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Auf diese Weise hätte die Betriebsaufspaltung bei dem Sohn fortbestehen können, so dass eine steuerneutrale Buchwertfortführung gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG möglich gewesen wäre. Link zur Entscheidung FG München, Urteil vom 05. Betriebsaufspaltung: Personelle Verflechtung | Steuern | Haufe. 06. 2003, 11 K 715/01 Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Finance Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Entscheidung Der BFH kommt entgegen der Auffassung des FG zu dem Ergebnis, dass zwischen der K-KG als Besitzunternehmen und der M-KG als Betriebsunternehmen eine Betriebsaufspaltung bestanden hat. Vorliegen der sachlichen und personellen Verflechtung Völlig unstreitig war im zugrundeliegenden Streitfall das Vorliegen der für die Betriebsaufspaltung erforderlichen sachlichen Verflechtung. Das von der K-KG an die M-KG vermietete Grundstück stellte eine wesentliche Betriebsgrundlage der M-KG dar. Strittig war allein die für eine Betriebsaufspaltung zusätzlich notwendige Voraussetzung der personellen Verflechtung. Betriebsaufspaltung | Steuerrechtliche Probleme bei der personellen Verflechtung. Aus Sicht des BFH war auch diese personelle Verflechtung im Streitfall gegeben. Allgemeine Voraussetzungen für das Vorliegen einer personellen Verflechtung Eine personelle Verflechtung liegt nach der ständigen Rechtsprechung dann vor, wenn eine Person oder Personengruppe sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen.
In diesem Fachbeitrag klären wir diese und weitere Fragen auf. Hierzu geben wir jeweils Beispiele zur Veranschaulichung der personellen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung und weisen auf etwaige Besonderheiten hin, die Sie als betreuender Steuerberater unbedingt berücksichtigen sollten. Betriebsaufspaltung: Personelle Verflechtung trotz Verletzung des Selbstkontrahierungsverbots / Steuern & Recht / PwC Deutschland. Klicken Sie gleich hier, um auch in diesem Bereich topinformiert zu sein und Ihrem Mandanten die beste Beratung anbieten zu können! Mehr erfahren Personelle Verflechtung und Betriebsaufspaltung: Sonderfall Angehörige Zusammenrechnung bei Ehegattenanteilen, das sogenannte Wiesbadener Modell und Beteiligung von Eltern und minderjährigen Kindern: Dies sind Schlagworte, die besondere Bedeutung für die personelle Verflechtung und die Betriebsaufspaltung bei Angehörigen haben. Gegenstand dieses Fachbeitrages ist die personelle Verflechtung in Bezug auf Angehörige (also etwa Ehepartner oder Eltern und Kinder), inwieweit sich die allgemeinen Prinzipien der personellen Verflechtung auf diese anwenden lässt und letztlich, welche speziellen Anforderungen an die personelle Verflechtung bei Angehörigen zu stellen sind.
2017, X R 8/16, BStBl II 2018, S. 426, siehe Deloitte Tax-News BFH, Urteil vom 28. 2015, I R 20/14, siehe Deloitte Tax-News
Im Rahmen von Unternehmensstrukturierungen sollte unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung daher berücksichtigt werden, dass die personelle Verflechtung im Hinblick auf die Besitzgesellschaft nicht im Wege der Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft vermieden werden kann. Natürlich bleibt zunächst abzuwarten, wie die Finanzverwaltung mit der Rechtsprechungsänderung umgehen wird. Es ist allerdings zu erwarten, dass das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht und damit auch von der Finanzverwaltung angewandt wird. Offen ist dann aber noch die Frage, ob die Finanzverwaltung eine Übergangsregelung erlässt, die es den Steuerpflichtigen ermöglicht, ggf. notwendige Umstrukturierungen vorzunehmen. Vorinstanz Finanzgericht Hessen, Urteil vom 24. 2018, 8 K 2233/15, EFG 2018, S. 762 Fundstelle BFH, Urteil vom 16. 09. 2021, IV R 7/18 Weitere Fundstellen BFH, Urteil vom 20. 2021, IV R 31/19, BStBl II 2021, S. 768, siehe Deloitte Tax-News BFH, Urteil vom 30. 2019, IV R 59/16, BStBl II 2020, S. 147, siehe Deloitte Tax-News BFH, Urteil vom 29.