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Da über die Bankleitzahlendatei hinausgehende BIC nicht zulässig sind, ist für diese Verfahrensanmeldung die Nutzung einer SEPA Wildcard-Regelung nicht möglich. Die technischen Details für das Image sind in Anlage 5 zum Abkommen über den Einzug von Schecks festgelegt. Vorder- und Rückseite eines Schecks sind im JEPG-Format () zu erstellen Gespeicherte Vorder- und Rückseiten eines Schecks sind mittels einer ZIP-Datei (ZIP1) zu bündeln Größe einer ZIP1-Datei sollte möglichst nicht mehr als 500 KB betragen. ZIP1 Dateien, die die Größe von 900 KB überschreiten, gelangen nicht zur Verarbeitung, sondern werden gelöscht. Hierüber wird der Einreicher nicht informiert. ZIP bedeutet im Image-Kontext NICHT eine "Komprimierung" Stapelbildung von ZIP-Dateien erfolgt über eine übergeordnete ZIP Datei (ZIP2)
Kreditinstitute verpflichteten sich die Zahlungsverkehrsaufträge des Inlandzahlungsverkehrs in der zwischenbetrieblichen Abwicklung beleglos mittels Datenfernübertragung oder Datenträger (Datenträgeraustausch) nach Maßgabe der Vereinbarung über den beleglosen Datenträgeraustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs zu übermitteln, sofern in dem Abkommen über den Einzug von Schecks (Scheckabkommen) nichts anderes geregelt ist. Ausnahmen hiervon konnten von den einzelnen Kreditinstituten nur bilateral vereinbart werden. Für die einzelnen Zahlungsverkehrsarten waren damit folgende Regelungen zu beachten: • Abkommen zum Überweisungsverkehr • Abkommen über den Lastschriftverkehr • Abkommen über den Einzug von Schecks (Scheckabkommen) • Abkommen über den Einzug von Reiseschecks (Reisescheckabkommen) Beim Datenträgeraustausch (DTA) werden Zahlungsverkehrsdaten beleglos per Textdatei zwischen den jeweiligen Kreditinstituten und in der Regel mit deren Firmenkunden per Datenträger übertragen.
Auch hat der Schecknehmer nicht mehr die Möglichkeit, einen Scheckprozeß zu führen (hierzu wird auf dem Scheck eine Nicht-Bezahlt Meldung angebracht, mit dem der Schecknehmer beim Amtsgericht vereinfacht einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner erwerben kann), da der Scheck nicht körperlich vorliegt, um die Nicht-Bezahlt Meldung anzubringen. Der Schecknehmer ist im Falle der Nichtbezahlung darauf angewiesen, seinen Anspruch auf dem langen (und überlasteten) Zivilweg durchzusetzen, bis zum Ende dieses Weges ist aber möglicherweise der Scheckaussteller bereits zahlungsunfähig geworden. Entsteht dem Schecknehmer hierdurch ein Schaden, der durch einen schnelleren Scheckprozeß nachweisbar zu vermeiden gewesen wäre, so ersetzt die Inkassobank dem Schecknehmer diesen Schaden! Dieser Hinweis ist auf Verlangen des BaKred (jetzt BAFin) auch auf Scheckretouren anzugeben, um die Schecknehmer auf ihre Rechte hinzuweisen. Für die Banken ist dieser Ersatz möglicher Schäden immer noch billiger, als die entstehenden Kosten, würde man weiterhin alle Schecks körperlich durch die Gegend schicken.