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Frage vom 2. 4. 2013 | 19:32 Von Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich) Was erben die Kinder meines Mannes? Ich besitze gemeinsam mit meinem Mann ein Haus, Wert 300. 000 EURO, noch mit 100. 000 EURO Schulden belastet. Besitzanteile 60% ich, 40% mein Mann. Berliner Testament haben wir meinsame Kinder gibt es nicht, mein Mann hat 2 Kinder aus erster Ehe, ich keine. Barvermögen gibt es momentan nicht. Sollte mein Mann nun sterben, wieviel EURO müsste ich jedem Kind auszahlen? ----------------- "" # 1 Antwort vom 2. 2013 | 21:25 Von Status: Unbeschreiblich (42499 Beiträge, 15192x hilfreich) Das Haus wird abzüglich der Schulden somit mit 200. 000€ bewertet. Davon gehört ein Anteil im Wert von 80. 000€ Deinem Mann. Da die Kinder durch das Berliner Testament enterbt wurden, haben sie einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruch, d. h. Muss ich dem Sohn meines Mannes was vererben? (Erbe, Erbrecht). je in Höhe von 1/8. Jedem Kind müssten daher 10. 000€ ausgezahlt werden, wenn sie den Pflichtteil fordern. " " # 2 Antwort vom 3.
# 4 Antwort vom 3. 2013 | 13:17 Sie kennen also ganz ohne Nachfragen den Güterstand der Eheleute und können so den Pflichtteil der Kinder ausrechnen. Mit Ihrem Kommentar bestätigen Sie, dass der Rechenweg auf jeden Fall richtig sein muss. Sie sind also Hellseher. Bei dem nächsten Kommentar, bei dem geantwortet wird, dass wir hier keine Hellseher wären, werde ich an Sie verweisen. Sie kennen offensichtlich die Basis-Versionen eines Berliner Testaments. Können Sie sich vorstellen, dass man solch ein Testament modifizieren kann? Erben die Kinder meines Mannes auch von mir? - Berliner Morgenpost. Nur weil der TE von einem Berliner Testament spricht, bedeutet das noch lange nicht, dass es sich um die Basis-Version handelt. Zu den Eintragungen im Grundbuch haben Sie selbst etwas geschrieben. Und nun zu Ihrer Frage: quote: Was ist auf Basis des dargestellten Sachverhaltes an meiner Antwort falsch? Ihre Antwort ist allenfalls zufällig richtig. Ob Sie falsch ist, kann ich aufgrund des Sachverhalts nicht beantworten. # 5 Antwort vom 3. 2013 | 13:34 Von Status: Lehrling (1332 Beiträge, 1021x hilfreich) quote: Wären hier nicht einige Nachfragen notwendig gewesen?
2013 | 10:13 Von Status: Lehrling (1138 Beiträge, 1368x hilfreich) @ hh: Mit dem Status "Tao" kann man das natürlich beurteilen, ohne die Eintragungen im Grundbuch und ohne das Testament zu kennen. Wären hier nicht einige Nachfragen notwendig gewesen? # 3 Antwort vom 3. 2013 | 12:12 @RA Meinecke Was ist auf Basis des dargestellten Sachverhaltes an meiner Antwort falsch? Welche Klausel in einem "Berliner Testament" könnte überhaupt etwas an der Antwort ändern. Weder eine Schlusserbeneinsetzung der Kinder, noch eine Strafklausel ändern etwas an der Richtigkeit meiner Antwort. Erben die kinder meines mannes mein vermögen. Korrekt ist, dass verschwiegene Belastungen im Grundbuch wie auch Vermögenswerte und Verbindlichkeiten außerhalb des Immobilieneigentums das zahlenmäßige Ergebnis ändern. Da ich aber nicht nur das Ergebnis dargestellt habe, sondern auch den Rechenweg aufgezeigt habe, kann die Fragestellerin den Pflichtteil bei anderen Vermögensverhältnissen nach meiner Einschätzung nunmehr selbst ausrechnen. Da ich ohnehin davon ausgehe, dass die genannten Zahlen fiktiv sind, bestenfalls grob geschätzt, muss eine rechnerische Anpassung an die echten Verhältnisse durch die Fragestellerin ohnehin erfolgen.
Kinderlosen Ehepaaren ist oft nicht bewusst, dass ihnen der Nachlass des verstorbenen Partners gemäss der gesetzlichen Erbfolge nicht alleine zusteht, sondern ein Viertel davon dessen Eltern, Geschwistern oder ihren Nachkommen. Auch bei Alleinstehenden ohne Kinder kommen unter Umständen entfernt Verwandte zum Zug. Sind die Eltern schon gestorben, treten an ihre Stelle die eigenen Brüder und Schwestern, dann die Nichten und Neffen. Sind keine Erben des sogenannten elterlichen Stammes vorhanden, fällt der Nachlass an den Stamm der Grosseltern. Branchenbuch für Deutschland - YellowMap. Dazu gehören neben den Grosseltern auch Onkel und Tante, die Cousinen oder Cousins usw. Nachlass planen und bei Bedarf anpassen Eine Erbschaftsplanung ist in den meisten Fällen sinnvoll. Damit lässt sich sicherstellen, dass das Vermögen so weitergegeben wird, wie man es sich wünscht. Wenn Ehepaare keine Vorkehrungen für den Todesfall treffen, riskieren sie, dass der hinterbliebene Partner finanziell in Bedrängnis gerät: Je nachdem, wie sich das eheliche Vermögen zusammensetzt, muss der überlebende Ehepartner das gemeinsame Eigenheim verkaufen, um seine Miterben auszuzahlen.
Die gesetzliche Aufteilung ist selten ideal Das Gesetz definiert nicht nur die Erben, sondern auch den Anteil am Erbe, der diesen Personen zusteht. Diese Erbquote hängt davon ab, wer die Hinterbliebenen sind. Hinterlässt ein Verstorbener zum Beispiel eine Ehefrau und zwei Kinder, steht die eine Hälfte seines Nachlassvermögens der Frau zu, die andere Hälfte zu gleichen Teilen den beiden Kindern. Ist eines der Kinder bereits gestorben, treten dessen Nachkommen an seine Stelle. Stirbt eine ledige, geschiedene oder verwitwete Person mit Kindern, erben ihre Kinder beziehungsweise ihre Enkel oder Ur-Enkel das ganze Vermögen. Die gesetzliche Erbfolge ist auf klassische Familienverhältnisse mit Ehepartner und gemeinsamen Kindern ausgerichtet. Immer mehr Menschen in der Schweiz haben aber keine Kinder, leben ohne Trauschein mit jemandem zusammen oder bringen Kinder aus früheren Beziehungen in eine neue Partnerschaft oder Ehe ein. In diesen Fällen profitieren nach dem Gesetz oft nicht die Personen vom Erbe, die der Verstorbene am liebsten begünstigt hätte.
Sind Sie bereits länger als 10 Jahre Alleineigentümerin, haben die Kinder keinen Anspruch. Mit freundlichen Grüßen Michael Böhler Rechtsanwalt Rückfrage vom Fragesteller 03. 2020 | 12:42 Guten Herr Rechtsanwalt, bis dahin ist das sehr beruhigend für mich. gilt das auch tatsächlich, weil wir keine Gütertrennung vereinbart haben? Herzlichen Dank bis dahin. Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 03. 2020 | 12:51 ja, dies gilt auch, wenn keine Gütertrennung vereinbart worden ist. Bewertung des Fragestellers 03. 2020 | 13:07 Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen? Wie verständlich war der Anwalt? Wie ausführlich war die Arbeit? Wie freundlich war der Anwalt? Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter? " Bin sehr erleichtert, RA hat verstanden und gut erklärt. " Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Michael Böhler » Ähnliche Themen 68 € 51 € 58 € 25 € 30 € 25 €