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Wenn das aber nicht möglich ist, muss es zum Schutz von Leib und Leben des Betroffenen möglich sein, diese auch zwangsweise durchzusetzen. Auch diese Maßnahme steht unter dem Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung. Sächsisches polizeivollzugsdienst gesetze. Zum Schutz von Polizeibediensteten (Eigensicherung) oder zum Schutz von Dritten gegen Gefahren für Leib oder Leben kann die Polizei künftig Schulterkameras einsetzen und in Gefahrensituationen das Geschehen – Handlungen von Bürgern und Polizeibediensteten – aufzeichnen. Um das Vertrauensverhältnis zwischen der sächsischen Polizei und den Bürgerinnen und Bürgern weiter zu stärken, wird eine unabhängige Vertrauens- und Beschwerdestelle in der Sächsischen Staatskanzlei eingerichtet. Diese nimmt Hinweise, Anregungen und Beschwerden sowohl der Bürger als auch der Beschäftigten der Polizei entgegen. Davon unabhängig steht es jedem Bürger frei, polizeiliches Handeln gerichtlich überprüfen zu lassen bzw. Strafanzeige oder Dienstaufsichtsbeschwerde zu erstatten.
Bei Polizeibeamten, die sich in der Ausbildung befinden, entfällt in diesen Fällen auch die Mitwirkung.
Freiheit sichern – Rechtsstaat durchsetzen Mit dem durch den Sächsischen Landtag beschlossenen Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechts des Freistaates Sachsen wird ein neues und zeitgemäßes Gesetz für die sächsische Polizei geschaffen und bestehende Sicherheitslücken im Freistaat Sachsen geschlossen. Damit wird die Handlungsfähigkeit der Polizei auch bei wachsender Gefahr durch Terror und Kriminalität auf hohem Niveau sichergestellt. Das neue Gesetz gibt der Polizei die notwendigen Instrumente an die Hand und verbessert den Schutz unserer Polizistinnen und Polizisten im Einsatz deutlich. Daneben werden die Vorgaben der Europäischen Union und des Bundesverfassungsgerichtes umgesetzt: Bürgerrechte und der Datenschutz werden gestärkt. Neues Polizeigesetz: Die sächsische Polizei weiß, wo du wann warst. Die umfassende Reform führt zu einer Vielzahl von Änderungen und Neuerungen in der polizeilichen Praxis. Für die erforderlichen Anpassungen in der täglichen Praxis und zur Sicherstellung der Aus- und Fortbildung aller Polizeibediensteten ist ein Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2020 vorgesehen.
§ 1 Wachpolizei (1) Der Freistaat Sachsen richtet befristet einen Wachpolizeidienst als Teil des Polizeivollzugsdienstes ein (Wachpolizei). (2) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, findet das Sächsische Polizeivollzugsdienstgesetz vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. REVOSax Landesrecht Sachsen - Sächsisches Wachpolizeidienstgesetz — SächsWachdienstG. 358), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung. 1 § 2 Rechtsstellung Die Angehörigen der Wachpolizei sind Arbeitnehmer des Freistaates Sachsen. § 3 Aufgaben (1) Durch die Wachpolizei werden Aufgaben des Objektschutzes und Aufgaben zur Unterstützung der Landespolizei bei der Personenbewachung wahrgenommen. (2) Die Personenbewachung umfasst Maßnahmen zur Unterstützung der Landespolizei beim Vollzug des Gewahrsams und von Festnahmen im Beisein eines Polizeivollzugsbeamten. (3) Der Objektschutz umfasst alle Maßnahmen, die zur Verhinderung oder Abwehr von Angriffen gegen gefährdete Objekte erforderlich sind. § 4 Befugnisse (1) Aufgrund des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes haben die Angehörigen der Wachpolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 folgende Befugnisse: 1.
(1) Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei können abweichend von § 24 Absatz 1 zum Aufstieg in die höhere Laufbahn dieser Fachrichtung nur zugelassen werden, wenn 1. ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamten besteht, 2. sie nach einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach ihrer Befähigung und ihren fachlichen Leistungen die Anforderungen im Wesentlichen übertreffen, 3. sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen, 4. sie zum Zeitpunkt der Zulassung das 42. Polizei Sachsen - Polizei Sachsen - Sächsische Polizeirechtsnovelle. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und 5. sie die Prüfung für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei mit mindestens der Note "befriedigend" abgeschlossen haben. Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von der Altersgrenze in Satz 1 Nummer 4 zulassen. Dienstzeiten gemäß Satz 1 Nummer 2 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.