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Vielleicht sogar einen Interessensausgleich, um negative Konsequenzen für die KollegInnen bereits im Vorfeld auszuschließen bzw. wenigstens abzumildern, denn ich erkenne in dieser Definition die Grundlage für Rationalisierung. Erstellt am 26. 2007 um 18:38 Uhr von mokkabohne Evt. kann auch die TBS unterstützen:
Alle Artikel Betriebsräte An der Frage, ob Rahmenbetriebsvereinbarungen wünschenswert sind oder nicht, entzünden sich immer wieder Diskussionen. Es gibt viele gute Gründe, die es sinnvoll erscheinen lassen, solch eine Rahmenbetriebsvereinbarung abzuschließen. Aber man kann in solch einer Rahmenbetriebsvereinbarung auch grobe Fehler machen, die dem Betriebsrat die Arbeit – also vor allem seine Mitbestimmung – erheblich erschweren. I. Die Rechtslage Die Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass eine Rahmenbetriebsvereinbarung über IT-Systeme (auch Informations- und Kommunikationssysteme, kurz: "IuK" genannt) nicht Gegenstand zwingender Mitbestimmung ist. Dies wird so begründet, dass Gegenstand der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. Mitbestimmung des Betriebsrats bei IT-Systemen - Emplawyers. 6 BetrVG jeweils eine konkret vorhandene technische Einrichtung ist. Allgemeingültige, abstrakte Regelungen über eine Vielzahl von (nicht näher benannten) technischen Einrichtungen seien nicht erfasst. Man kann über diesen Grundsatz streiten, denn in anderen Zusammenhängen lässt die Rechtsprechung ja durchaus allgemeine "Rahmen"-Regelungen zu, z.
Schon 1972, mit Inkrafttreten der Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), erließ der Gesetzgeber eine Regelung über mitbestimmungspflichtige technische Einrichtungen. Rund ein halbes Jahrhundert später gewinnt der dazu eingeführte § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sowie die häufig einhergehende IT-Rahmenbetriebsvereinbarung an immer größerer Bedeutung – und werfen vielfältige Fragestellungen sowohl bei Betriebsräten als auch Arbeitgebern auf. Mitbestimmung betriebsrat it systeme 1. Digitalisierung fordert Betriebe zum Umdenken In den letzten 50 Jahren hat die Digitalisierung viele Bereiche in Unternehmen verändert. Einiges ist einfacher geworden – wie die interne Kommunikation oder der Zugang und die Archivierung von Daten. Anderes ist komplexer geworden – wie etwa die Einführung von vielschichtigen digitalen Prozessen mittels Cloud-Lösungen und die damit verbundene Betriebsvereinbarung. Wo gestern noch wenige IT-Systeme den Betriebsalltag unterstützten und die Komplexität der technischen Einrichtungen niedrig war, sodass deren Einführung mittels Lastenhefte vereinbart werden konnte, gibt es heute kaum Betriebsbereiche, die nicht digitalisiert sind – denkt man nur einmal an Cloud-Lösungen wie Microsoft 365, SalesForce oder die vielfältigen Mitarbeitermanagement-Systeme wie beispielsweise Workday oder SuccessFactors.
So kann sie das Leben der Betriebe bei fortlaufender Digitalisierung spürbar erleichtern. Dies können wir aus unserer anwaltlichen Praxis bestätigen. In den Mandaten, in denen wir Betriebsräte zu einer Rahmenbetriebsvereinbarung IT beraten, haben uns beide Betriebsparteien im Nachgang regelmäßig über die damit verbundenen erheblichen Erleichterungen für die betriebliche Praxis berichtet. Mitbestimmung betriebsrat it système d'exploitation. Diese positive Resonanz spornt uns an, Betriebsräte und Arbeitgeber nunmehr auf breiter Ebene über die Vorteile einer solchen Rahmenbetriebsvereinbarung IT zu informieren und zu sensibilisieren.