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Erster offizieller Beitrag #1 Guten Abend zusammen, da das Formular für die Umsatzsteuererklärung 2019 nicht ganz fehlerfrei ist (siehe 2019 USTEKL: 3125 Leistg Drittland § 13b Zuordnung nach KZ 877 fehlt) versuche ich selbst für mich zu kontrollieren ob denn der Rest stimmt. Dabei bin ich nun über die Zeilen Zeile Kennzahl Text 115 721 Nicht steuerbare sonstige Leistungen gem. § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG 116 205 Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland). Umsatzsteuer-Voranmeldung 2019 / 2.2.9 Ergänzende Angaben zu Umsätzen | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. Mein konkreter Fall ist nun: 2 Rechnungen in die Schweiz die in 2019 beglichen wurden - 397, 50 EUR Mehrere Rechnungen in die Niederlande an einen Kunden. Davon eine Rechnung die Ende 2019 noch nicht beglichen war (ca. 168 EUR).
Der Fehler hier in der USTVA wurde offensichtlich nicht zu Ende durchgedacht. Eine fehlerhafte Zuordnung in USTVA KZ 45 wurde zwar auf KZ 21 behoben. An die Folgen in der Umsatzsteuererklärung hat man nicht gedacht. Solche in die USTEKL nicht zu Ende gedachten Fehlerkorrekturen scheinen seit letzten Jahr öfters. Ein Dankeschön an Dich! Bitte reiche ein Ticket ein. FEHLER SKR 03 8036 (SKR 04 4036): Erlöse aus im anderen EG-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet offen - eine nicht steuerbare sonstige Leistungen § 18b Satz 1 Nr. 2 - Es wird gebucht auf USTEKL KZ 205 statt auf 721 In Zeile 115 USTEKL sind die sonstigen Leistungen gegenüber einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer aufzunehmen, wenn sich der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. Nicht steuerbare sonstige leistungen 18b satz 1 nr 2 ustg 2. 2 UStG richtet und die Leistung deshalb in dem anderen Mitgliedstaat steuerbar ist. Für diese Leistungen muss der Leistungsempfänger mit seiner USt-ID Nr. auftreten; diese Leistung ist von dem leistenden Unternehmer in der Zusammenfassenden Meldung zudem zu kennzeichnen.
Hallo mit dem Jahreswechsel 2010 gibt folgende gesetzliche Änderung: Die nach § 3a Abs 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten sonstigen Leistungen, für die die Steuer in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort ansässigen Leistungsempfänger geschuldet wird, sind in Zeile 41 der UStVA in die neue Kennzahl 21 einzutragen. Gleichzeitig müssen diese Umsätze in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) übermittelt werden. Gibt es hierfür schon einen Patch für SBO? Darüber habe ich nichts finden können. Nicht steuerbare sonstige leistungen 18b satz 1 nr 2 ustg 2021. Die Steuerkennzeichen kann ich schon einfügen und auch die Zuweisungen für steuererklärungsfelder treffen. Wie sieht es aber mit der ZM aus? Muss das wirklich jeder selbst erfinden? Wenn jemand schon diese Änderungen vorgenommen hat, wäre ich über einen Hinweis dankbar. Viele Grüße und Danke Gerhard
Zusätzlich können Sie über die integrierte Elster-Schnittstelle ein Zusammenfassende Meldung (ZM) erstellen und abschicken. Gesetzliche Grundlage Die Tatbestände, die im Zuge einer innergemeinschaftlichen sonstigen Leistung erklären müssen, finden Sie im § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG. Zurück zu Umsatzsteuertatbestände