible und wahrheitsgemäße Angaben machen. Einen Anspruch des Vermieters, dass ihm für die Mieterangaben auch noch geeignete Beweise vorgelegt werden, bevor er über die Erteilung der Untermieterlaubnis entscheidet, gibt es aber nicht.
Auch dies ist ein einleuchtender Grund, der schon alleine für das bestehende berechtigte Interesse ausreicht. Untervermieten erlaubt, wenn die Miete zu teuer ist? Es ist nicht erforderlich, nachzuweisen, dass Sie auf die finanzielle Beteiligung der anderen Person angewiesen sind. Wenn sich Ihr Einkommen verringert hat, oder die Miete sich erheblich erhöht hat, oder andere wirtschaftliche Verpflichtungen höher geworden sind, kann das dazu führen, dass Ihre wirtschaftliche Belastung gegenüber dem Mietvertragsabschluss höher geworden ist, das berechtigte Interesse damit gegeben ist. Auch ein beruflicher, zeitlich befristeter Auslandsaufenthalt ist ein berechtigtes Interesse des Mieters für die Erteilung der Untermieterlaubnis: Auslandsaufenthalt als berechtigtes Interesse für Untervermietung Hinweis Sie sollten bei dem " Antrag auf Erteilung der Untermieterlaubnis (Musterbrief) beide Interessen angeben, also sowohl das persönliche als auch das wirtschaftliche Interesse. Wenn es über eines der Interessen Streit mit Ihrem Vermieter geben sollte, haben Sie dann immer noch das zweite Interesse in der Hinterhand.
Eventuell kann der Vermieter die Erlaubnis von einer angemessenen Mieterhöhung abhängig machen. 7. Was wir für Sie tun können Wir unterstützen Sie gerne rund um das Thema Untervermietung. Im Rahmen unserer Rechtsberatung für Vermieter geben wir Ihnen Auskunft, ob Sie einer Untervermietung zustimmen müssen und ob eine Mieterhöhung verlangt werden kann. Gerade die Prüfung unbestimmter Voraussetzungen wie "Zumutbarkeit" und "berechtigtes Interesse" erfordern lange Erfahrung im Mietrecht. Diese bringen wir mit. Schon bei Beginn des Mietverhältnisses bieten sich entsprechende Regelungen im Mietvertrag an. Gemeinsam finden wir die optimalen Klauseln für Ihre Bedürfnisse.
000, 00 € bedeutet eine Gegenleistung von 500, 00 € gute 10%. Das weitere Nachgeben ist zusätzlich zu werten. Weiter waren die Erfolgsaussichten maßgeblich, sie waren sehr hoch: Anders als es der Beklagtenvertreter vorgetragen hat, ergibt nicht nur das Erhaltungsinteresse an der Wohnung einen Zustimmungsanspruch zur Gestattung der Untervermietung. Das Erhaltungsinteresse kann dann maßgeblich sein, wenn die gesamte(! ) Wohnung untervermietet bzw. also weiter vermietet werden soll. Die instanzgerichtliche Rechtsprechung (Nachweise bei Blank in Schmidt-Futterer, akt. Aufl., § 553 BGB, Rz 5) ergibt etwa ein berechtigtes Interesse des Mieters, wenn er seine Berufstätigkeit einschränken und dafür einen finanziellen Ausgleich haben möchte – wenn er also weniger einnimmt. Nichts anderes kann gelten, wenn er aus beruflichen Gründen zwar nicht weniger einnimmt, aber höhere Ausgaben hat – etwa wie im hiesigen Fall, in dem die Klägerin eine Arbeit an anderem Ort annimmt (professurale Lehrtätigkeit an einer Fachhochschule ungewisser Dauer) und dort jedenfalls temporär eine Zweitwohnung benötigt, was erhöhte Ausgaben nach sich zieht.
Um die Behörden zur Melkkuh umfunktionieren zu können, benötigt er die Unterschrift vom Vermieter. Ach der 'arme' Student!! MfG "Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich eine qualifizierte Äusserung im Laien-Forum!?! " Und jetzt? Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut. Anwalt online fragen Ab 30 € Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden Keine Terminabsprache Antwort vom Anwalt Rückfragen möglich Serviceorientierter Support Anwalt vor Ort Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit. Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche mit Empfehlung Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen Alle Preise inkl. MwSt. Zzgl. 2€ Einstellgebühr pro Frage.
Aufnahme eines Verwandten, um ihm in der Bewältigung familiärer Probleme zu helfen. Angst eines älteren Mieters vor Vereinsamung. Aufnahme einer erwachsenen Person mit Kind, um die Wohnungskosten zu senken, die Versorgung der eigenen Kinder zu verbessern oder Betreuung des Kleinkindes des Hauptmieters durch den Untermieter (AG Büdingen WM 1991, 585), b. Berufliche Gründe Anerkannt ist der Anspruch auf Untervermietung, wenn der Mieter berufsbedingt für ein bis zwei Jahre ins Ausland geht (AG Berlin- Schöneberg GE 1990, 549; LG Berlin NJW-RR 1994, 1289), Sanatoriumsaufenthalt des Mieters im Ausland Längerzeitige Umschulungsmaßnahme außerhalb des Wohnortes Insgesamt kommt es nicht darauf an, dass der Mieter seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung beibehält (BGH WuM 2006, 147). Auch spielen die persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mieters keine Rolle. Hier fällt positiv ins Gewicht, dass es auch im Interesse des Vermieters liegen kann, wenn die Wohnung nicht leer steht und stattdessen weiterhin bewohnt wird.