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Und immer, wenn Sie mal schnell nachschauen wollen, klicken Sie einfach auf das Bild der Justitia und die führt Sie dann ( nunmehr sehenden Auges) zu diese Gesetzessammlungen! Die Staatsanwaltschaft ist die Herrin des Verfahrens und die Schaltstelle unseres Verfahrens ( siehe RiSt). Zuständig für Akteneinsicht, Ermittlungen sowohl gegen als auch für Sie; man bezeichnet die Staatsanwaltschaft oft als objektivste Behörde, weil sie in beide Richtungen ermittelt. Wichtigster Ansprechpartner Ihres Strafverteidigers im Ermittlungsverfahren. Sie entscheidet über die Abschlußverfügung des Ermittlungsverfahrens. Kann das Verfahren - laienhaft gesprochen - aus Mangel an Beweisen einstellen ( § 170 II StPO), im Hinblick auf ein anderes Verfahren einstellen ( § 154 StPO), mit oder ohne Auflagen wegen Geringe der Schuld zum Abschluß bringen ( §§ 153, 153a StPO), einen Strafbefehl beantragen und letztlich Anklage zum Amts- oder Landgericht erheben. Außerdem Strafvollstreckungsbehörde wenn es um den Strafvollzug geht.
Zwischenverfahren Im Zwischenverfahren entscheidet das Gericht, ob die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung zugelassen wird. Das Gericht überprüft also die Anklage der Staatsanwaltschaft. Nur wenn auch das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Angeschuldigte hinreichend verdächtigt ist die Straftat begangen zu haben, erlässt es einen sogenannten Eröffnungsbeschluss. Durch den Eröffnungsbeschluss wird die Anklage der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung zugelassen wird. Gelangt das Gericht aber zu der Auffassung, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht, lehnt es die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Das Strafverfahren ist dann beendet. Hauptverfahren Das Hauptverfahren ist das Kernstück des Strafverfahrens. Es gliedert sich in die Vorbereitung der Hauptverhandlung und in die Hauptverhandlung selbst. Vorbereitung der Hauptverhandlung Die Vorbereitung der Hauptverhandlung umfasst auf Seiten des Gerichts Durchsicht der Akten Termine festzusetzen und entsprechende Ladungen zu verschicken.
Die StPO räumt der Strafverfolgungsbehörde kein Ermessen ein. Nur bei Ordnungswidrigkeiten (aka "Bußgeldsachen") kann die Polizei in den Grenzen pflichtgemäßen Ermessens von der Verfolgung absehen. Das Ermittlungsverfahren endet – aus Sicht des Beschuldigten – im schlimmsten Fall mit der Anklageerhebung und der Überleitung in das Hauptverfahren. Einstellung des Verfahrens Das Ermittlungsverfahren muss natürlich nicht in jedem Fall zur Anklageerhebung führen; die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren auch vorher einstellen. Eine Einstellung des Verfahrens kommt immer dann in Betracht, wenn sich der Anfangsverdacht nicht bestätigt – entweder weil dem Beschuldigten die Tat nicht nachgewiesen werden kann oder weil er die Tat nicht begangen hat. Als unschuldig gilt er in beiden Fällen gleichermaßen. Aber auch wenn sich im Zuge der Ermittlungen herausstellt, dass dem Beschuldigten nur ein geringfügiger Schuldvorwurf zu machen ist, kann das Verfahren eingestellt werden. Ist das Verschulden sehr gering und besteht deswegen kein öffentliches Interesse an der Verfolgung, wird ohne weiteres eingestellt.
Los geht es immer mit "Dem Angeklagten x, Personalien wie eben erörtert, wird Folgendes zur Last gelegt: "… lesen bis zu "strafbar als" inklusive der zitierten Normen des StGB, StVO, BtMG etc…). Zusätze wie beispielsweise " Strafantrag ist form- und fristgerecht gestellt", was nach den §§ steht, wird nicht mehr vorgelesen. Dann folgt gem. § 243 IV StPO dieMitteilung des Vorsitzenden, ob es in dieser Sache Gespräche über eine Verfahrensabsprache gegeben hat. Dann erfolgt die Belehrung des Angeklagten. Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass es ihm freisteht, ob er sich zu der Anklage äußern will oder nicht. Lässt sich der Angeklagte zur Sache ein, erfolgt die Vernehmung des Angeklagten zur Sache und zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gem. § 243 V 2 StPO. Dem Angeklagten wird Gelegenheit gegeben, sich umfassend zur Sache zu äußern. Dann folgt die Beweisaufnahme gem. §§ 244- 257 StPO. Hier haben Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagter ein Fragerecht an die Zeugen in der Reihenfolge Vorsitzender – Beisitzer – Staatsanwalt – Nebenklagevertreter – ggf.
Das Plädoyer wird direkt nach der Beweisaufnahme gehalten, der Vorsitzende erteilt dann das Wort. Für das Plädoyer erhebt sich der Sitzungsvertreter. Bei einer umfangreichen und schwierigen Verhandlungen kann der Referendar um eine kurze Unterbrechung bitten, um sein Plädoyer zu strukturieren und zu überdenken. Bei Zweifeln besteht auch die Möglichkeit kurz mit dem zugeteilten Staatsanwalt telefonisch Rücksprache zu halten. Zwar sollte das Plädoyer möglichst frei gehalten werden, doch hat so gut wie jeder Richter Verständnis für einen ungeübten Referendar, sodass es unschädlich ist, wenn Zettel zur Erinnerungsstütze verwendet werden. Gem. § 258 I, III StPO gebührt dem Angeklagten das letzte Wort. Die Hauptverhandlung schließt mit der Urteilsverkündung gem. § 260 I StPO. Der Urteilsverkündung geht die geheime ( §§ 43, 45 DRiG) Beratung und Abstimmung, §§ 193- 197 GVG, 263 I StPO, des Gerichts voraus. Zur Urteilsvekündung müssen alle im Saal aufstehen. Das Urteil ergeht gem. § 268 I StPO " Im Namen des Volkes".