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1. Das Wichtigste in Kürze Die Rehabilitation (Reha) ist ein sehr großer und komplexer Bereich, für den alle Sozialversicherungsträger zuständig sein können. Sie dient verschiedenen Zielen: Wiederherstellung der Gesundheit, (Wieder-)Eingliederung ins Arbeitsleben, Verhinderung der Verschlechterung des Gesundheitszustands. Reha vor pflege time. Die bekanntesten Leistungen sind Medizinische Reha-Maßnahmen, Umschulungen, Reha-Sport, Nachsorge nach Krebsbehandlungen, Wiedereingliederung und Kinderheilbehandlungen. Im Gesundheitswesen ist mit dem Begriff "Rehabilitation" oft nur die "Medizinische Rehabilitation" gemeint. Einen kompletten Überblick über alle Reha-Leistungen von A–Z finden Sie unter Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. 2. Grundsätze Reha vor Pflege (§ 31 SGB XI) Das heißt: Es wird möglichst versucht, mit Reha-Maßnahmen eine Pflegebedürftigkeit zu verhindern, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Reha vor Rente (§ 9 SGB VI) Das heißt: Es wird möglichst versucht, mit Reha-Maßnahmen den Renteneintritt zu verhindern oder zu verzögern.
(1) Die Pflegekassen prüfen im Einzelfall, welche Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzenden Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Werden Leistungen nach diesem Buch gewährt, ist bei Nachuntersuchungen die Frage geeigneter und zumutbarer Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit zu prüfen. (2) Die Pflegekassen haben bei der Einleitung und Ausführung der Leistungen zur Pflege sowie bei Beratung, Auskunft und Aufklärung mit den Trägern der Rehabilitation eng zusammenzuarbeiten, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.
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Empfiehlt der Medizinische Dienst eine medizinische Rehabilitation gilt diese Empfehlung seit 2008 als Antrag nach § 14 SGB IX (bei Einwilligung des Versicherten). Der Medizinische Dienst Bund fördert und unterstützt die Umsetzung dieser Aufgabe. Er wurde zum 1. Januar 2022 als Rechtsnachfolger des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) errichtet. In den Jahren 2013/2014 koordinierte der MDS das breit angelegte wissenschaftliche Evaluationsprojekt "Reha XI – Erkennung rehabilitativer Bedarfe in der Pflegebegutachtung der MDK". Die Ergebnisse des Projektes "Reha XI" sind in einen optimierten Begutachtungsstandard (OBS) eingegangen, der seit 2015 flächendeckend angewendet wird und mit in Kraft treten des Pflegestärkungsgesetzes II am 1. Januar 2016 im SGB XI (§ 18 Abs. 6) verankert wurde. Reha vor pflege. Die Anwendung des OBS hat zu deutlichen Qualitätsverbesserungen im Begutachtungsablauf und zu einem kontinuierlichen Anstieg der Rehabilitationsempfehlungen geführt. Zu weiteren Verbesserungen bei der Erkennung von Rehabilitationsbedarf hat auch die im Jahr 2017 erfolgte Einführung des erweiterten Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des entsprechenden Begutachtungsinstruments mit seinem ressourcenorientierten Ansatz geführt.
Bei der Wahl der Klinik, in der die Rehabilitation durchgeführt wird, haben Patienten normalerweise ein sogenanntes Wunsch- und Wahlrecht, was in §8 SGB IX geregelt ist. Sofern die medizinische Eignung und die pflegerischen Qualitätsansprüche der gewünschten Reha-Klinik gegeben sind und ein Versorgungsvertrag mit dem Kostenträger besteht, müssen Krankenkasse und Rentenversicherung dem Klinikwunsch des Patienten entgegenkommen. Bei einer BG-Reha aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit muss die gewünschte Klinik zusätzlich zur Durchführung einer berufsgenossenschaftlichen Rehabilitation zugelassen sein. Reha vor pflege bedeutung. Um das Wunsch- und Wahlrecht erfolgreich durchzusetzen, sollten Sie Ihren Klinikwunsch bereits im Reha-Antrag nennen und ausführlich begründen. Reha und Recht: Welche Leistungen zur Rehabilitation werden berücksichtigt? Um die Teilhabe am Arbeitsleben sowie die Teilhabe im Allgemeinen sicherstellen zu können, werden im SGB VI sowie im SGB IX verschiedene Leistungen beschrieben, die im Rahmen einer Rehabilitation relevant werden können.
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In Deutschland hat jeder sozialversicherte Mensch ein Recht auf medizinische Rehabilitation. Hierfür gibt es verschiedene Gesetzesregelungen, die in mehreren Büchern des Sozialgesetzbuches (SGB) aufgeführt bzw. beschrieben werden. Doch wie genau sehen die gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien zum Thema Reha aus und welche Besonderheiten sollten berücksichtigt werden? Wie ist die Reha gesetzlich geregelt? Neben der beruflichen und sozialen Reha bildet die medizinische Rehabilitation die dritte Säule des Reha-Systems in Deutschland. In §4 Sozialgesetzbuch I steht geschrieben, dass jeder in der Sozialversicherung Versicherte Anspruch auf die Durchführung von Maßnahmen hat, die entweder dem Schutz, dem Erhalt, der Besserung oder der Wiederherstellung seiner Gesundheit und Leistungsfähigkeit dienen. Rehabilitation & Pflege - Bundesverband Deutscher Privatkliniken e.V.. Verantwortlich für die Kostenübernahme ist laut §20a Absatz 2 SGB V die Krankenkasse. Bei Versicherten vor dem Renteneintritt erfolgt die Unterbringung in einer Reha meist mit der gesetzlichen Rentenversicherung als Kostenträger.
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