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Angebotsvorsorgen sind dem Arbeitnehmer anzubieten. Eine Teilnahme ist nicht verpflichtend. Eine Ablehnung der Teilnahme hat für den Beschäftigten keine Auswirkungen. Bei Wunschvorsorgen geht die Initiative vom Mitarbeiter aus. Ist die Vorsorge für die konkrete Tätigkeit sinnvoll, hat sie der Arbeitgeber anzubieten. Der Betriebsarzt darf die Ergebnisse nicht an den Arbeitgeber kommunizieren: Hält der Arzt aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des Beschäftigten liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, so bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung des Beschäftigten (§ 6 Abs. Gesundheitliche Eignung nachreichen? (Ausbildung und Studium, gesundheitszeugnis, Berufsschule Ausbildung ). 4 ArbMedVV). Die Durchführung einer Vorsorge, das Durchführungsdatum und der Anlass sind durch den Arbeitgeber in einer Vorsorgekartei vorzuhalten. Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren. Anschließend sind diese grundsätzlich zu löschen. Einstellungsuntersuchungen Einstellungsuntersuchungen zu Beginn des Arbeitsverhältnisses dienen der Vorstellung des Betriebsarztes und der Vertrauensbildung.
Rechtsgrundlagen finden sich in folgenden Vorschriften: 48 der Fahrerlaubnisverordnung, Triebfahrzeugführerscheinverordnung, Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung, 10 der Druckluftverordnung, Anhang 1 Nr. 4. 2 Abs. Eignungsnachweise. 5 Nr. 3 Gefahrstoffverordnung, 37 Röntgenverordnung, 7 Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung. Exkurs: Untersuchung bei Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten Werden Mitarbeiter mit dem Führen eines Gabelstaplers, Krans oder sonstigen Fahrzeuges betraut, trägt der Arbeitgeber eine erhebliche Verantwortung gegenüber dem Fahrzeugführer und dessen Arbeitskollegen. Der Fahrzeugführer muss für die Aufgabe geeignet sein, damit er sich und andere nicht gefährdet. Der berufsgenossenschaftliche Grundsatz 25 für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (der keine Rechtsgrundlage für eine Eignungsuntersuchung darstellt) bietet allgemein anerkannte Regel für die Durchführung der Untersuchung. Da die G25-Untersuchung auch nicht im Anhang zur ArbMedVV (Pflicht- und Angebotsvorsorge) aufgeführt wird, kann sie auf Grundlage der ArbMedVV allenfalls als Wunschvorsorge durchgeführt werden.
Der Gang zum Betriebsarzt ist mittlerweile fester Bestandteil der Einstellungsprozedur neuer Mitarbeiter. Aber auch langjähre Beschäftigte können in regelmäßigen Abständen für eine betriebsärztliche Untersuchung geladen werden. Was aber ist erlaubt? Was darf untersucht werden? Es ist zu unterscheiden zwischen arbeitsmedizinischen Vorsorgen, Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen. Arbeitsmedizinische Vorsorgen Arbeitsmedizinische Vorsorgen sind in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt. Durch die Vorsorgen sollen arbeitsbedingte Erkrankungen sowie Berufskrankheiten frühzeitig erkannt und verhütet werden. Zudem soll ein Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes geleistet werden (§ 1 Abs. 1 ArbMedVV). Die ArbMedVV definiert drei Vorsorgearten (Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge). Der Arbeitnehmer muss an gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtvorsorgen teilnehmen, andernfalls droht ein Berufsverbot (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV).
In diesem Falle dürfen aber keine Aussagen zu gesundheitlichen Bedenken an den Arbeitgeber übermittelt werden, so dass der Arbeitgeber auf Grundlage der ArbMedVV keine Untersuchungsergebnisse erhält, wenn der Arbeitnehmer dies nicht möchte. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Rechtsgrundlage für bestimmte Eignungsuntersuchungen über eine Betriebsvereinbarung zu schaffen. Dies kommt beispielsweise für Fahrtätigkeiten in Betracht, für die – wie im Exkurs beschrieben – keine Eignungsprüfung erfolgen darf. Die Durchführung der Untersuchung muss selbst nicht in der Betriebsvereinbarung beschrieben werden, hierfür kann wieder auf die G-Grundsätze zurückgegriffen werden. Der Betriebsarzt darf dem Arbeitgeber die Information mitteilen, ob der Beschäftigte für die auszuübende Tätigkeit geeignet oder nicht geeignet ist. Weitere Informationen sind unzulässig. Eine Ausweitung der Informationspflicht durch eine Kollektiv- oder Individualvereinbarung (Betriebsvereinbarung oder arbeitsvertragliche Regelung) ist unzulässig.